Obrazy na stronie
PDF
ePub

altkatholischen Director Uppenkamp. Vgl. die Berliner Germania Nr. 132. und 136. und den folgenden dort mitgetheilten Erlass der Königsberger Regierung an den genannten Gymnasialdirector:

Königsberg, 9. Juni 1871. Nr. 1957. S. Ew. Wohlgeboren erwidern wir auf den Bericht vom 6. d. M., dass wir, einverstanden mit Ihrer in demselben geäusserten Ansicht, die Vorlesung des bischöflichen Hirtenbriefes vom 20. v. M. bezüglich des päpstlichen Jubiläums in der dortigen Gymnasialkirche beim dortigen Gymnasial-Gottesdienste nur mit Fortlassung der Stelle von den Worten Zu alle dem kommt« bis zu den Worten »Grundveste der Wahrheit, << sonst aber überhaupt nicht gestatten können. Die genannte Stelle bezieht sich unzweifelhaft und allgemein verständlich auf diejenigen Katholiken, welche dem Concilsbeschlusse über die päpstliche Infallibilität nicht beistimmen und denselben nicht anerkennen zu können erklärt haben. Sie trifft daher die Mehrzahl der dortigen Lehrer, und wir müssen es pädagogisch als unzulässig erachten, diese vor ihren Schülern dem darin ausgesprochenen Urtheile preiszugeben. Indem wir dies gestatteten, würden wir zugleich selbst implicite ein Urtheil über jene Lehre abgeben, dessen wir uns enthalten zu müssen glauben. Ob die Vorlesung des erwähnten Hirtenbriefes in den Schulclassen oder in der Gymnasialkirche erfolgt, erscheint in so fern unerheblich, als die letztere ein Eigenthum des Königl. Gymnasiums, der in derselben gehaltene Gottesdienst vorzugsweise für die Schüler desselben bestimmt und von der Schulaufsichtsbehörde eingerichtet ist, und die oben aufgeführten Grundsätze für den Gymnasial-Gottesdienst in der Gymnasialkirche ebenso wie für den Unterricht in der Classe massgebend sind. Aber selbst abgesehen von diesen Grundsätzen muss es schon nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich nach der Vorschrift der §. 83-85. Th. II. Tit. 11. des A. L. R. für unstatthaft erklärt werden, bei öffentlichem Vortrage dergleichen persönliche Anzüglichkeiten gegen Ew. Wohlgeboren und die Mehrzahl der dortigen Lehrer vorzubringen. Ew. Wohlgeboren beauftragen wir, hiervon den Religionslehrer Luedtke in Kenntniss zu setzen und ihm die Befolgung dieser Verfügung in unserem Auftrage zur Pflicht zu machen. Königliches Provincial-Schul-Collegium. gez. v. Horn.

Hier nun die als anstössig befundene und desshalb verbotene Stelle des Hirtenbriefes:

>> Zu alle dem kommt für sein väterlich liebevolles Herz noch der besondere Kummer, dass in jüngster Zeit aus den eigenen Söhnen der Kirche auch einige solche, die ihr bisher treu anhingen, theils verleitet durch glaubenslose Menschen, theils verblendet durch eigenen Hochmuth, die heilige Kirche, diese »Säule und Grundveste der Wahrheit des Irrthums zeihen, ihr den Gehorsam weigern und somit in offener Häresie sich von ihr ausschliessen.<<

Es ist ersichtlich, dass der Sinn des Passus aus dem Theile des Satzes, dessen Vorlesung nicht untersagt ist, ohne Mühe errathen werden und dass die ganze Sache dadurch nur noch um so »pikanter< wird.

Der unerhörteste Glaubenszwang ist es endlich, wenn der protest. Cultusminister v. Mühler den katholischen Schülern des Gymnasiums zu Braunsberg befiehlt, entweder den Religionsunterricht des gegen das vatican. Concil und seine kirchl. Behörde rebel

lirenden Rel.-Unterricht des seitdem excommunicirten Wollmann zu be suchen oder die Anstalt sofort zu verlassen. Der Berliner »Reichsanzeiger< theilt nämlich das folg. von Schulte im Archiv Bd. 19. schon widerlegte Cult.-Min.-Schreiben an den Bischof Dr. Krementz zu Frauenburg mit:

[ocr errors]

པ།

> Ew. bischöfliche Hochwürden haben mir mit dem geehrten Schreiben vom 20. Mai d. J. Nr. 2041. Abschrift Ihrer Mittheilung an das königliche Provincial-Schulcollegium in Königsberg von demselben Tage vorgelegt und daran den Antrag geknüpft, meinerseits möglichst bald Remedur hinsichtlich des Religions-Unterrichtes an dem Gymnasium in Braunsberg eintreten zu lassen. Dieselbe Angelegenheit ist seitdem von einer grossen Zahl von Eltern, deren Kinder dieses Gymnasium besuchen, zum Gegenstande ähnlicher Anträge gemacht worden. Nach reiflicher Erwägung der Sache kann ich jedoch die von dem königlichen Provincial-Schulcollegium getroffenen Anordnungen nur aufrecht halten.

>Ew. bischöfliche Hochwürden habe ich bereits in meinen ergebensten Schreiben vom 27. März und 20. April d. J. erklärt, dass in den Massnahmen, welche Sie gegenüber dem Réligionslehrer Dr. Wollmann wegen seiner Stellung zu den Beschlüssen des Vaticanischen Concils, ergriffen haben, eine recht liche Wirkung in Beziehung auf das von ihm bekleidete Staatsamt nicht zugestehen könne, dass derselbe mithin im Genuss seines amtlichen Einkommens verbleiben müsse, und dass ich nicht gesonnen sei, ihm in Ertheilung des Religions-Unterrichtes Hindernisse zu bereiten. Hieran muss ich auch jetzt festhalten. Der Umstand, dass Ew. bischöfliche Hochwürden dem etc. Wollmann die missio canonica entzogen haben, würde für den Staat nur dann von Bedeutung sein, wenn für diese Massregel Gründe nachgewiesen würden, welche auch der Staat als zureichend anerkennt. Das ist nicht der Fall. Denn der etc. Wollmann ist seiner Zeit mit Zustimmung der Kirche ordnungsmässig zum Religionslehrer berufen und lehrt noch heute dasselbe, was er vor dem 18. Juli 1870 mit Zustimmung der Kirche gelehrt hat. Ihn zu nöthigen, dass er etwas Anderes lehren soll, oder ihn, weil er sich dessen weigert, in seinem Amte zu beunruhigen, hat der Staat keine Veranlassung.

>>Ist hiernach weder gegen die Person des etc. Wollmann noch gegen den von ihm ertheilten Religions-Unterricht etwas zu erinnern, so muss verlangt werden, dass die das Gymnasium in Braunsberg besuchenden katholischen Schüler an diesem Unterrichte Theil nehmen. Denn der Religions-Unterricht ist auf den preussischen Gymnasien ein obligatorischer Lehrgegenstand. Einen rechtlichen Anspruch auf Befreiung von der Theilnahme an demselben haben nach §. 11. Th. II. Tit. 12. A. L. R. nur solche Kinder, welche in einer anderen Religion, als welche in der öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen des Staats erzogen werden sollen. Wenn Ew. bischöfliche Hochwürden hierin einen offenen Gewissenszwang, eine directe Verkümmerung der in Preussen den Katholiken feierlich garantirten Gewissensfreiheit finden, sỘ scheint hierbei übersehen zu sein, dass eine gesetzliche Nöthigung zum Besuch des Gymnasiums in Braunsberg oder eines Gymnasiums überhaupt nicht besteht. Wer sich aber der an der Schule gesetzlich bestehenden Ordnung nicht fügen will, muss auf die Benutzung derselben verzichten und hat, wenn er es nicht freiwillig thut, keinen Grund zur Beschwerde, wenn ihm diese Be

nutzung versagt wird. Die Bemerkung endlich, dass jene Anordnung auch eine Verleugnung des stiftungsmässig katholischen Characters des aus speciell katholischen Fonds gestifteten Braunsberger Gymnasiums, und darum eine specielle Verletzung des positiven Rechts der Katholiken sei, findet ihre Erledigung in der Erwägung, dass die Stiftung des Gymnasiums in Braunsberg und die Widmung der zu seiner Unterhaltung dienenden Fonds einer Zeit angehört, in welcher der Concilsbeschluss vom 18. Juli v. J. noch nicht bestand. » Aus diesen Gründen kann ich der gegen die Anordnung des Königlichen Provincial-Schulcollegiums erhobenen Beschwerde keine Folge geben.

ཎྞཝཱན

Berlin, den 29. Juni 1871.

[ocr errors]
[ocr errors]

von Mühler.<

21. Aus Bern 21. April 1871 berichtete die Allg. Ztg. 2. Auss. Beil. Nr. 115.: Während kürzlich der Bischof von St. Gallen, Dr. Greith, in den Blättern als der einzige der Schweizer Bischöfe gerühmt wurde, welcher auf dem Concil in Rom gegen das Unfehlbarkeitsdogma Protest erhoben, erklärt jetzt Domvicar Oesch in der Appenz. Ztg.«: »Es ist unrichtig, dass der hochw. Hr. Bischof Dr. Greith in Rom am Concil gegen die Lehre der Unfehlbarkeit des Papstes irgendwie aufgetreten sei, vielmehr hat derselbe schon vor seiner Abreise von Rom seine Unterwerfung unter die Aussprüche des Concils in die Hände des Papstes niedergelegt und die specielle Zustimmung zu dem betreffenden Dogma ausgesprochen.<< Die Schweiz wird demnach nicht die Genugthuung haben, einen Oberhirten ihrer katholischen Kirche neben dem Stiftsprobst v. Döllinger zu sehen. Bis jetzt muss sie sich mit dem muthigen Protest des seitdem abgesetzten Luzerner Strafhauspfarrers Egli und den von weltlicher Seite erhobenen Einsprüchen begnügen, welchen sich vor einigen Tagen auch die liberalen Katholiken der Bundesstadt angeschlossen haben.

Ueber das Treiben der sog. Baseler Bisthums-Conferenz unter dem 18. August 1870 vgl. man zwei gute Schriften: Das vatican. Concil und die Diocesan-Conferenz. Offenes Schreiben an Landammann W. Vigier in Solothurn von Dr. Widmer. Luzern. Räber. 139 S. 8.; und: Meine Stellung als Abgeordn. des hohen Standes Zug an der Diöces.-Conf. des Bisthums Basel. Von Oswald Dossenbach, Regierungsrath. Zug. Elsener. 1870. 78 S. in 120.

Der Schweizerbotes berichtete aus Aarau, 8. Juni 1871, über den ersten Fall einer Pfründen-Erhebung wegen des UnfehlbarkeitsDogmas: »Auf eine Mittheilung Herr Pfarrhelfer und Religionslehrer an der Bezirksschule in Muri, J. Christen, habe in einer Predigt das Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes verkündet wurde eine amtliche Untersuchung angeordnet. In dieser Untersuchung hat nun Herr Christen eine schriftliche Vernehmlassung eingereicht, in welcher er erklärt: »dass er in Sachen der Glaubens- und Sittenlehre getreu seinem Priestereide mit dem schwei

[ocr errors]

#

zerischen Episcopat, ja, mit dem Bischofe und mit dem Papste halten werde. Da nun aus dieser Erklärung hervorgeht, dass Herr Christen das Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes lehren und vertheidigen werde, so ist demselben eröffnet: »Der Regierungsrath sei weit entfernt, dem vorgeschützten Priestereide oder der Glaubensfreiheit des Religionslehrers in Beziehung auf das neue staatsgefährliche Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes Zwang anzuthun, und ertheile ihm hiermit als öffentlichen Beamten und Angestellten des Staates in Anwendung von §. 35. des Org.-Gesetzes für den Regierungsrath auf Ende August seine Entlassung. Zugleich höre für ihn dann zumal das mit der Stelle eines Religionslehrers an der Bezirksschule stiftungsgemäss verbundene Beneficium eines Pfarrbelfers von Muri auf, und zwar in dem Sinne, dass damit auch die ihm s. Zeit ertheilte Pfründ-Competenz für den Kanton staatlich zurückgezogen werde.« Nun sind aber selbst in der freien<< Schweiz die Bischöfe die gesetzlich anerkannten Kirchenbehörden. Welches Recht hat dann die Regierung, den Untergebenen derselben Befehle in Glaubenssachen zu ertheilen? Ist das nicht die schnödeste Gewaltthätigkeit, die man sich denken kann? (Ein ähnlicher Fall wurde im Innern aus Bayern gemeldet. Die Kreisregierung der Rheinpfalz hat einen Geistlichen, welcher zum katholischen Religionslehrer am Realgymnasium in Speyer vorgeschlagen war, abgelehnt, weil derselbe die päpstliche Unfehlbarkeit bekennt.)

22. Wir fügen noch bei eine kurze Empfehlung der uns kürzlich zugekommenen: Acta et decreta ss. et oecumenici Concilii Vaticani. Friburgi Brisgoviae 1871, V, 191, LXXX pp.

1

In guter Ausstattung und äusserst correct werden hier alle vorbereitenden und mit den Concilsfragen in Verbindung stehenden Acten vom Syllabus an, die Bullen und die Decrete der römischen Behörden, die Acten und Decrête des Concils selbst bis zu seiner Vertagung von einem zu Rom lebenden deutschen Jesuitenpater mitgetheilt. Ein werthvoller Anhang von 80 Seiten enthält ein alphabetisches Verzeichniss nebst geographischer näherer Bezeichnung aller Residentialdiōcesen, Abteien etc. und ein ebenfalls alphabetisches Verzeichniss aller zum Concil berufenen Väter mit näherer Bezeichnung ihres Sitzes und Angabe des Datuns ihrer Präconisation. Während der Correctur geht uns von demselben Verleger eine gute latein.-deutsche Ausg. des Vatic. von P. Schneemann zụ, mit. histor.-dogm. Einleitung.

MV. Ueber die Garantien italienischer Räuber.

1. SANCTISSIMI DOMINI NOSTRI PII DIVINA PROVIDENTIA PAPAE IX.

EPISTOLA ENCYCLICA

Ad omnes Patriarchas, Primates, Archiepiscopos, Episcopos, aliosque locorum Ordinarios Gratiam et Communionem cum Apostolica sede habentes

(De lege cautionum dicta.)

PIUS PP. IX.

Venerabiles Fratres! Salutem et Apostolicam Benedictionem.

Ubi Nos arcano Dei consilio sub hostilem potestatem redacti tristem atque acerbam vicem hujus Urbis Nostrae et oppressum armorum invasione civilem apostolicae Sedis Principatum vidimus, jam tum datis ad Vos litteris die prima Novembris anno proxime superiori, Vobis ac per Vos toti orbi catholico declaravimus qui esset rerum Nostrarum et Urbis hujus status, quibus obnoxii essemus impiae et effrenis licentiae excessibus; et ex supremi officii Nostri ratione coram Deo et hominibus salva ac integra esse velle jura Apostolicae Sedis testati sumus, Vosque et omnes dilectos filios curis vestris creditos fideles ad divinam Majestatem fervidis precibus placandam excitavimus. Ex eo tempore mala et calamitates quas prima illa luctuosa experimenta Nobis et huic Urbi praenunciabant, nimium vere in apostolicam dignitatem et auctoritatem, in Religionis morumque sanctitatem, in dilectissimos subditos Nostros reipsa redundarunt. Quin etiam, Venerabiles Fratres, conditionibus rerum quotidie ingravescentibus, dicere cogimur Sancti Bernardi verbis: initia malorum sunt haec; graviora timemus 1). Iniquitas enim viam suam tenere pergit et consilia promovet, neque jam valde laborat ut velum obducat operibus suis pessimis quae latere non possunt, atque ultimas et conculcata justitia, honestate, religione exuvias referre studet. Has inter angustias, quae dies Nostros amaritudine complent, praesertim dum cogitamus quibus in dies periculis et insidiis fides et virtus populi Nostri subjicitur, eximia merita vestra, Venerabiles Fratres, et dilectorum Nobis fidelium quos cura vestra complectitur, sine gratissimo animi sensu recolere aut commemorare non possumus. In omni enim terrarum plaga exhortationibus Nostris admirabili studio respondentes Christifideles Vosque duces et exempla sequuti, ex infausto illo die expugnatae hujus Urbis assiduis ac fer

1) Epist. 243.

« PoprzedniaDalej »