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Recht durch den Gutsbesizer ausgeübt wird; ebenso in den nach § 24 aufgehobenen Schulgemeinden (Sozietäten), die ein Recht auf weitergehende Mitwirkung bei Berufung der Lehrkräfte besessen oder eine solche Mitwirkung ausgeübt haben, und in den Gesamtschulverbänden, denen eine solche bürgerliche Gemeinde angehört. In den beiden letteren Fällen geht das Mitwirkungsrecht auf den nach diesem Gesetz gebildeten Schulverband mit der Maßgabe über, daß es durch die im § 59 Abs. 2 bezeichneten Organe ausgeübt wird. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die weitergehende Mitwirkung bei der Berufung der Lehrkräfte von der Schulaufsichtsbehörde nur unter Vorbehalt zugelassen worden ist, oder wenn gegen sie innerhalb der Zeit vom 1. Januar 1900 bis zum 1. Januar 1905 von der Schulaufsichtsbehörde Widerspruch erhoben worden ist.

Darüber, ob die Voraussetzungen von Abs. 1 Sat 1 vorliegen, beschließt die Schulaufsichtsbehörde. Gegen deren Beschluß steht den Beteiligten binnen drei Monaten bei dem Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, bei dem Bezirksausschuß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

Hinsichtlich der Bestätigung, der Ausfertigung der Ernennungsurkunde und der Anstellung finden die Bestim= mungen des § 59 Abs. 3—5 sinngemäß Anwendung.“ Gegenüber den oben unter Nr. 2 und 3 dargelegten Vorschriften soll der bisherige Zustand aufrechterhalten bleiben, soweit er den Gemeinden (Gutsbezirken, Sozietäten) hinsichtlich der Art der Berufung der Lehrpersonen eine weitergehende Mitwirkung gab. Es betrifft das hauptsächlich die städtischen Schulverbände mit 25 und weniger Schulstellen, welche bisher im Gebiete des Allgemeinen Landrechts ein gewisses Berufungsrecht hatten oder sonst übten, während nach § 59 ihnen nur die Wahl unter drei von der Schulaufsichtsbehörde bezeichneten zustehen soll. Es betrifft ferner alle Schulverbände, welche auf Grund des Gesetzes oder tatsächlicher Übung zurzeit die Rektoren, Hauptlehrer uff. berufen, während diese gemäß § 60 nur nach Anhörung der Organe der Schulverbände angestellt werden. Es kommen sodann in Frage die Inhaber von Gutsbezirken, welche einen eigenen Schulverband ohne Unterverteilung der Lasten bilden. Es sind endlich zu beachten die aus Schulsozietäten, welche nach Provinzialrecht derartige Befugnisse besaßen, hervorgegangenen Schulverbände.

Die hiernach von den allgemeinen Vorschriften der §§ 59 und 60 des Gesetzes abweichenden Rechtsverhältnisse sind alsbald eingehend zu prüfen; das Ergebnis ist den Beteiligten zu eröffnen. Es wird dabei für die Würdigung der Verhältnisse im allgemeinen bemerkt:

a) Es ist nicht ein Recht erforderlich; es genügt die tatsächliche Übung. Maß und Umfang des Rechts können durch die Übung bestimmt und erweitert sein, und die Übung kann das Recht ersehen. Bei dem Gutsbesizer entscheidet nur das Recht, nicht die Übung.

b) Die Mitwirkung muß eine weitergehende gewesen sein. Auch hier kommen die rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles in Betracht, und es ist darnach zu ermessen, ob dieser Zustand größere Befugnisse gibt.

Soweit sich der Anspruch lediglich auf das bisherige Recht gründet, ist dieses nach seiner geschichtlichen Bedeutung zu beurteilen.

c) Es bewendet bei dem alten Recht, auch wenn es in einer Beziehung günstiger, in anderer ungünstiger ist, im ganzen aber weiter geht, und es tritt im umgekehrten Falle das neue Recht ein.

d) Die bürgerliche Gemeinde muß das Recht durch ihre Gemeindeorgane ausgeübt haben. Zu diesen gehören die alten städtischen Schuldeputationen und Schulkommissionen, aber nicht die Schulvorstände, welche für eine als juristische Person bestehende Schule bestellt sind, der die Gemeinden beitragspflichtig waren.

e) Voraussetzung der Anwendung ist die vorbehaltlose Zulassung. Es sind mit dem „Vorbehalt" nur solche Fälle gemeint, in denen die versuchsweise Übertragung einer weitergehenden Mitwirkung zugestanden ist, während solche Fälle nicht in Betracht kommen, in denen es sich um Übertragung mit der Absicht einer längeren Dauer handelt, selbst wenn sie formell unter gewissem Vorbehalte gewährt ist.

Auch wo hiernach von den allgemeinen Grundsägen des Gesezes abweichende Verhältnisse bestehen bleiben, finden hinsichtlich der Bestätigung, Ernennung oder abermaligen Vornahme der Wahl die Vorschriften des Gesezes Anwendung, mag auch in dieser Hinsicht die bisherige übung eine andere gewesen sein.

Auch bei der Besezung der Rektoren- und Hauptlehrerstellen finden im Falle des § 61 die Grundsäße des § 60 Abs. 1 und der

dazu oben erlassenen Anweisung hinsichtlich der Auswahl und Be= stätigung Anwendung.

5. Versehung im Interesse des Dieußtes.

§ 62 Abs. 1.

„Die Ausübung des Wahlrechts, des Berufungs-(Vorschlags- usw.)Rechts oder die Anhörung (§§ 59, 60 und 61) findet nicht statt, wenn die Besetzung der Stelle durch Versegung im Interesse des Dienstes (§ 87 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, Geseßsamml. S. 465) erfolgt.“

Volksschullehrer sind mittelbare Staatsbeamte und können im Interesse des Dienstes in jede andere Stelle von gleichem Rang und Einkommen versezt werden unter Vergütung der reglementsmäßigen Umzugskosten.

Die Stelle, aus welcher der Lehrer versezt wird, wird nicht in Anspruch genommen.

6. Berufung bei vereinigten Schul- und Kirchenämtern.

§ 62 Abs. 3.

„Wo mit dem Schulamte ein kirchliches Amt vereinigt ist, wird an dem bestehenden Rechte hinsichtlich der Berufung zu dem kirchlichen Amte nichts geändert."

Das Berufungsrecht der Kirchenpatrone ist unberührt geblieben. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Stellen auf dem Lande, die im allgemeinen abgesehen von den selbständigen Gutsbezirken nach § 61 rücksichtlich des Schulamtes in Zukunft nach § 59 Abs. 1 von der Schulaufsichtsbehörde, unter Vorschlag von drei Personen, aus welchen der Gemeinde- oder Schulvorstand eine wählt, zu besezen sind. Die Schulaufsichtsbehörde wird sich daher in der Regel vor ihrem Vorschlage mit den kirchlichen Beteiligten ins Benehmen zu sehen haben. Im übrigen bewendet es hinsichtlich der Form der Berufung für das vereinigte Amt abgesehen von der durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgenden Ernennung für das Schulamt bei den bestehenden Vorschriften.

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Berlin, den 14. März 1908.

Der Minister

der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.

Holle.

Buchdruckerei Robert Noske, Borna-Leipzig.

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