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wenn in einem Schulverbande lediglich mit evangelischen Lehrkräften besezte öffentliche Volksschulen vorhanden sind. Eine nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 (s. oben zu c) eingerichtete Volksschule ist im Sinne der vorstehenden Vorschriften den lediglich mit katholischen oder lediglich mit evangelischen Lehrkräften beseßten Volksschulen gleichzustellen.“ Bei der Ausführung finden die Anweisungen zu § 36 Abs. 9 und 10 (oben zu b) sinngemäß Anwendung. Die Schulverbände sind berechtigt, auch bei geringerer Kinderzahl mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine derartige besondere Beschulung herbeizuführen. Solche zurzeit vorhandenen Schulen mit geringerer Kinderzahl gehen auf die neuen Schulverbände über. Ihre Aufhebung unterliegt den allgemeinen Vorschriften (s. § 65 des Gesezes).

§ 39 Abs. 5.

„Bleibt die Zahl der Kinder einer konfessionellen Minderheit unter der im Abs. 1 (des § 39) festgesezten Mindestzahl, so darf für diese eine Beschulung in Schulen mit Lehrkräften ihrer Konfession von der Schulaufsichtsbehörde nur aus besonderen Gründen angeordnet werden.“

Eine solche Maßregel ist im Aufsichtswege nur anzuordnen, sofern besondere Gründe lokaler Natur vorhanden sind. Die Beschränkung der Beschlußbehörden nach § 39 Abs. 2 findet hier nicht statt.

3. Jüdisches Schulwesen.

Die jüdischen Kinder sind berechtigt, die öffentlichen christlichen Volksschulen an ihrem Wohnort zu besuchen, und dann zur Teilnahme an allen Unterrichtsgegenständen mit Ausnahme des christ= lichen Religionsunterrichts verpflichtet. Für diesen Fall bestimmt

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§ 40 Abs. 2:

Werden die in den §§ 35-39 erwähnten öffentlichen Volksschulen von jüdischen Kindern besucht, so finden bei Aufbringung der Kosten für die Erteilung von jüdischem Religionsunterricht und hinsichtlich der Anstellung von jüdischen Lehrkräften an diesen Schulen zum Zwecke der Erteilung von jüdischem Religionsunterricht sowie hinsichtlich der anderweiten Beschäftigung der hierfür angestellten jüdischen Lehrkräfte an diesen Schulen bis auf weiteres die jezt bestehenden Bestimmungen Anwendung.“

Die Sorge für den jüdischen Religionsunterricht ist Sache der Synagogengemeinden. Es ist aber in einzelnen Fällen zugelassen, daß die bürgerlichen Gemeinden sich des jüdischen Religionsunterrichts annehmen und zu diesem Zwecke jüdische Lehrer an den christlichen Schulen anstellen. Diese Lehrer werden auch mit solchem andern Unterricht betraut, dessen Erteilung an christliche Kinder durch jüdische Lehrer keine Bedenken hervorruft; sie können unter Umständen auch ein Klassenordinariat übernehmen. An diesem auf Verwaltungsverfügung beruhenden Zustande soll nichts geändert werden. Die Einrichtung darf aber nur nach dem Maße des wirklichen Bedürfnisses getroffen werden.

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4. Technische Lehrkräfte.
§ 41.

Die Vorschriften der §§ 33-40 beziehen sich nicht auf die lediglich für den technischen Unterricht (Zeichnen, Turnen, Handarbeit, Handfertigkeit, Hauswirtschaft) angestellten oder anzustellenden Lehrkräfte."

Bei den technischen Lehrkräften kommt es hiernach nicht auf das Religionsbekenntnis an, vorausgesetzt, daß sie lediglich für den technischen Unterricht angestellt sind.

B. Lehrerberufung.

1. Allgemeine Bestimmung.

§ 58 Abs. 2.

„Die Rektoren, Hauptlehrer, Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von der Schulaufsichtsbehörde unter der durch dieses Gesetz geordneten Beteiligung der Schulverbände aus der Zahl der Befähigten angestellt." Erst der Ausspruch der Schulaufsichtsbehörde macht die An= stellung perfekt. Beteiligt an der Anstellung sind die Schulverbände, nicht die Magistrate usf. als solche, soweit es sich nicht um aufrechtzuerhaltendes früheres Recht (s. unten Nr. 4) handelt.

2. Wahl der Lehrer und Lehrerinnen.

§ 59.

„Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von der Gemeindebehörde aus der Zahl der Befähigten innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist gewählt; jedoch erfolgt in Schul

verbänden mit 25 oder weniger Schulstellen die Wahl aus drei von der Schulaufsichtsbehörde als befähigt Bezeichneten. Das Wahlrecht wird ausgeübt:

1. in Gemeinden, die einen eigenen Schulverband bilden, durch den Gemeindevorstand nach Anhörung der Schuldeputation oder des Schulvorstandes und der etwa vorhandenen Schulkommission, beim Vorhandensein mehrerer Schulkommissionen derjenigen, für deren Schule die Anstellung zunächst erfolgen soll. In den Orten, wo ein kollegialer Gemeindevorstand nicht besteht, wird das Wahlrecht durch die Schuldeputation (Schulvorstand) ausgeübt;

2. in solchen Gutsbezirken und Gesamtschulverbänden, auf welche die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 und 50 Abf. 9 zutreffen, durch den Gutsbesizer nach Anhörung des Schulvorstandes;

3. in den übrigen Schulverbänden durch den Schulvorstand (Schuldeputation § 57).

Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde und werden von ihr unter Ausfertigung der Ernennungsurkunde für den Schulverband angestellt. Die Bestätigung darf nur aus erheblichen Gründen versagt werden.

Versagt die Schulaufsichtsbehörde die Bestätigung, so fordert sie unter Mitteilung hiervon zu einer anderweiten Wahl binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist auf.

Das Wahlrecht erlischt für den betreffenden Fall, wenn die Fristen nicht innegehalten werden, oder wenn die Schulaufsichtsbehörde zum zweitenmal die Bestätigung des Gewählten versagt. Die Anstellung erfolgt in diesem Falle unmittelbar durch die Schulaufsichtsbehörde für den Schulverband."

Die Gemeindebehörden (Gutsbesizer, Schulvorstände, Schuldeputationen) haben der Schulaufsichtsbehörde jede einzelne Vakanz, sobald das Ausscheiden der Lehrkraft (durch Pensionierung usf.) fest= steht, möglichst bald anzuzeigen. Die von der Schulaufsichtsbehörde zu stellenden Fristen sind so zu bemessen, daß einerseits den Wahlberechtigten genügende Zeit zu den etwa erforderlich werdenden Ermittelungen bleibt, anderseits, soweit nicht ein Ausscheiden durch Tod erfolgt, eine Zwischenzeit von dem Ausscheiden bis zur Wieder

besezung möglichst vermieden wird. In größeren Gemeinden, in denen ein häufigerer Wechsel eintritt, können die Fristen für mehrere Stellen zusammen festgesetzt werden.

Ob in Schulverbänden mit mehr als 25 Schulstellen eine Ausschreibung der Stelle vorzunehmen ist, hat die Schulaufsichtsbehörde im einzelnen Falle oder ein für alle Male zu bestimmen. Mit den Wahlvorschlägen sind erforderlichenfalls die sämtlichen eingegangenen Meldungen (Meldelisten) der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.

Für die Wahlen in Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen hat die Schulaufsichtsbehörde vor der Bezeichnung von drei Befähigten sich zu vergewissern, daß die Betreffenden zur Übernahme der Stellen bereit sind. Mit dem Wahlvorschlag haben diese Schulverbände die Wahlverhandlungen der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.

Die Schulaufsichtsbehörde hat eingehend zu prüfen, ob die getroffene Wahl dem Interesse des Schulwesens entspricht. Die Gründe für die Versagung der Bestätigung müssen erhebliche sein. Sie brauchen aber nicht nur in der Person des zu Bestätigenden zu liegen, sondern können auch aus den allgemeinen Interessen der Volksschule hergeleitet werden. Findet die Schulaufsichtsbehörde keine Bedenken, so hat sie die Ernennungsurkunde auszufertigen. In dieser ist lediglich die Anstellung für den Schulverband auszusprechen. Die Rechte und Pflichten der Lehrer bestimmen sich im übrigen nach den Gesezen und den zu ihrer Ausführung erlassenen Anordnungen. (Dienstinstruktionen, Besoldungsordnungen usf.)

Es ist zulässig, in die Ernennungsurkunden auf Antrag des Schulverbandes einzelne mit dem Volksschulamte nicht in unmittelbarem Zusammenhange stehende Verpflichtungen, z. B. die Verpflich= tung zum Unterricht an Fortbildungsschulen aufzunehmen. Wegen der vereinigten Schul- und Kirchenämter s. unten Nr. 6.

3. Berufung der Rektoren, Hauptlehrer usf.

§ 60.

„In Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse zustehen (Rektoren, Hauptlehrern usw.), sind solche Lehrer zu berufen, welche den besonderen, auf Gesetz oder rechtsgültigen Verwaltungsanordnungen beruhenden Voraussetzungen entsprechen. Hierbei hat eine angemessene Berücksichtigung auch der im Schuldienst außerhalb des Schulverbandes angestellten

und bewährten Lehrpersonen, insbesondere von Hauptlehrern und Präparandenlehrern zu erfolgen.

Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der im § 59 Abs. 2 bezeich= neten Organe.“

In die vorbezeichneten Ämter sind nur solche Lehrer zu be= rufen, welche die in den Prüfungsordnungen bestimmten Prüfungen abgelegt, sich in mehrjähriger Tätigkeit als Lehrer bewährt und durch ein tadelloses dienstliches und außerdienstliches Verhalten ausgezeichnet haben.

Die Bestimmung,

daß bei der Berufung von Rektoren pp. auch die im Schuldienst außerhalb des Schulverbandes angestellten und bewährten Lehrpersonen, insbesondere Hauptlehrer und Präparandenlehrer angemessen zu berücksichtigen seien, verfolgt das Ziel, den Lehrern auf dem Lande und in kleinen Orten. eine Laufbahn zu eröffnen.

Die Schulaufsichtsbehörden werden sich, soweit sie geeignete Kandidaten zur Verfügung haben, rechtzeitig mit den wahlberechtigten Schulverbänden in Verbindung zu sehen haben, um bei angemessener Berücksichtigung der Interessen der am Orte bereits angestellten Lehrkräfte doch dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Laufbahn auch für die in kleinen Orten, auf dem Lande uff., angestellten Lehrpersonen Geltung zu verschaffen und die Wahl der Schulverbände auch auf solche Persönlichkeiten zu lenken.

4. Erhaltung bisheriger Wahlrechte.

§ 61.

„In den einen eigenen Schulverband bildenden Gemeinden, in welchen bisher die bürgerliche Gemeinde Trägerin der Schullast gewesen ist, und die Gemeindeorgane ein Recht auf weitergehende Mitwirkung bei der Berufung der Lehrkräfte besessen oder eine solche weitergehende Mitwirkung bei • der Berufung ausgeübt haben, bewendet es hierbei. Dasselbe findet in den einen eigenen Schulverband bildenden und unter § 8 Abs. 1 fallenden Gutsbezirken, sowie in den unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 9 fallenden Gesamtschulverbänden hinsichtlich des bisher dem Gutsherrn zustehenden Rechts auf weitergehende Mitwirkung bei der Berufung von Lehrkräften mit der Maßgabe statt, daß dieses

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