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Nach demselben Grundsage muß aber auch das geseßliche Pfandrecht beurtheilt werden. Der Unterschied zwischen dem conventionellen und dem gefeglichen Pfandrecht besteht nur darin, daß bei dem Ersteren der Titel durch Willenserklärung, bei dem Legteren durch das Geseg begründet wird, bei dem gefeglichen Pfandrechte mithin das Gefeß an die Stelle der freien Selbstbestimmung des Schuldners tritt. Auf die Frage, ob und inwieweit eine Sache Gegenstand des Pfandrechts rechtlich sein kann, hat aber dieser Unterschied keinen Einfluß. Liegt es, wie gezeigt worden, in der Befugniß des zeitweilig in der Disposition beschränkten Eigenthümers, ein Pfandrecht so bedingt einzuräumen, daß das Pfandrecht erst nach Aufhebung der angeordneten Dispositionsbeschränkung zur vollen Wirksamkeit gelange, gehört mithin diese Befugniß zu den Vermögensrechten des Eigenthümers, so folgt eben hieraus, doß dieselbe auch als Gegenstand des geseglichen Pfandrechts muß in Anspruch genommen werden können, wiewohl freilich mit der, aus dem bestehenden Rechtsverhältniffe hervorgehenden Beschränkung, daß das gesegliche Pfandrecht erst nach Beseitigung der obwaltenden Dispositionsbehinderung zur vollen Wirksamkeit gelangt. Insoweit muß daher der §. 16. I. c. auch auf das gefeßliche Pfandrecht anwendbar gefunden werden. Der §. 16. bezieht sich zunächst zwar nur auf das conventionelle Pfandrecht; der in folchem ausgesprochene Grundsag ist aber nicht ein solcher, welcher nur aus der rechtlichen Natur des conventionellen Pfandrechts abzuleiten ist. Der §. 16. enthält vielmehr nur eine Anwendung der allgemeinen Rechtsregel, daß mit dem Aufhören des in Absicht des Gegenstandes der erfolgten Disposition bestandenen Hindernisses die Disposition selbst volle Wirkung erhält, auf das conventionelle Pfandrecht. Diese Rechtsregel findet aber nicht minder auf das gesegliche Pfandrecht An

wendung. Auch dieses muß mit dem Augenblick convalesciren, in welchem das Hinderniß, vermöge dessen die Sache nicht zum Gegenstande des geseglichen Pfandrechtes gemacht werden konnte, beseitigt wird.

Aus dem Vorstehenden folgt, daß der AppellationsRichter die richtigen Rechtsgrundsäge verkannt hat, seine Entscheidung unterliegt daher der Vernichtung, und es muß daher anderweitig auf die Appellations-Beschwerde der Verklagten erkannt werden. Diese Beschwerde ist aber begründet. Es folgt dies schon aus den vorstehend entwickelten Gründen. Denn wenn hiernach dem Vorbesiger des Klägers, dem Friedrich T. die Verfügung über das von der Wittwe B. legirte Grundstück nicht unbedingt entzogen, derselbe vielmehr in der Disposition nur während eines Zeitraumes von zehn Jahren beschränkt war, so muß der Kläger mit dem auf Löschung des eingetragenen Pfandrechts gerichteten Antrage schon deshalb zurückgewiesen werden, weil nach Ablauf jenes Zeitraums, also nach Beseitigung des der vollen Wirksamkeit des Pfandrechts entgegenstehenden Hindernisses, dasselbe von selbst convalescirte.

Die Wittwe B. hat zwar ferner noch bestimmt, daß auch nach Ablauf jenes Zeitraumes kein Gläubiger des T. befugt sein solle, sich aus dem Grundstücke oder dessen Revenűen bezahlt zu machen, daß vielmehr aus dem Grundstücke die lebenslängliche Competenz des T. bestritten werden solle. In dieser Bestimmung liegt jedoch keine Beschränkung, sondern nur eine Begünstigung des T. Wenn daher auch angenommen wird, daß eine solche, den T. begünstigende Bestimmung mit rechtlicher Wirkung habe getroffen werden können und die Gläubiger des T. diefelbe anzuerkennen verpflichtet seien, eine Frage, welche in Beziehung auf den vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben kann, so hat doch der

Friedrich T. selbst von dieser Vergünstigung keinen Gebrauch gemacht, das Grundstück vielmehr veräußert und dadurch dasselbe dem freien Verkehre zurückgegeben. Die durch die Wittwe B. angeordnete, auf das Grundstück angewiesene Competenz hat dadurch also ihren Gegenstand verloren und es kann eben deshalb nicht mehr die Rede davon sein, den Gläubigern des T. die Befriedigung aus dem Grundstück zu versagen.

Aus diesen Gründen hat daher das erste Urtel so, wie geschehen, abgeändert werden müssen.

No 12.

Rechtliches Verhältniß der Hypothekengläubiger, deren Forderungen auf mehreren Grundstücken eingetragen sind.

Wenn einem Hypothekengläubiger mehrere Grundstücke conjunctiv verpfändet sind und derselbe auf Bes friedigung aus der Kaufgeldermasse des einen mitver pfändeten und subhastirten Grundstücks verzichtet, demnächst aber seine ganze Forderung gegen den Besizer eines anderen mitverpfändeten Grundstücks geltend macht, so kann der Lettere dem Anspruche nicht den Einwand entgegenseßen, daß er nur nach Verhältniß des Werths seines Grundstücks zu dem Werthe des subhaftirten Grundstücks zur Zahlung verpflichtet sei. Es macht hierin keinen Unterschied, wenn auch der klagende Gläubiger das erstgedachte mitverpfändet gewesene Grundstück

in der Subhastation erworben und die Kaufgelder auf poftlocirte, auf dem subhastirten Grundstücke ausschließlich für ihn hastende Posten verrechnet hat. Präjudiz No. 2405.

Proceß-Ordnung Tit. 50. §§. 521. 522.

A. L. R. Th. I. Tit. 20. §. 468.

Entscheidung vom 29. August 1849. (Entscheidungen Bd. 18.
S. 473.)

Für den Handelsmann Simon Sch. find ans der Obligation vom 16. Mai 1843 auf dem, aus mehreren einzelnen besonders catastrirten Grundstücken bestehenden Grundvermögen des Landwirths Casper L., 270 Thlr. eingetragen. Im Jahre 1847 kam es zur nothwendigen Subhastation dieses Grundvermögens, jedoch mit Ausschluß von fünf einzelnen, dazu gehörigen Grundstücken, welche Casper L. im Jahre 1846 an die Ackerwirthe Sch., Glg., Kg. und Sp. verkauft hatte und welche in deren Befig übergegangen waren. In dieser Subhastation wurden die zum Verkauf gestellten Grundstücke dem Handelsmann Sch., als Meistbietendem, zügeschlagen. In dem Kaufgelderbelegungs-Termine verzichtete der Handelsmann Sch. auf Berichtigung der, wie vorgedacht, auf den zur Subhastation gestellten Grundstücken für ihn eingetragenen 270 Thlr. aus der Kaufgeldermasse, was zur Folge hatte, daß zwei andere, für denselben auf diesem Grundstücke postlocirte Darlehnsforderungen von 302 Thlrn. und 389 Thlrn. 20 Sgr., für welche die im Jahre 1846 veräußerten Grundstücke nicht mitverpfändet waren, zum Theil aus den Kaufgeldern berichtigt wurden. In Verfolg dessen beanspruchte der Handelsmann Simon Sch. den Ackerwirth Sch. und die übrigen Besiger der von dem Landwirth Casper L. im Jahre 1846 veräußerten

Grundstücke mit der Hypotheken - Klage und verlangte von ihnen die Herausgabe der von Casper L. crkauften, für seine Hypothek von 270 Thlrn. verpfändeten Grundstücke Behufs ihrer Subhastation. Die Verklagten widersprachen diesem Verlangen und wandten insbesondere ein, daß Kläger nicht befugt gewesen sei, bei dem Kaufgelderbelegungs-Verfahren auf seine Befriedigung wegen der vorbemerkten Hypothek zu verzichten, damit deren Berichtigung aus den Kaufgeldern zu Gunsten der für ihn zu einer späteren Stelle eingetragenen Forderungen zu vereiteln und sich wegen des hierdurch willkührlich herbeigeführten Ausfalls der für ihn prioritätisch eingetragenen 270 Thlr. ausschließlich aus den dafür mit: verpfändeten Grundstücken der Verklagten zu befriedigen.

Durch das Erkenntniß des Kreisgerichts zu Brilon vom 9. April 1851 und durch das diese Entscheidung bestätigende Urtel des Appellations: Gerichts zu Arnsberg vom 20. De cember desselben Jahres find jedoch die Verklagten nach dem Klageantrage verurtheilt. Von dem Appellations - Richter ist ausgeführt, daß die Vorschrift des §. 521. der ConcursOrdnung, auf welche die Verklagten zu ihrer Rechtfertigung Bezug genommen hatten, für den vorliegenden Fall nicht maßgebend sei und nach §. 468. Tit. 20. Thl. I. des A. L. R., welcher hier allein entscheide, dem Hypothekengläubiger unbenommen bleibe, sich zu seiner Befriedigung wegen seiner ganzen Forderung an jedes der ihm conjunctiv verhafteten Grundstücke zu halten. Die gegen die Entscheidung des Appellations-Richters eingelegte Nichtigkeits-Beschwerde ist von dem dritten Senate des Ober: Tribunals durch Urtel vom 1. October 1852 zurückgewiesen worden.

Gründe.

Den Imploranten kann darin beigetreten werden, daß nach der klaren Bestimmung im §. 9. der Verordnung vom

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