Die volksschule Preussens in ihrem verhältnis zu staat und kirche nach erlass des volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906: Mit dem text dieses gesetzes ...Bahr, 1908 - 372 |
Z wnętrza książki
Wyniki 1 - 5 z 100
Strona xi
... geistlichen Mitglieder der Kirchen- gesellschaften in Ansehung des Amts ( §§ 66 , 96 ) . Von den Oberen und Vorgesezten der Kirchengesellschaften ( §§ 113-115 , 120 , 143 , 145 , 150 bis 152 , 154 ) . Von weltlichen Kirchenbedienten ...
... geistlichen Mitglieder der Kirchen- gesellschaften in Ansehung des Amts ( §§ 66 , 96 ) . Von den Oberen und Vorgesezten der Kirchengesellschaften ( §§ 113-115 , 120 , 143 , 145 , 150 bis 152 , 154 ) . Von weltlichen Kirchenbedienten ...
Strona xiv
... geistlicher Orden von den Schulstellen . - ― - 1. Erl . des Ministers der geistl . , Unterrichts- usw. Angelegenheiten ... geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der kath . Kirche , v . 31. 5. 1875 , nebst Novellen : a ) v ...
... geistlicher Orden von den Schulstellen . - ― - 1. Erl . des Ministers der geistl . , Unterrichts- usw. Angelegenheiten ... geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der kath . Kirche , v . 31. 5. 1875 , nebst Novellen : a ) v ...
Strona 2
... Geistlichen ( Prediger , Erzpriester ) zur Bestellung der Lehrer und zur Aufsicht über die- felben an . Die nähere Mitteilung dieser Vorschriften kann unterbleiben , da sie sich in den folgenden Bestimmungen im wesentlichen wiederholen ...
... Geistlichen ( Prediger , Erzpriester ) zur Bestellung der Lehrer und zur Aufsicht über die- felben an . Die nähere Mitteilung dieser Vorschriften kann unterbleiben , da sie sich in den folgenden Bestimmungen im wesentlichen wiederholen ...
Strona 20
... Geistlichen aber durch die Konsistorial- und Kirchenordnungen bestimmt . § 96. Die Geistlichen der vom Staate privilegirten Kirchen- gesellschaften sind , als Beamte des Staats , der Regel nach von den persönlichen Lasten und Pflichten ...
... Geistlichen aber durch die Konsistorial- und Kirchenordnungen bestimmt . § 96. Die Geistlichen der vom Staate privilegirten Kirchen- gesellschaften sind , als Beamte des Staats , der Regel nach von den persönlichen Lasten und Pflichten ...
Strona 21
... geistlichen Obern . § 115. Bei den katholischen Glaubensgenossen ist der Bischof der gemeinschaftliche Vorgesezte aller Kirchengesellschaften des ihm an- gewiesenen Distrikts . § 120. Ohne Zuthun und Approbation des Bischofs der Diözes ...
... geistlichen Obern . § 115. Bei den katholischen Glaubensgenossen ist der Bischof der gemeinschaftliche Vorgesezte aller Kirchengesellschaften des ihm an- gewiesenen Distrikts . § 120. Ohne Zuthun und Approbation des Bischofs der Diözes ...
Inne wydania - Wyświetl wszystko
Kluczowe wyrazy i wyrażenia
allgem Angelegenheiten Anstellung Antrag Anwendung Aufsicht Beaufsichtigung Behörden Beschluß besonderen beſtehen bestehenden Bestimmungen betr betreffenden bezug bezw Bischöfe christlichen daher dahin deſſen dieſe Einfluß Eltern erforderlich Erlaß Erteilung Erziehung evangelischen Fall Geistlichen gemäß Gemeinden Gemeindeorgane Genehmigung Gesamtschulverbänden Gesez GLSchRegl Grund Gutsbezirken heißt hinsichtlich insbesondere Instruktion iſt Jahre jezt Jugend katholische Lehrkräfte katholischen Kirche Kinder kirchlichen Konfeſſion konfessionellen Ladenberg Landrecht laſſen läßt Lehrer Lehrerinnen Leitung lezteren lichen Maßgabe Minister Miniſters Missio canonica Mitglieder Mitwirkung muß müſſen öffentlichen Volksschulen Organe Pfarrer Pflichten Prediger Preußen Provinz Provinz Westfalen Prüfung Recht Regierung Religion Religionsgesellschaften Religionsunterricht Rheinprovinz Schn Schulaufsicht Schulaufsichtsbehörde Schulaufsichtsgesetz Schuldeputation Schulinspektoren Schulkinder Schullehrer Schulmeister Schulordnung Schulpflicht Schulstellen Schulverbände Schulvorstand Schulwesen ſei ſein ſeinen ſelbſt ſich ſie Simultanſchulen ſind soll ſondern ſowie Staat staatlichen Städten Summepiskopat Superintendenten Teil 2 Tit Theil u. v. Br unsere Unterricht Verfaſſung VerfUrk verpflichtet Verwaltung Volks Vorschriften Zahl Zweck
Popularne fragmenty
Strona 87 - Die evangelische und die Römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen. Mit der gleichen Maßgabe bleibt jede Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Strona 88 - Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions-Gesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Strona 86 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften(Art.30und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 109 - ... handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates. § 2. Die Ernennung der Lokal- und Kreis-Schulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein.
Strona 88 - Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Strona 160 - Schule gefährdet oder die Errichtung einer neuen Schule erforderlich wird, nicht gegen den Willen der Eltern oder deren Stellvertreter der einen oder anderen Schulart zugewiesen werden.
Strona 166 - Volksschulkinder befinden, tritt außerdem der dem Dienstrange nach vorgehende oder sonst der dem Dienstalter nach älteste Ortsrabbiner ein. Die zuständigen Kreisschulinspektoren nehmen an den Sitzungen der Schuldeputationen als Kommissare der Schulaufsichtsbehörde teil und sind auf Verlangen jederzeit...
Strona 133 - Ertheilung dieses Unterrichts liegt in erster Linie den an der Schule angestellten Lehrern und Lehrerinnen ob, welche in der vorgeschriebenen Prüfung die Befähigung dafür nachgewiesen haben. Dasselbe gilt von denjenigen Geistlichen, welche, wie dies in einzelnen Gegenden noch vorkommt, gleichzeitig als Lehrer an Volksschulen angestellt sind. 3. Wo es bisher üblich war, den schul planmäßigen Religionsunterricht zwischen dem angestellten Lehrer und dem Pfarrer oder dessen ordentlichen Vertreter...
Strona 72 - Elementarschulen für die jedem Menschen ohne Unterschied des Geschlechts, der Religion, des Standes und der künftigen Bestimmung notwendige allgemeine Bildung...
Strona 109 - Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.