Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen StaatenG. Decker, 1850 |
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Strona 35
... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel . Gegeben Charlottenburg , den 31. Januar 1850 . ( L. S. ) Friedrich Wilhelm . Graf v . Brandenburg . v . Ladenberg . v . Manteuffel . v ...
... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel . Gegeben Charlottenburg , den 31. Januar 1850 . ( L. S. ) Friedrich Wilhelm . Graf v . Brandenburg . v . Ladenberg . v . Manteuffel . v ...
Strona 43
... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel . Gegeben Bellevue , den 11. Februar 1850 . ( L. S. ) Friedrich Wilhelm . Graf v . Brandenburg . v . Ladenberg . v . Manteuffel . v ...
... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel . Gegeben Bellevue , den 11. Februar 1850 . ( L. S. ) Friedrich Wilhelm . Graf v . Brandenburg . v . Ladenberg . v . Manteuffel . v ...
Strona 48
... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel . Gegeben Charlottenburg , den 12. Februar 1850 . ( L. S. ) Friedrich Wilhelm . Graf v . Brandenburg . v . Ladenberg . v . Ladenberg . v ...
... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel . Gegeben Charlottenburg , den 12. Februar 1850 . ( L. S. ) Friedrich Wilhelm . Graf v . Brandenburg . v . Ladenberg . v . Ladenberg . v ...
Strona 51
... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel . Gegeben Charlottenburg , den 12. Februar 1850 . ( L. S. ) Friedrich Wilhelm . Graf v . Brandenburg . v . Ladenberg . v . Manteuffel . v ...
... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel . Gegeben Charlottenburg , den 12. Februar 1850 . ( L. S. ) Friedrich Wilhelm . Graf v . Brandenburg . v . Ladenberg . v . Manteuffel . v ...
Strona 55
... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel . Gegeben Bellevue , den 15. Februar 1850 . ( L. S. ) Friedrich Wilhelm . Graf v . Brandenburg . v . Ladenberg . v . Manteuffel . v ...
... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel . Gegeben Bellevue , den 15. Februar 1850 . ( L. S. ) Friedrich Wilhelm . Graf v . Brandenburg . v . Ladenberg . v . Manteuffel . v ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
Abgaben Ablösung Abtheilung Aktien Allerhöchster Erlaß Amortisation Anhalt-Bernburg Antrag Anwendung Artikel Ausführung Bank Befugniß Behörden beider Kammern Bekanntmachung Berechtigten Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft Bericht Beschluß Beschlüsse Besißer besonderen bestehenden Bestimmungen betheiligten Betrag betreffend Bezirks Bezirksrathes Chauffee Deich Deichamtes Deichbeamten Deichgenossen Deichhauptmann Deichinspektor Deichkasse Deichkassenbeiträge Deichkatasters Deichverbandes Direktion drei ebend Eigenthum Eisenbahn Entschädigung erfolgt erforderlichen ertheilen Etat Fällen Febr Friedrich Wilhelm Fuß Gefeß Gefeß-Sammlung Gemeinde Gemeinderath Gemeindevorstandes Genehmigung Geschäfte Gesellschaft Geseß Geseßes Gesezes gewählt Gewerbe und öffentliche Grund Grundsteuer Grundstücke Hohenzollern-Hechingen Inhaber Jagdbezirke Jahre jährlich Janr Juli Juni König von Preußen Königlichen Preußischen Kreis Kupons Ladenberg lichen Maaßgabe Manteuffel März 50 Meliorations Ministerium Mitglieder muß Obligationen öffentliche Arbeiten öffentlichen Kenntniß Personen Preußen Preußen 20 Preußischen Staaten Provinz Prozent Reallasten Rechte Regierung Regulirung Rente Rentenbank Rentenbriefe Rthlr Sigung ſind soll sowie Sozietät Statut Stellvertreter Stundung Thalern Theil v. d. Heydt Verbandes Verordnung verpflichtet Versammlung Verwallung Verwaltung Verwaltungsrath vorbehalten Vorschriften Wahl Zinskupons
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Strona 18 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 24 - Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle, innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden.
Strona 279 - Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende Beschränkungen: a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen; b) sie dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch Komitees, Ausschüsse, Zentralorgane oder ähnliche Einrichtungen oder durch gegenseitigen Schriftwechsel.
Strona 21 - Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Strona 20 - Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Strona 23 - Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.
Strona 27 - Mitglieds der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits fünf Jahre lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat. Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten, noch Diäten.
Strona 26 - Staats-Ministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Strona 25 - Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.* Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Strona 20 - Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.