Die volksschule Preussens in ihrem verhältnis zu staat und kirche nach erlass des volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906: Mit dem text dieses gesetzes ...Bahr, 1908 - 372 |
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Strona iv
... Regel " auf ; die ihnen in dem Entwurfe gemachten Konzessionen ge- nügten ihnen nicht . Ob die Lösung der Frage der Konfessionalität , wie sie im Geseze selbst zustande gekommen ist , für glücklich und be- friedigend zu erachten ist ...
... Regel " auf ; die ihnen in dem Entwurfe gemachten Konzessionen ge- nügten ihnen nicht . Ob die Lösung der Frage der Konfessionalität , wie sie im Geseze selbst zustande gekommen ist , für glücklich und be- friedigend zu erachten ist ...
Strona 20
... Regel nach von den persönlichen Lasten und Pflichten des gemeinen Bürgers frei . Von den Obern und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften . § 113. Die dem Staate über die Kirchengesellschaften nach den Gesetzen zukommenden Rechte werden ...
... Regel nach von den persönlichen Lasten und Pflichten des gemeinen Bürgers frei . Von den Obern und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften . § 113. Die dem Staate über die Kirchengesellschaften nach den Gesetzen zukommenden Rechte werden ...
Strona 21
... Regel nach , den Konsistoriis zu . § 145. Sämmtliche Konsistoria der Protestanten stehen unter der Oberdirektion des dazu verordneten Departements des Staats- ministerii . § 150. Superintendenten , Inspektoren und Erzpriester sind ...
... Regel nach , den Konsistoriis zu . § 145. Sämmtliche Konsistoria der Protestanten stehen unter der Oberdirektion des dazu verordneten Departements des Staats- ministerii . § 150. Superintendenten , Inspektoren und Erzpriester sind ...
Strona 24
... Regel sein . Ausnahmen finden statt , wenn entweder die offenbare Noth dazu drängt , oder wenn die Vereinigung das Werk freier Entschließung der von ihren Seelsorgern berathenen Gemeinden ist , und von der höheren weltlichen und ...
... Regel sein . Ausnahmen finden statt , wenn entweder die offenbare Noth dazu drängt , oder wenn die Vereinigung das Werk freier Entschließung der von ihren Seelsorgern berathenen Gemeinden ist , und von der höheren weltlichen und ...
Strona 27
... Regel der Gerichtsobrigkeit zu . § 23. Durch wen diese Befugniß , in Ansehung der auf Domänen oder anderen Königlichen Gütern zu bestellenden Schulmeister aus- geübt werde , ist nach den Verfaffungen einer jeden Provinz bestimmt . § 24 ...
... Regel der Gerichtsobrigkeit zu . § 23. Durch wen diese Befugniß , in Ansehung der auf Domänen oder anderen Königlichen Gütern zu bestellenden Schulmeister aus- geübt werde , ist nach den Verfaffungen einer jeden Provinz bestimmt . § 24 ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
allgem Angelegenheiten Anstellung Antrag Anwendung Aufsicht Beaufsichtigung Behörden Beschluß besonderen beſtehen bestehenden Bestimmungen betr betreffenden bezug bezw Bischöfe christlichen daher dahin deſſen dieſe Einfluß Eltern erforderlich Erlaß Erteilung Erziehung evangelischen Fall Geistlichen gemäß Gemeinden Gemeindeorgane Genehmigung Gesamtschulverbänden Gesez GLSchRegl Grund Gutsbezirken heißt hinsichtlich insbesondere Instruktion iſt Jahre jezt Jugend katholische Lehrkräfte katholischen Kirche Kinder kirchlichen Konfeſſion konfessionellen Ladenberg Landrecht laſſen läßt Lehrer Lehrerinnen Leitung lezteren lichen Maßgabe Minister Miniſters Missio canonica Mitglieder Mitwirkung muß müſſen öffentlichen Volksschulen Organe Pfarrer Pflichten Prediger Preußen Provinz Provinz Westfalen Prüfung Recht Regierung Religion Religionsgesellschaften Religionsunterricht Rheinprovinz Schn Schulaufsicht Schulaufsichtsbehörde Schulaufsichtsgesetz Schuldeputation Schulinspektoren Schulkinder Schullehrer Schulmeister Schulordnung Schulpflicht Schulstellen Schulverbände Schulvorstand Schulwesen ſei ſein ſeinen ſelbſt ſich ſie Simultanſchulen ſind soll ſondern ſowie Staat staatlichen Städten Summepiskopat Superintendenten Teil 2 Tit Theil u. v. Br unsere Unterricht Verfaſſung VerfUrk verpflichtet Verwaltung Volks Vorschriften Zahl Zweck
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Strona 87 - Die evangelische und die Römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen. Mit der gleichen Maßgabe bleibt jede Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Strona 88 - Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions-Gesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Strona 86 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften(Art.30und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 109 - ... handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates. § 2. Die Ernennung der Lokal- und Kreis-Schulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein.
Strona 88 - Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Strona 160 - Schule gefährdet oder die Errichtung einer neuen Schule erforderlich wird, nicht gegen den Willen der Eltern oder deren Stellvertreter der einen oder anderen Schulart zugewiesen werden.
Strona 166 - Volksschulkinder befinden, tritt außerdem der dem Dienstrange nach vorgehende oder sonst der dem Dienstalter nach älteste Ortsrabbiner ein. Die zuständigen Kreisschulinspektoren nehmen an den Sitzungen der Schuldeputationen als Kommissare der Schulaufsichtsbehörde teil und sind auf Verlangen jederzeit...
Strona 133 - Ertheilung dieses Unterrichts liegt in erster Linie den an der Schule angestellten Lehrern und Lehrerinnen ob, welche in der vorgeschriebenen Prüfung die Befähigung dafür nachgewiesen haben. Dasselbe gilt von denjenigen Geistlichen, welche, wie dies in einzelnen Gegenden noch vorkommt, gleichzeitig als Lehrer an Volksschulen angestellt sind. 3. Wo es bisher üblich war, den schul planmäßigen Religionsunterricht zwischen dem angestellten Lehrer und dem Pfarrer oder dessen ordentlichen Vertreter...
Strona 72 - Elementarschulen für die jedem Menschen ohne Unterschied des Geschlechts, der Religion, des Standes und der künftigen Bestimmung notwendige allgemeine Bildung...
Strona 109 - Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.