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verfolgen wollen, so muß zuvörderst der Anspruch selbst seiner Existenz und Höhe nach festgestellt werden. In der Regel wird dieses mit dem Vater, als dem Hauptverpflichteten, durch eine nachträgliche Auseinandersegung über den erlangten höheren Kaufpreis erfolgen müssen und es ist unstatthaft, daß die Kinder, für welche der Vorbehalt eingetragen ist, ohne weiteres gegen den neuen Besiger des Grundstücks klagen und im Wege des Processes gegen ihn die Höhe des ihnen aus dem mehrgedachten Vorbehalte gegen den Vater zustehenden Anspruches auszuführen suchen. Schon in dieser Beziehung ist die Klage mangelhaft. Es wird darin nicht angegeben, daß bei Lebzeiten des Vaters eine Auseinandersegung mit den Kindern über den ihnen zustehenden Antheil an dem erlangten höheren Kaufpreise stattgefunden habe oder warum dieselbe unterblieben sei. Ebensowenig wird angegeben, wer die Erben des im Jahre 1849 verstorbenen Vaters geworden sind und erst in der mündlichen Verhandlung erster Instanz wird in Erwiderung auf die Klagebeantwortung replicando angeführt:

daß die fünf Kinder alleinige Erben ihres Vaters gewor den, die Wittwe aber entsagt habe.

Nimmt man aber auch dieses für richtig an, weil ihm nicht ausdrücklich widersprochen worden, so steht doch dem Anspruche der Kläger die Confusion, die Erlöschung ihres Anspruches durch Vereinigung der Rechte des Gläubigers und der Verbindlichkeiten des Schuldners in einer Person, entgegen, §. 476. Tit. 16. Thl. I. A. L. R. Zwar wird die Wirkung einer solchen Vereinigung durch den Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums gehindert, allein nur so lange, bis die Zulänglichkeit des Nachlasses festgestellt worden ist, §. 486-488. a. a. D. und da die Kläger in ihrer Klage weder anführen, daß sie die Erbschaft

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cum beneficio angetreten, noch daß sich die Unzulänglichkeit des Nachlasses ergeben habe, so ist auch in dieser Beziehung die Klage in der angebrachten Art nicht gehörig begründet.

Der Richter erster Instanz beruft sich zur Widerlegung des Einwandes der Confusion auf §. 482. a. a. D., wor nach Rechte auf die Sache nur dann erlöschen, wenn der Verpflichtete das Eigenthum der berechtigten Sache, oder der Berechtigte das Eigenthum der verpflichteten Sache überkommt, aber mit Unrecht, denn es handelt sich hier nicht um ein selbstständiges dingliches Recht auf die Sache, sondern um ein seiner Natur nach accessorisches Hypothekenrecht und ist daher der Anspruch der Kinder gegen ihren Vater im Wege der Vereinigung durch Erbgangsrecht erloschen, so kann auch von der Geltendmachung einer dafür bestellten Hypothek nicht die Rede sein, - §. 415. Tit. 20. Thl. I. A. L. R. —

Aus diesen Gründen mußte die Abweisung der Kläger in angebrachter Art erfolgen, ohne daß es cines Eingehens auf die sonstigen beiderseitigen Anführungen bedarf. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob und inwiefern den Klägern bei Verfolgung ihres Anspruchs der Inhalt des Kaufvertrages, welchen ihr Vater mit dem Verklagten errichtet hat, entgegensteht.

No 16.

Wirkungen der Majorennitäts-Erklärung einer
Tochter.

Die bloße Majorennitäts- Erklärung einer unter väterlicher Gewalt stehenden unverheiratheten Tochter

bewirkt nicht deren Entlassung aus der väterlichen Gewalt.

A. L. R. Thl. II. Tit. 2. §. 216. Anhang §. 91., §. 230. Tit. 18. §. 724. Thl. I. Tit. 4. §. 60.

Hof-Rescript vom 14. März 1796 (Raabe Samml. Bd. 3. S. 308).

Die unverehelichte S. war am 11. April 1843 nach ihrem und ihres Vaters Antrage unter Zustimmung des ihr bestellten Curators für großjährig ohne Einschränkung erflärt. Unterm 2. März 1850 cedirte sie diejenigen 400 Thlr., welche sie aus dem Kaufvertrage vom 5. November 1843 von ihrem Bruder, dem Ackermann Johann S. zu fordern hatte, dem Kaufmann Th. zu St. gegen Zahlung von 325 Thlr. und behändigte demselben das Schulddocument. Die Gültigkeit dieser Cession hat sie und ihr Vater der Altsizer Christoph S., jezt angefochten, weil die Zustimmung des Legteren, unter dessen väterlicher Gewalt sie damals gestanden, wie auch jegt noch stehe, nicht ertheilt worden, und das Kapital dem Nießbrauch des Vaters unterworfen gewesen. Kläger haben deshalb dahin angetragen:

die notarielle Cession vom 2. März 1850 für nichtig zu erklären, und den Verklagten, Kaufmann Th. zur Herausgabe des Documents an den Altfiger Christoph S. zu verurtheilen.

Der Verklagte widersprach diesem Antrage, weil die Großjährigkeits-Erklärung der Mitklägerin ohne Einschränkung auch deren Entlassung aus der väterlichen Gewalt in sich schließe, und es wurden auch die Kläger durch die Urtel des Kreisgerichts zu Stendal vom 16. December 1851 und des Appellations: Gerichts zu Magdeburg vom 27. April 1852 mit ihrem Anspruche abgewiesen.

Auf die von den Klägern erhobene Nichtigkeits-Beschwerde hat der vierte Senat des Ober-Tribunals am 23. November 1852 das Appellations - Urtel vernichtet und das erste Erkenntniß dahin abgeändert, daß die vorbezeichnete Cession für ungültig zu erklären und Verklagter zur Herausgabe des Schulddocuments an den Mitkläger Christoph S. für verbunden zu achten.

Gründe.

Der Appellations-Richter verwirft die Klage auf Ungültigkeitserklärung der Cession. Er sieht als Zweck der Volljährigkeits- Erklärung einer unter väterlicher Gewalt stehen: den Tochter an, daß dieselbe in Beziehung auf ihr Vermögen zur vollen Selbstständigkeit erhoben werde. Weil bei der Verheirathung einer minderjährigen Tochter die väterliche Gewalt zwar aufhöre, die vormundschaftliche Gewalt des Vaters aber bis zur Großjährigkeit fortdaure, weil ferner die Volljährigkeits - Erklärung mit der Erlangung der Großjährigkeit gleiche Wirkungen habe, hält er die Majorennisirung für das Größere, die Emancipation für das Geringere, und in dem Antrage des Vaters auf Majorennisirung seiner Tochter, die Erklärung, die Tochter aus der väterlichen Gewalt entlassen zu wollen, enthalten.

Die Imploranten finden in dieser Argumentation eine Verlegung des §. 60. Tit. 4. Thl. I. des A. L. R. durch Nichtanwendung, so wie der §§. 230. 210. 212a. 214. 216. 228. 229. Tit. 2. Thl. II. des A. L. R., des Anhangs §. 91. des Hof-Rescripts vom 14. März 1796 und des §. 724. Tit. 18. Thl. II. des A. L. R. durch unpafsende Anwendung. Ihre Beschwerde ist begründet.

Die Entlassung eines minderjährigen Kindes aus der väterlichen Gewalt und die Majorennitäts-Erklärung sind Rechtshandlungen von ganz verschiedener Natur. Dies ist

an und für sich klar, auch im §. 9. Tit. 18. Thl. II. des A. L. R. ausdrücklich ausgesprochen. Schon hiernach ist es völlig unstatthaft, beide Rechtshandlungen unter eine Kategorie zu bringen, und die eine als in der anderen enthaltend darzustellen. Die Majorennitäts-Erklärung hat nach §. 724. Tit. 18. Thl. II. des A. L. R. mit der wirklich erreichten Volljährigkeit durchgehends gleiche Wirkung. Ihr Zweck ist somit allein dahin gerichtet, das aus dem unzureichenden Alter, der Minderjährigkeit, entspringende Hinderniß der Verfügungsfähigkeit zu beseitigen. Wenn also eine unter väterlicher Gewalt stehende Tochter unter Beobachtung der geseglichen Vorschriften majorennisirt worden, so hat sie dadurch die Rechte einer großjährigen erlangt.

Nun bestimmt aber §. 230. Tit. 2. Thl. II. des A. L. R.:

Eine unverheirathete Tochter kann, auch wenn sie großjährig ist, nicht anders als durch ausdrückliche Erklärung der väterlichen Gewalt entlassen werden.

Sollte die Majorennisirung einer unverheiratheten Tochter die Entlassung aus der väterlichen Gewalt von selbst herbeiführen, so hätte die Großjährigkeits-Erklärung größere Wirkung, als die wirklich erreichte Großjährigkeit. Sie hat aber nach §. 724. Tit. 18. Thl. II. des A. L. R. nur gleiche Wirkung wie diese. Auch ist, wo die Gesetze eine ausdrückliche Erklärung zu der rechtsgültigen Form des Geschäfts erfordern, eine stillschweigende Willenserklärung unfräftig (§. 60. Tif. 4. Thl. I. des A. L. R.) Das Rescript vom 14. März 1796 (N. C. C. Tom. X. No. 18. §. 109.) aus welchem die Vorschrift des Anhangs §. 91. ju §. 216. Tit. 2. Thl. II. des A. L. R. genommen ist, steht der Ansicht des Appellations-Richters nicht zur Seite. Nach dem Rescripte soll die bloße Entlassung aus der väs

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