Gemeinheitstheilungen (Forts.) tigungen zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr, zum Stoppelharkeu, sowie zur Torfnußung. (Art. 4.) 140. desgl. in Beziehung auf Streu- und BrennHolzberechtigungen in fremden Forsten. (Art. 4.) 140. Werthberechnung der Berechtigung zum Harzscharren, und darf die Entschädigung dafür nur in Rente oder Kapital bestehen. (Art. 5.) 140. desgl. Bestim= mungen über die Aufhebung, Werthberechnung und Ablösung der Fischerei-Berechtigung. (Art. 6.) 140. f. Annahme einer festen Geldrente für die mit den Roggenpreisen steigenden und fallenden Rente. (Art. 7.) 141. Ablösung der erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des obigen Gesezes festgeseßten Renten durch Baarzahlung des zwanzigfachen Jahresbetrages oder nach Vereinigung der Parteien bis zum fünf und zwanzigfachen Jahresbetrage und Abtragung des Kapitals in Theilzahlungen. (Art. 8.) 141. Art der Entschä= digung für ablösbare Dienstbarkeiten auf den damit be= lasteten Grundstücken, oder Forsten. (Art. 9.) 141.desgl. für die auf Forsten hastenden Dienstbarkeitsrechte zur Weide, zur Gräserei, zum Mitgenusse des Holzes zum Streuholen und zum Plaggen-, Haide- und Bültenhieb. (Art. 10. u. 11.) 142. Errichtung neuer Gemeinheiten nur unter gewissen Beschränkungen und nur durch schriftlichen Vertrag. (Art. 12.) 142. f. - die Verord. v. 28. Juli 1838. über die Beschränkung des Provokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen soll fortan auch in den zu der Rheinprovinz gehörigen Kreisen Duisburg und Rees, in dem Großherz. Posen und den mit Westpreußen wieder vereinigten Distrikten, der Kulm- und Michelauischen Kreise und dem Landgebiete der Stadt Thorn Anwendung finden. (Art. 13.) 143. Aufhebung des im §. 2. No. 3. der gedachten Verordnung den Rittergutsbesißern und der Domainen- und Forstverwaltung eingeräumten Vorrechts hinsichtlich der Beantragung von Separationen. (Art. 13.) 143. schiedsrichterliches Verfahren bei Gegenständen, wobei es auf Einnehmung des Augenscheins oder auf Schäßung durch sachverständige Ermittelung, Auffassung und Würdigung der Lokalverhältnisse ankommt. (Art. 14.) 143. Gemeinheitstheilungen (Forts.) 144. die durch §. 2. Nr. 4. des Gesehes vom 9. Dftbr. 1848. angeordnete Sistirung der Gemeinheitstheilungs-Sachen und der darüber schwebenden Prozesse hört wieder auf. (§. 18.) 144. – die aus solchen entsprungenen Renten unterliegen der Ablösung nach den Vorschriften des gegenwärtigen Geseyes (v. 2. März 50.) nur dann, wenn der Berechtigte sich des in Ansehung solcher Renten geseßlich ihm zustehenden Kündigungsrechts begeben hat. (G. v. 2. März 50. §. 54.) 93. - im Herzogthum Anhalt- Bernburg, deren Leitung, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten, durch Preuß. Auseinandersehungs-Behörden 2c. (Vertrag v. 11. Septbr. 50.) 413-416. f. auch Anhalt-Bernburg. Gemeinheitstheilungs - Ordnung vom 7. Juni 1821. Ergänzung und Abänderung derselben und einiger andern über dieselbe ergangenen Geseze. (G. v. 2. März 50.) 139–144. — auf die nach den Grundsägen derselben abzulösenden Verhältnisse findet das Gesch vom 2. März 50. keine Anwendung, soweit der dritte Abschnitt desselben keine Ausnahme enthält. (G. v. 2. März 50. §. 7.) 83. Bestimmungen über einzelne Paragraphen derselben: §§. 52-55. (durch Art. 4.) 140. - §§. 131 - 137. (durch Art. 11.) 142. §. 138. (durch Art. 10.) 142. §. 139. (durch Art. 11.) 142. §. 164. (durch Art. 12.) 142. General Kommissionen (und landwirthschaftliche Regierungs-Abtheilungen), Befugniß derf., jeden Staatsund Gemeindebeamten mit der Besorgung einzelner, zum Auseinanderseßungs-Verfahren gehöriger Geschäfte zu beauftragen. (G. v. 2. März 50. §. 108.) 109. Pflichten und Rechte dieser Beamten. (ebend. §.108.) 109.der General Kommission zur Stargard wird die Ausführung des Gesezes v. 2. März 1850., die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betr., in dem Regierungsbezirke Stralsund übertragen. (das. §.114.) 111. für die Provinz Sachsen zu Stendal, die General-Kommissionen (Forts.) selbe wird vorläufig in zwei Abtheilungen geschieden, die I. Abtheilung die Auseinanderseßungs-Geschäfte die II. Abtheilung die Auseinandersehungen des Re- - - zu bearbeiten hat. (V. v. 29. Apr. 50.) 337. f. General - Ordenskommission, deren obere Leitung General-Postinspektoren, durch zwei derselben wird - General: Postkasse, in Berlin, geht als entbehrlich --- - - Gerichtliche Akte, alle Abgaben und Leistungen, --- - Thl. I. (Prozeßordnung) Tit. 27. §. 26. an die Stelle der in diesem §. we- Ge Geschworenengerichte, deren Bildung regelt das Gefeßgebende Gewalt, dieselbe wird gemeiuschaftbei Gesez. (V. U. s. 31. Janr. 50. Art. 94.) 31. lich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei al- (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 62.) 25. len politischen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, Geset-Sammlung, zur Haltung derselben sollen, auwelche das Gesez nicht ausdrücklich ausnimmt, erfolgt ßer den Räthen und Referendarien der Appellationsgedie Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch richte, auch die Mitglieder der Stadt- und KreisgeGeschworene. (ebend. Art. 94.) 31. s. auch Schwurrichte, einschließlich der Einzelrichter, so wie die Gerichtsgerichte und Schwurgerichtshof, besonderer. Assessoren, desgl. die Beamten der Staatsanwaltschaft, Gesetz, vor demselben sind alle Preußen gleich; Stanverpflichtet sein. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. - hierdesvorrechte finden nicht statt. (Verf. Urk. v. 31. Janr. nach wird die Vorschrift im §. 5. lit. e. der Verord50. Art. 4.) 18. nur in Gemäßheit desselben könnung vom 27. Oktbr. 1810. abgeändert. (ebend.) nen Strafen angedroht oder verhängt werden. (ebend. 362. im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Art. 8.) 18. Cöln verbleibt es bei den, der dort bestehenden Gerichtsverfassung entsprechenden Vorschriften der Verordnung vom 9. Juni 1819. (ebend.) 362. Gesezbücher, bestehende, alle Bestimmungen derselben, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Geseß abgeän dert werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 109.) 34. Gefeße, deren Verkündigung befiehlt der König und erläßt die zu der Ausführung derselben nöthigen Verordnungen. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 45.) 23. jedem derselben ist die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern erforderlich. (ebend. Art. 62.) 25. - das Recht, solche vorzuschlagen, steht dem Könige, sowie jeder Kammer, zu. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 64.) 26. Vorschläge zu solchen, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden sind, können in derselben Sizungsperiode nicht wieder vor= gebracht werden. (ebend. Art. 64.) 26. dieselben sind verbindlich, wenn sie in der vom Geseze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. (ebend. Art. 106.) 33. einzelne derselben, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Geseß abgeändert werden. (ebend. Art. 109.) 34. alle durch die bestehenden Geseze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Geseze in Thätigkeit. (ebend. Art. 110.) 34. Verwendung der bewaffneten Macht zu deren Ausführung in den vom Geseze bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Civilbehörde. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 36.) 21. - in letterer Beziehung hat das Gesez die Ausnahmen zu bestimmen. (ebend. Art. 36.) 21. über Einführung, Abänderung oder Aufhebung von Provinzialgesehen giebt die Provinzial - Versammlung ihr Gutachten ab, wenn es von der Staatsregierung erfordert wird. (Prov.- 20. Ord. v. 11. März 50. Art. 45.) 260. über die Kreis- und Provinzialstände sind sämmtlich aufgeho ben, desgl. alle diejenigen, die Provinzial - Verwaltung betreffenden Bestimmungen, welche mit der Kreis-, Bezirks- und Provinzial - Ord. v. 11. März 50. nicht in Einklang stehen. (das. Art. 66.) 263. Gesinde (Dienstboten), als Theilnehmer oder Gehülfen bei Jagdpolizei Übertretungen, Strafbarkeit und Vertretung desselben. (G. v. 7. März 50. §. 19.) 169. f. Gestohlene Sachen, die der Polizei bekannten Niederlagen von solchen können auch zur Nachtzeit durchsucht werden. (G. v. 12. Febr. 50. §. 12. Nr. 2.) 47. Getränke, Personen, welche mit solchen Kleinhandel treiben, können nicht Bürgermeister oder GemeindeVorsteher sein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §§. 28. 87.) 222. 236. Gewerbe, stehende, Theilnahme an den Gemeindelasten für deren Betrieb in Gemeinden, ohne in leßteren Wohnsiz zu haben. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 3.) 214. Gewerbe-Berechtigung, ausschließliche, der Befißer von Mühlengrundstücken, Anrechnung der für die Aufhebung ders. gewährten Entschädigung bei Ermittelung des Werths der Mühlen. (G. v. 11. März 50. §. 6.) 148. Gewerbebetrieb, der Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lesekabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch- und Steindrucker, die Bestimmungen der GewerbeOrdnung vom 17. Janr. 1845. wegen Ertheilung und Zurücknahme der zu solchem erforderlichen besondern Erlaubniß der Regierung sind als aufgehoben nicht zu betrachten. (V. v. 5. Juni 50. §. 2.) 329. demgemäß sind diese Bestimmungen auch auf diejenigen Gewerbtreibenden gedachter Art, welche ohne jene Erlaubniß den Betrieb des Gewerbes begonnen haben, zur Anwendung zu bringen, jedoch mit der Maßgabe, daß denselben zur nachträglichen Einholung der Erlaubniß eine Frist bis zum 1. Juli 50. verstattet ist. (ebend. §. 2.) 329. f. kie ein erbliches Besizrecht haben) aus solchen muß die Hälfte der zu wählenden Gemeindeverordneten bestehen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. §. 14. 20. 72. 78.) 218. 219. 232. 233. Gewerbegerichte, dieselben sollen im Wege der Ge= Grundbefizer (Eigenthümer, Nießbraucher u. solche, seggebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert. (V. U. vom 31. Janr. 50. Art. 91.) 30. 31. der Verordnung über deren Errichtung vom 9. Febr. 1849. haben beide Kammern ihre Genehmigung ertheilt. (Staatsministerial-Bekanntmach. v. 20. Janr. 50.) 16. Errichtung eines solchen für den Gemeindebezirk der Stadt Schwedt, welches daselbst seinen Siz haben soll. (A. E. v. 25. Febr. 50.) 296. desgl. für den Gemeindebezirk der Stadt Liegniß. (A. E. v. 15. Juli 50.) 366. - desgl. für den Gemeindebezirk der Stadt Görliz. (A. E. v. 29. Juli 50.) 369. desgl. für den Gemeindebezirk der Stadt Minden. (A. E. v. 15. Juli 50.) 365. Gewerbe-Ordnung, Allgemeine, vom 17. Janr. 1845., der Verordnung über verschiedene Abänderungen derselben, vom 9. Febr. 49., haben beide Kammern die Genehmigung ertheilt. (Staatsminist.-Bekanntmach. v. 30. Janr. 50.) 43. - Gewerberäthe, der Verordnung über die Errichtung derselben, vom 9. Febr. 1849. (Ges. Samml. S. 9398.) haben beide Kammern die Genehmigung ertheilt. (Staatsminist.-Bekanntmach. v. 30. Janr. 50.) 43. Gewerbeverfassung, frühere, Aufhebung der aus solcher herstammenden Herpflichtungen ohne Entschädigung. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22. Gewerbliche Leistungen, handwerksmäßige, auf dem Grundbesize haftende, Aufhebung des Geseßes wegen deren Ablösung vom 30. Juni 1841., durch das Gesez (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 27.) 79. Gewinngelder, siche Besißveränderungs-Abgaben. Gladbacher Kreis, siche Eisenbahnen Nr. 5. Gloschkau- Maltscher Deichverband, fiche Deichverbände. : Goldberg, Hahnausche Kreis, siehe Handels- Görlik, Stadt, Errichtung eines Gewerbegerichts für den Grundeigenthum, das Recht der freien Verfügung - Steuer - - Grundstücke, (Liegenschaften), einzelne, welche im Bezirke - - - -die Vorschriften des dritten Abschnittes obigen Ge- - Ver= |