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contre les actes émanés de nos ministres, il n'est point permis à un évêque, dans un mémoire imprimé et adressé aux évêques du royaume, de provoquer de leur part un concert pour s'associer à ses démarches, et de chercher ainsi à donner à ses déclarations ou à ses actes un caractère qui les rendrait communs à l'episcopat tout entier... 1).

Dagegen ist anerkannt, dass wegen eines Disciplinarverfahrens, sobald es nur eine Interdiction der geistlichen. Functionen zur Folge hat, sowohl Priester (prêtres) wie Pfarrer (curés) den Recurs an den Staatsrath nur dann ergreifen können, falls sie den kirchlichen Instanzenzug erschöpft haben und eine Formverletzung vorgekommen ist *). Aber auch diese muss nach dem Zeugniss von Cormenin3) und Dalloz ) wesentlich sein, wenn der Staatsrath sie berücksichtigen soll.

Der zweite im Gesetz vorgesehene Fall betrifft die Verletzung der französischen Gesetze, denn wie Portalis in seinem Bericht an den ersten Consul ausführte; kein Mensch hört, indem er Priester wird, auf, Staatsbürger zu sein, und Priester sind den Staatsgesetzen in derselben Weise unterworfen, wie alle anderen Bürger.

Natürlich handelt es sich hier nur um die Uebertretungen, welche von den Priestern in amtlicher Eigenschaft vorgenommen werden, aber da nicht bloss um die durch Strafgesetze verpönten 5) bekanntlich stellt der Code

1) Dalloz a. a. O. 14., 783.

2) ebendas. 14., 784. Vuillefroy Traité de l'administration du culte catholique (Paris 1842.) S. 50. Falls der Bischof aber einen Pfarrer ohne Genehmigung der Staatsbehörde seines Amtes entsetzt, so findet appel comme d'abus statt. Dalloz a. a. O. 14., 785.

3) Droit administratif s. v. appel comme d'abus no. 18., note 2. 4) a. a. O. 14., 785. d. h. das Verfahren muss gehörig instruirt, die Vertheidigung frei, das Urtheil reiflich erwogen sein.

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5) Ob da jedesmal eine vorgängige Abuserklärung des Staatsrathes nöthig sei, ist in der französischen Jurisprudenz zweifelhaft Vuillefroy a. a. O. S. 45. ff. und so auch der vielfach aufgestellte Unterschied Dalloz a. a. O. 14., 799. dass die Verbrechen gegen die Staatsgesetze keinen Gegenstand des appel bilden sollen, sondern nur die gegen Privatpersonen. Vgl. auch Batbie doctrine et jurisprud. en matière d'appel comme d'abus (Paris 1851.) S. 51. ff. - Derselbe, Droit administrat. 3., 101. ff.

pénal eigene für die Geistlichkeit auf - 1) sondern vor allen Dingen um die Cultusgesetze, die organischen Artikel und andere bürgerliche Anordnungen, selbst blosse Règlements 2). So wurde es i. J. 1810. für einen abus erklärt 3), als der Papst auf Ansuchen des klägerischen Theils in einem Eheprozess dem Bischof von Savona und drei Clerikern die Instruction der Sache übertrug, weil er hier, gegen die Grundsätze der gallikanischen Freiheiten in erster Instanz in einem Falle entscheide, der zur Civiljurisdiction *) gehöre, und weil sein Rescript nicht das Placet des Staatsrathes erlangt habe 5).

Im Jahre 1820. wurde der Bischof von Poitiers des abus für schuldig erklärt 6), weil er, freilich aus Unachtsamkeit (par inadvertance) und ohne die Absicht, die Gesetze des Königreichs zu verletzen, ein Breve des Papstes ohne vorgängige Einholung des Placets veröffentlicht hatte

considérant. .., que c'est une des règles les plus anciennes et les plus importantes de notre royaume, que sous aucun prétexte que ce soit, les bulles, brefs, rescrits, constitutions, décrets et autres expéditions de la cour de Rome, à l'exception de ceux concernant le for intérieur et les dispenses de mariage, ne puissent être reçus ni publiés sans avoir été préalablement vus et vérifiés par le gouvernement.

1) Dieselben handeln 1) des contraventions propres à compromettre l'état civil des personnes (art. 199. 200.). 2) des critiques, censures ou provocations dirigées contre l'autorité publique dans un discours pastoral prononcé publiquement (art. 201. 202. 203.). 3) des critiques, censures ou provocations dirigées contre l'autorité publique dans un écrit pastoral (art. 204. 205. 206.). 4) de la correspondance des ministres des cultes avec des cours ou des puissances étrangères sur des matières de religion (art. 207. 208. siehe oben S. 517.)

2) Als der Maire von Dijon ein Verbot der Prozessionen ausserhalb des Gotteshauses erlassen hatte, der Pfarrer aber doch eine solche veranstaltete, wurde durch Decret v. 16. Febr. 1842. der abus für vorhanden erklärt, Batbie droit admin. 3., 99.

3) Dalloz a. a. O. 14., 786.

4) Die geistliche Gerichtsbarkeit ist jetzt auf Disciplinarsachen beschränkt; die s. g. jurisdictio contentiosa hat die Kirche in Frankreich nicht mehr. Vuillefroy a. a. O. S. 402. ff.

") Vgl. oben S 517. ff. Vuillefroy a. a. O. S. 67. ff. Cor menin a. a. O. 1., 235. f.

*) Dalloz a. a. O. 14., 787.

Es wird in Gemässheit der angeführten Bestimmung ferner für einen Missbrauch erachtet, falls ein Priester eine kirchliche Eheschliessung vornimmt, bevor dieselbe in bürgerlich rechtsgültiger Weise geschlossen ist, und ebenso falls ein Geistlicher aufrührerische Kanzelreden hält 1).

Der dritte Theil des Gesetzes begreift die Verletzung der in Frankreich geltenden Canones. Mit Recht weist Dalloz 2) darauf hin, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben könne, den Staatsrath zum Interpreten rein kirchlicher Bestimmungen zu machen, dass vielmehr nur diejenigen canonischen Regeln gemeint seien, welche durch Gesetze oder in sonst einer Weise Theile des französischen Rechts geworden seien und in dieser Beziehung allerdings zur Competenz des Staatsrathes gehören.

Auch der vierte Passus des Gesetzes, der die gallikanischen Freiheiten schützt, hätte ähnlich dem ersten fehlen können, da diese Freiheiten in den organischen Artikeln und sonstigen Gesetzen hinreichende Garantie empfangen haben, jede Verletzung derselben eine Uebertretung dieser Gesetze involvirt, und mithin schon aus diesem Grunde dem appel comme d'abus Platz gegeben ist 3).

Der Schluss des Gesetzes endlich hat von jeher zu den meisten Recursen Anlass gegeben.

Es soll demnach der abus stattfinden, wenn durch irgend eine öffentliche Handlung der Geistlichen bei der Ausübung des Cultus ), die Ehre der Bürger verletzt, ihr Gewissen willkürlich beunruhigt, sie unterdrückt und beleidigt, oder ein öffentliches Aergerniss gegeben wird.

1) a. a. O. 14., 787. 788.

2) a. a. O. 14., 789.

3) Danach ist der Cardinal Bonald, der den Manuel du droit ecclésiastique von Dupin verdammte, des abus i. J. 1845. für schuldig erklärt worden. Ebenso i. J. 1857. der B. v. Moulins, der sich von jedem Pfarrer, den er anstellte, eine noch undatirte Urkunde aushändigen liess, worin derselbe auf sein Amt verzichtete. Der Bischof, falls er den Pfarrer dann nach Belieben absetzen wollte, hatte nichts weiter zu thun, als die Lücke des Datums auszufüllen. Batbie droit admin. 3., 149. siehe unten S. 526.

4) Dazu gehören Predigt, Sacramentverwaltung,

u. s. w. vgl. Dalloz a. a. O. 14., 790.

E. Friedberg, D. Missbr. d. geistl. Amtsgewalt.

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Catechisation

Es ist nach diesen Bedingungen für einen abus erklärt worden, falls ein Priester die Taufe eines Kindes verweigert, weil die Pathen oder andere bei der Feierlichkeit betheiligte Personen sein wenn auch gerechtes Missfallen erregen 1), wenn er das Abendmahl, die letzte Oelung oder das Begräbniss unter Umständen versagt, die eine Beleidigung der dadurch betroffenen Person enthalten, zum öffentlichen Aergerniss gereichen, oder durch die in Frankreich geltenden Canones nicht gerechtfertigt sind 2).

So in dem berühmten Fall des Grafen Montlosier, wo i. J. 1837. das kirchliche Begräbniss verweigert wurde, weil der Graf auf dem Todtenbette seine Schriften nicht hatte widerrufen wollen 3), und ähnlich i. J. 1827., wo ein Priester Namens Calmel einen alten in seiner Pfarre lebenden Geistlichen, der die Verirrungen des Revolutionszeitalters mit durchgemacht hatte, nur unter der Bedingung des schriftlichen Widerrufes seiner vor dem Concordat von 1802. vollführten Handlungen zur Beichte zulassen wollte, und dann dessen in der That erfolgte Retrotraction öffentlich von der Kanzel herab verkündete 4).

Was das heutige Verfahren bei Appels comme d'abus und die Berechtigung zu demselben anlangt, so verordnet der Artikel 8. des organischen Gesetzes:

Le recours compétera à toute personne intéressée 5). A défaut de plainte particulière, il sera exercé d'office par les préfets.

1) Dalloz a. a. O. 14., 791. Nicht dagegen die Zurückweisung von Pathen. Vuillefroy a. a. O. S. 55. Batbie a. a. O. 112. ff.

2) Vuillefroy a. a. O. S. 55. ff. Dalloz a. a. O. 14., 790. Danach wurde der abus für vorhanden erklärt, als der B. v. Châlons in einer an den Univers gerichteten Zuschrift erklärte, allen auf Universitätsinstituten erzogenen Kindern nicht mehr die Sacramente spenden zu wollen, Batbie, droit admin. 3., 155. Einfache Sacramentsverweigerung ist kein Gegenstand des Recursus.

3) Dalloz a. a. O. 14, 792.
4) Dalloz a. a. O. 14., 793.

5) Das sind 1) die Opfer des

Batbie a. a. O. 114. Batbie a. a. O. 119. kirchlichen Missbrauches, 2) auch die Erben oder die Familie, falls der abus durch scandalöse Versagung des kirchlichen Begräbnisses begangen wurde, Batbie droit admin. 3., 167. f.

Le fonctionnaire public, l'ecclésiastique ou la personne qui voudra exercer ce recours, adressera un mémoire detaillé et signé au conseiller d'État chargé de toutes les affaires concernant les cultes, lequel sera tenu de prendre dans le plus court délai tous les renseignements convenables, et sur son rapport l'affaire sera suivie et définitivement terminée dans la forme administrative, ou renvoyée, selon l'exigence des cas aux autorités compétentes.

Da das Verfahren hier, wie angegeben, ein administratives ist, also in geheimer Sitzung, ohne Plaidoyer von Anwälten verhandelt wird, so findet auch keine Kostenverurtheilung statt, wie denn auch die Strafe des fol appel fortgefallen ist. In Bezug auf Verjährung und die Berechtigung der Partei, einen einmal eingebrachten appel zurückzuziehen, gilt noch das frühere oben dargestellte Recht aus der Zeit der Parlamente.

Dagegen stehen die Befugnisse des Staatsrathes, was die Beurtheilung der Recurse betrifft, denen der Parlamente nach. Er kann nämlich nur folgende Decrete erlassen 1): 1) einfache Erklärung, dass Missbrauch der geistlichen Gewalt stattgefunden habe (Il y a d'abus).

2) Erklärung von Missbrauch und Unterdrückung des missbräuchlichen Schriftstückes.

3) dieselbe Erklärung und Befehl an den Priester, das in Rede stehende Sacrament nicht zu verweigern. 4) Missbrauchserklärung und Verweisung an das Strafgericht.

5) Dieselbe Erklärung und Verweisung an das Civilgericht. 6) Dieselbe Erklärung, jedoch wegen gültig befundener Entschuldigung ohne Verweisung an die Gerichte.

7) Erklärung, dass kein Missbrauch stattfinde.

8) Erklärung, dass weder Verweisung an die Gerichte, noch ein Ausspruch über angeblichen Missbrauch stattzufinden habe.

9) Verwerfung der Beschwerde unter Zurückweisung an die höhere Behörde.

10) Zurückweisung der Beschwerde angebrachter Maassen.

1) Nach Cormenin a. a. O. 1., 230.

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