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Religion, ohne Kirche kein Bekenntnis. Deshalb muß unter Aufrechterhaltung der Grundsätze der religiösen Duldung und der Gleichberechtigung der christlichen Konfessionen das Band zwischen Kirche und Schule wiederhergestellt werden. Staat und Kirche müssen fortan wieder in friedlicher Gemeinschaft die Obsorge für die Volksschule führen. Hat die konstitutionelle Staatsform es ermöglicht, diese friedliche Gemeinschaft zu stören, so bietet sie auch die Mittel, dieselbe wiederherzustellen. Voraussetzung ist, daß die oberste Staatsverwaltungsbehörde das Königliche Programm voll und ganz sich zu eigen mache, sowohl für Gesetzesvorschläge als auch insbesondere für ihre Verwaltungsgrundsäße.

Verfasser ist Katholik. Daran wollen die Angehörigen der evangelischen Kirche sich nicht stoßen. Soweit zwar die katholische Kirche von der Schulgesetzgebung betroffen ist, vertritt Verfasser seinen katholischen Standpunkt. Da aber die christliche Kirche überhaupt bei der Frage interessiert ist, tritt er überall auch für die Rechte der evange= lischen Kirche ein, und bleibt ihm die Hervorhebung der konfessionellen Gegensäge überall fern.

Was die Anordnung des Stoffs betrifft, so gibt das Buch im ersten Teile die gesetzlichen Bestimmungen und prinzipiell wichtigen Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden betr. das Volksschulwesen, sowohl für das landrechtliche Gebiet der Monarchie als auch für die einzelnen älteren und neuerworbenen Provinzen, ge= sondert nach Perioden (1. vorlandrechtliche Periode, 2. Periode seit Emanation des allgem. Landrechts bis zur preuß. Verfassungsurkunde, 3. Periode seit der Verfassungsurkunde bis zum Schulaufsichtsgefeß von 1872, 4. Periode seit dem Schulaufsichtsgesetz bis in die neueste Zeit), wieder; im fünften Abschnitt bringt es den Text des Gesetzes über die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen. Im zweiten Teil wird der gegenwärtig bestehende Rechtszustand nach folgenden Richtungen hin erörtert: I. Anstellung der Volksschullehrer; II. Schulaufsicht; III. Religionsunterricht; IV. Simultanschulen; V. Privatschulen. Vorangeschickt wird als Einleitung eine kurze Betrachtung der historischen Entwicklung; den Schluß bildet eine allgemeine Betrachtung des gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Zustandes der Volksschule. Außer Betracht mußten bleiben das Speziellere der Unterrichtsmethode, die Einzelvorschriften über Schulversäumnisstrafen, über Impfzwang und dergleichen, sodann auch die an sich so wichtige Frage der Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, und endlich auch die vermögensrechtliche Seite des Volksschulwesens,

insbesondere auch die Gehalts- und Pensionsverhältnisse der Volksschullehrer, ein Gegenstand, welcher von hoher, indes nur mittelbarer Bedeutung für den Zweck der vorliegenden Arbeit ist. Sollte das Buch einen mäßigen Umfang nicht überschreiten, so mußte es sich auf die oben zu I-V bezeichneten Fragen beschränken. Aus demselben Grunde mußte Verfasser in bezug auf die über diese fünf Fragen ergangenen Verwaltungsvorschriften von minder prinzipieller Bedeutung auf die Angabe der Stellen, wo sie zu finden, sich be= schränken.

Zweck des vorliegenden Buches ist, mit dazu beizutragen, die Wiedergesundung des Volksschulwesens in der oben gedachten Richtung herbeizuführen. Diejenigen, deren Ideal eine sogen. „bekenntnislose Religion“ und eine religionslose Schule ist, mögen das Buch sofort wieder aus der Hand legen. Der Verfasser ist weit entfernt, zu ver= suchen, sie von ihrem Irrtum zu überzeugen, ihre Bestrebungen auf andere Bahnen zu lenken.

Der christgläubigen Lehrerschaft und der Geistlichkeit beider Konfessionen, auch den staatlichen und kommunalen Verwaltungsbehörden, nicht minder auch den Gerichten da, wo es an ihnen sein wird, zu einer gedeihlichen Entwicklung der Volksschule vermöge ihres Amtes mitzuwirken, und den Mitgliedern der politischen Körperschaften, sowie überhaupt allen denjenigen, welchen die Erhaltung der Religion im Volke am Herzen liegt und welche des guten Willens sind, in der Frage des Verhältnisses der Volksschule Preußens zu Staat und Kirche, wie es früher bestanden hat und wie es jezt besteht, ein objektives Urteil sich zu bilden, soll das Buch als Hilfsmittel dienen.

Berlin, im Januar 1908.

Der Verfassfer.

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GLEchRegl. General-Land-Schul-Reglement v. 12. 8. 1763.

=

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Kath. SchRegl.

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Katholisches Schulreglement für Schlesien v. 3. 11. 1765. Kath. SchRegl. von 1801

=

Schulreglement für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem platten Lande von Schlesien und die Grafschaft Glag v. 18. 5. 1801.

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=

StR.

Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung in den Preuß.

Reichsstrafgesetzbuch.

=

Das Unterrichtswesen des Preußischen Staates, von L. v. Roenne, 1855.
Staatsrecht der Preußischen Monarchie, von L. v. Roenne, 4. Aufl.
Das Volksschulwesen im Preußischen Staate (1886) von Schneider
und von Bremen.

v. K.,
Schn. u. v. Br.

VerfUrk.

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Verfassungsurkunde.

ZBl. = Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen.

Die im Text in [] eingeschlossenen Paragraphen-Allegate bezeichnen die Paragraphen

des Buchs.

Berichtigung. S. 33 Note 3 3. 2 muß es heißen: [§ 37 Note].

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