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Gemeinheitstheilungen (Forts.)

tigungen zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr, zum Stoppelharkeu, sowie zur Torfnußung. (Art. 4.) 140. desgl. in Beziehung auf Streu- und BrennHolzberechtigungen in fremden Forsten. (Art. 4.) 140.

Werthberechnung der Berechtigung zum Harzscharren, und darf die Entschädigung dafür nur in Rente oder Kapital bestehen. (Art. 5.) 140. desgl. Bestim= mungen über die Aufhebung, Werthberechnung und Ablösung der Fischerei-Berechtigung. (Art. 6.) 140. f. Annahme einer festen Geldrente für die mit den Roggenpreisen steigenden und fallenden Rente. (Art. 7.) 141. Ablösung der erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des obigen Gesezes festgeseßten Renten durch Baarzahlung des zwanzigfachen Jahresbetrages oder nach Vereinigung der Parteien bis zum fünf und zwanzigfachen Jahresbetrage und Abtragung des Kapitals in Theilzahlungen. (Art. 8.) 141. Art der Entschä= digung für ablösbare Dienstbarkeiten auf den damit be= lasteten Grundstücken, oder Forsten. (Art. 9.) 141.desgl. für die auf Forsten hastenden Dienstbarkeitsrechte zur Weide, zur Gräserei, zum Mitgenusse des Holzes zum Streuholen und zum Plaggen-, Haide- und Bültenhieb. (Art. 10. u. 11.) 142. Errichtung neuer Gemeinheiten nur unter gewissen Beschränkungen und nur durch schriftlichen Vertrag. (Art. 12.) 142. f. - die Verord. v. 28. Juli 1838. über die Beschränkung des Provokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen soll fortan auch in den zu der Rheinprovinz gehörigen Kreisen Duisburg und Rees, in dem Großherz. Posen und den mit Westpreußen wieder vereinigten Distrikten, der Kulm- und Michelauischen Kreise und dem Landgebiete der Stadt Thorn Anwendung finden. (Art. 13.) 143. Aufhebung des im §. 2. No. 3. der gedachten Verordnung den Rittergutsbesißern und der Domainen- und Forstverwaltung eingeräumten Vorrechts hinsichtlich der Beantragung von Separationen. (Art. 13.) 143. schiedsrichterliches Verfahren bei Gegenständen, wobei es auf Einnehmung des Augenscheins oder auf Schäßung durch sachverständige Ermittelung, Auffassung und Würdigung der Lokalverhältnisse ankommt. (Art. 14.) 143.

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Gemeinheitstheilungen (Forts.)

144. die durch §. 2. Nr. 4. des Gesehes vom 9. Dftbr. 1848. angeordnete Sistirung der Gemeinheitstheilungs-Sachen und der darüber schwebenden Prozesse hört wieder auf. (§. 18.) 144. – die aus solchen entsprungenen Renten unterliegen der Ablösung nach den Vorschriften des gegenwärtigen Geseyes (v. 2. März 50.) nur dann, wenn der Berechtigte sich des in Ansehung solcher Renten geseßlich ihm zustehenden Kündigungsrechts begeben hat. (G. v. 2. März 50. §. 54.) 93. - im Herzogthum Anhalt- Bernburg, deren Leitung, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten, durch Preuß. Auseinandersehungs-Behörden 2c. (Vertrag v. 11. Septbr. 50.) 413-416. f. auch Anhalt-Bernburg.

Gemeinheitstheilungs - Ordnung vom 7. Juni 1821. Ergänzung und Abänderung derselben und einiger andern über dieselbe ergangenen Geseze. (G. v. 2. März 50.) 139–144. — auf die nach den Grundsägen derselben abzulösenden Verhältnisse findet das Gesch vom 2. März 50. keine Anwendung, soweit der dritte Abschnitt desselben keine Ausnahme enthält. (G. v. 2. März 50. §. 7.) 83.

Bestimmungen über einzelne Paragraphen derselben:
§. 19. (durch Art. 9. des obigen Geseyes) 141.
§. 26. (durch Art. 16.) 144.

§§. 52-55. (durch Art. 4.) 140.
§. 61. (durch Art. 10.) 142.
§§. 73. 74. (turch Art. 7.) 141.
§. 75. (durch Art. 8.) 141.
§. 77. (durch Art. 10.) 142.
§. 86. (durch Art. 9.) 141.
§. 94. (durch Art. 9.) 141.
§. 114. (durch Art. 9.) 141.
§. 127. (durch Art. 10.) 142,

-

§§. 131 - 137. (durch Art. 11.) 142. §. 138. (durch Art. 10.) 142. §. 139. (durch Art. 11.) 142. §. 164. (durch Art. 12.) 142. General Kommissionen (und landwirthschaftliche Regierungs-Abtheilungen), Befugniß derf., jeden Staatsund Gemeindebeamten mit der Besorgung einzelner, zum Auseinanderseßungs-Verfahren gehöriger Geschäfte zu beauftragen. (G. v. 2. März 50. §. 108.) 109. Pflichten und Rechte dieser Beamten. (ebend. §.108.) 109.der General Kommission zur Stargard wird die Ausführung des Gesezes v. 2. März 1850., die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betr., in dem Regierungsbezirke Stralsund übertragen. (das. §.114.) 111. für die Provinz Sachsen zu Stendal, die

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General-Kommissionen (Forts.)

selbe wird vorläufig in zwei Abtheilungen geschieden,
von denen

die I. Abtheilung die Auseinanderseßungs-Geschäfte
der Regierungsbezirke Merseburg und
Erfurt,

die II. Abtheilung die Auseinandersehungen des Re-
gierungsbezirks Magdeburg,

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zu bearbeiten hat. (V. v. 29. Apr. 50.) 337. f.
die Verlegung des Sizes der I. Abtheilung nach einem
andern Orte der Provinz bleibt vorbehalten. (ebend.
.§. 1.) 337. Geschäftsregulirnng bei denselben.
(§§. 2-4.) 337. 338. den Zeitpunkt, mit welchem
die vorstehend angeordnete Einrichtung ins Leben tritt,
hat der Minister für die landwirthschaftlichen Angele=
genheiten zu bestimmen. (§. 5.) 338. derselben wird.
zur Zeit die Leitung der Gemeinheitstheilungen und
Ablösungen im Herzogthum Anhalt Bernburg übertra-
gen. (Vertrag v. 11. Septbr. 50.) 413-416. - fiehe
auch Anhalt-Bernburg.

General - Ordenskommission, deren obere Leitung
wird dem Präsidenten des Staatsministeriums übertra-
gen. (A. E. v. 22. Janr. 50.) 42.

General-Postinspektoren, durch zwei derselben wird
die unmittelbare Kontrolle über die Ober- Postdirektio-
nen, namentlich die Sorge für Aufrechthaltung eines
übereinstimmenden Verfahrens bei denselben, wahrge-
nommen, deren Funktionen von den vortragenden Räthen
des Postdepartements mit versehen werden sollen. (A. E.
v. 19. Septbr. 49.) 299.

-

General: Postkasse, in Berlin, geht als entbehrlich
ein. (A. E. v. 19. Septbr. 49.) 299.
Gerichte (Gerichtsbehörden, Justizbehörden), unabhän-
gige, keiner andern Autorität als der des Gesezes un-
terworfene, durch solche wird die richterliche Gewalt im
Namen des Königs ausgeübt. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 86.) 30. die Organisation ders. wird durch das
Gesetz bestimmt. (ebend. Art. 89.) 30. desgl. die
Kompetenz derselben und der Verwaltungsbehörden.
(ebend. Art. 96.) 31. über Kompetenzkonflikte zwi-
schen denselben und den Verwaltungsbehörden entschei-
det ein durch das Gesez bezeichneier Gerichtshof.
(ebend. Art. 96.) 31. — erkennende in Civil- und
Strafsachen, die Verhandlungen vor denselben sollen
öffentlich sein. (ebend. Art. 93,) 31. Beschränkung
und Ausschließung dieser Öffentlichkeit in gewissen Fäl-
len. (ebend. Art. 93.) 31. Ausnahmegerichte sind
unstatthaft, da Niemand seinem gesetzlichen Richter ent-
zogen werden darf. (ebend. Art. 7.) 18.

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Gerichtliche Akte, alle Abgaben und Leistungen,
welche außer den Kosten, deren Erhebung sich auf die
geseßlich bestehenden Gebühren-Taren gründet, für ein-
zelne jener Akte oder bei Gelegenheit derselben entrich-
tet werden, sind ohne Entschädigung aufgehoben. (G.
v. 2. März 50. §. 3. Nr. 5.) 80.
Gerichts-Assessoren, welchen eine etatsmäßige Stelle
nicht gewährt ist, gehören zur fünften Rangklasse, stehen
jedoch den etatsmäßigen Richtern nach. (A. E. v. 19.
März 50. Nr. 6.) 275. dieselben sind zur Haltung
der Geseßsammlung und des Regierungsamtsblatts ver-
pflichtet. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362.
Gerichtsbarkeit, Privat-, die unter verschiedenen Be-
nennungen vorkommenden Beiträge und Leistungen zur
Übertragung deren Lasten werden ohne Entschädigung
aufgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 3. Nr. 4.) 80.
Gerichtsherrlichkeit (Gerichtsherrschaft), de-
ren Aufhebung ohne Entschädigung, unter Fortfall der
Gegenleistungen und Lasten. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 42.) 22. - alle Abgaben und Leistungen der
Nichtangesessenen an dieselbe sind, soweit sie aus diesem
Verhältniß herzuleiten sind und nicht auf anderweitigen
Verträgen berühen, ohne Entschädigung aufgehoben.
(G. v. 2. März 50. §. 3. Nr. 3.) 80.
Gerichtshöfe, oberste, es soll in Preußen nur Ein
oberster Gerichtshof bestehen. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 92.) 31. beide oberste, noch bestehende sollen zu
einem Einzigen vereinigt werden. (ebend. Art. 116.)
35. die Organisation erfolgt durch ein besonderes
Gesez. (ebend. Art. 116.) 35. — oberste der Monar-
chie, dieselben, oder der vereinigte oberste Gerichtshof,
entscheiden in vereinigten Senaten über Anklagen der
Kammer gegen die Minister wegen des Verbrechens
der Verfassungsverleßung, der Bestechung und des Ber-
raths. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 61.) 25. Siehe
auch Ober-Tribunal.
Gerichtsordnung, Allgemeine,

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Thl. I. (Prozeßordnung)

Tit. 27. §. 26. an die Stelle der in diesem §. we-
gen zulässiger Einwendungen in
Wechselprozessen in Bezug genom-
menen Vorschriften (A. L. R. THI.
II. Tit. 8. §§. 916–929.) tritt
nunmehr die Bestimmung des (G.
v. 15. Febr. 50. §. 7.) 54.
Gerichtsvollzieher, im Bezirke des Appellationsge-
richtshofes zu Cöln, dieselben gehören auch zu den Ge-
richtsbeamten, welche Wechselproteste aufnehmen können.
(G. v. 15. Febr. 50. §. 3.) 54.
Geschäftsordnung, durch eine solche regelt jede
Kammer ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin. (B.
U. v. 31. Janr. 50. Art. 78.) 28.

Ge

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Geschworenengerichte, deren Bildung regelt das Gefeßgebende Gewalt, dieselbe wird gemeiuschaftbei Gesez. (V. U. s. 31. Janr. 50. Art. 94.) 31. lich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei al- (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 62.) 25. len politischen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, Geset-Sammlung, zur Haltung derselben sollen, auwelche das Gesez nicht ausdrücklich ausnimmt, erfolgt ßer den Räthen und Referendarien der Appellationsgedie Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch richte, auch die Mitglieder der Stadt- und KreisgeGeschworene. (ebend. Art. 94.) 31. s. auch Schwurrichte, einschließlich der Einzelrichter, so wie die Gerichtsgerichte und Schwurgerichtshof, besonderer. Assessoren, desgl. die Beamten der Staatsanwaltschaft, Gesetz, vor demselben sind alle Preußen gleich; Stanverpflichtet sein. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. - hierdesvorrechte finden nicht statt. (Verf. Urk. v. 31. Janr. nach wird die Vorschrift im §. 5. lit. e. der Verord50. Art. 4.) 18. nur in Gemäßheit desselben könnung vom 27. Oktbr. 1810. abgeändert. (ebend.) nen Strafen angedroht oder verhängt werden. (ebend. 362. im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Art. 8.) 18. Cöln verbleibt es bei den, der dort bestehenden Gerichtsverfassung entsprechenden Vorschriften der Verordnung vom 9. Juni 1819. (ebend.) 362.

Gesezbücher, bestehende, alle Bestimmungen derselben, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Geseß abgeän

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dert werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 109.) 34. Gefeße, deren Verkündigung befiehlt der König und erläßt die zu der Ausführung derselben nöthigen Verordnungen. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 45.) 23. jedem derselben ist die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern erforderlich. (ebend. Art. 62.) 25. - das Recht, solche vorzuschlagen, steht dem Könige, sowie jeder Kammer, zu. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 64.) 26. Vorschläge zu solchen, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden sind, können in derselben Sizungsperiode nicht wieder vor= gebracht werden. (ebend. Art. 64.) 26. dieselben sind verbindlich, wenn sie in der vom Geseze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. (ebend. Art. 106.) 33. einzelne derselben, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Geseß abgeändert werden. (ebend. Art. 109.) 34. alle durch die bestehenden Geseze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Geseze in Thätigkeit. (ebend. Art. 110.) 34. Verwendung der bewaffneten Macht zu deren Ausführung in den vom Geseze bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Civilbehörde. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 36.) 21. - in letterer Beziehung hat das Gesez die Ausnahmen zu bestimmen. (ebend. Art. 36.) 21. über Einführung, Abänderung oder Aufhebung von Provinzialgesehen giebt die Provinzial - Versammlung ihr Gutachten ab, wenn es von der Staatsregierung erfordert wird. (Prov.- 20. Ord. v. 11. März 50. Art. 45.) 260. über die Kreis- und Provinzialstände sind sämmtlich aufgeho ben, desgl. alle diejenigen, die Provinzial - Verwaltung betreffenden Bestimmungen, welche mit der Kreis-, Bezirks- und Provinzial - Ord. v. 11. März 50. nicht in Einklang stehen. (das. Art. 66.) 263.

Gesinde (Dienstboten), als Theilnehmer oder Gehülfen bei Jagdpolizei Übertretungen, Strafbarkeit und Vertretung desselben. (G. v. 7. März 50. §. 19.) 169. f. Gestohlene Sachen, die der Polizei bekannten Niederlagen von solchen können auch zur Nachtzeit durchsucht werden. (G. v. 12. Febr. 50. §. 12. Nr. 2.) 47. Getränke, Personen, welche mit solchen Kleinhandel treiben, können nicht Bürgermeister oder GemeindeVorsteher sein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §§. 28. 87.) 222. 236.

Gewerbe, stehende, Theilnahme an den Gemeindelasten für deren Betrieb in Gemeinden, ohne in leßteren Wohnsiz zu haben. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 3.)

214.

Gewerbe-Berechtigung, ausschließliche, der Befißer von Mühlengrundstücken, Anrechnung der für die Aufhebung ders. gewährten Entschädigung bei Ermittelung des Werths der Mühlen. (G. v. 11. März 50. §. 6.) 148.

Gewerbebetrieb, der Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lesekabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch- und Steindrucker, die Bestimmungen der GewerbeOrdnung vom 17. Janr. 1845. wegen Ertheilung und Zurücknahme der zu solchem erforderlichen besondern Erlaubniß der Regierung sind als aufgehoben nicht zu betrachten. (V. v. 5. Juni 50. §. 2.) 329. demgemäß sind diese Bestimmungen auch auf diejenigen Gewerbtreibenden gedachter Art, welche ohne jene Erlaubniß den Betrieb des Gewerbes begonnen haben, zur Anwendung zu bringen, jedoch mit der Maßgabe, daß denselben zur nachträglichen Einholung der Erlaubniß eine Frist bis zum 1. Juli 50. verstattet ist. (ebend. §. 2.) 329. f.

kie ein erbliches Besizrecht haben) aus solchen muß die Hälfte der zu wählenden Gemeindeverordneten bestehen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. §. 14. 20. 72. 78.) 218. 219. 232. 233.

Gewerbegerichte, dieselben sollen im Wege der Ge= Grundbefizer (Eigenthümer, Nießbraucher u. solche, seggebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert. (V. U. vom 31. Janr. 50. Art. 91.) 30. 31. der Verordnung über deren Errichtung vom 9. Febr. 1849. haben beide Kammern ihre Genehmigung ertheilt. (Staatsministerial-Bekanntmach. v. 20. Janr. 50.) 16. Errichtung eines solchen für den Gemeindebezirk der Stadt Schwedt, welches daselbst seinen Siz haben soll. (A. E. v. 25. Febr. 50.) 296. desgl. für den Gemeindebezirk der Stadt Liegniß. (A. E. v. 15. Juli 50.) 366. - desgl. für den Gemeindebezirk der Stadt Görliz. (A. E. v. 29. Juli 50.) 369. desgl. für den Gemeindebezirk der Stadt Minden. (A. E. v. 15. Juli 50.) 365. Gewerbe-Ordnung, Allgemeine, vom 17. Janr. 1845., der Verordnung über verschiedene Abänderungen derselben, vom 9. Febr. 49., haben beide Kammern die Genehmigung ertheilt. (Staatsminist.-Bekanntmach. v. 30. Janr. 50.) 43.

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Gewerberäthe, der Verordnung über die Errichtung derselben, vom 9. Febr. 1849. (Ges. Samml. S. 9398.) haben beide Kammern die Genehmigung ertheilt. (Staatsminist.-Bekanntmach. v. 30. Janr. 50.) 43. Gewerbeverfassung, frühere, Aufhebung der aus solcher herstammenden Herpflichtungen ohne Entschädigung. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22. Gewerbliche Leistungen, handwerksmäßige, auf dem Grundbesize haftende, Aufhebung des Geseßes wegen deren Ablösung vom 30. Juni 1841., durch das Gesez (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 27.) 79. Gewinngelder, siche Besißveränderungs-Abgaben.

Gladbacher Kreis, siche Eisenbahnen Nr. 5. Gloschkau- Maltscher Deichverband, fiche Deichverbände.

:

Goldberg, Hahnausche Kreis, siehe Handels-
kammern.

Görlik, Stadt, Errichtung eines Gewerbegerichts für den
Gemeindebezirk derselben. (A. E. v. 29. Juli 50.) 369.
Gräferei, Ablösung der Berechtigung zu derselben bei
Gemeinheitstheilungen, in sofern diese Berechtigung auf
einer Dienstbarkeit beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1.
Nr. 1., Art. 3.) 139 f. desgl. der Berechtigung zu
solcher in Forsten (ebend. Art. 10. u. 11.) 142.
Greiffenberg, Stadt, im Potsdamer Regierungs-
bezirke, fiche Chausseebau Nr. 2.
Greifswald, siehe Appellationsgerichte und Prozesse.
Gröningen, Ort, siehe Chauffeebau Nr. 9.
Gruben, (Thon, Lehm, Mergelgruben), auf bäuerlichen
Gründen, Bestimmungen rücksichtlich ders. bei Eigen-
thumsverleihungen. (G. v. 2. März 50. §. 88.) 104.

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Grundeigenthum, das Recht der freien Verfügung
über dasselbe unterliegt keinen andern Beschränkungen,
als denen der allgemeinen Gesetzgebung. (B. U. v. 31.
Janr. 50. Art. 42.) 22. die Theilbarkeit desselben
sowie die Ablösbarkeit der auf demselben ruhenden
Lasten wird gewährleistet. (ebend. Art. 42.) 22.
Entziehung oder Beschränkung desselben aus Gründen
des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung. (Verf. U.
v. 31. Janr. 50. Art. 9.) 18. bei Chausse e-
bauten u. Eisenbahnen, siehe diese.
Grundgerechtigkeiten (Servituten) u. andere nach
den Grundsäßen der Gemeinheitstheilungs - Ordnung
abzulösende Verhältnisse, auf solche findet das Gesez
v. 2. März 50. keine Anwendung. (das. §. 7.) 83.
aufzuhebende, Werthermittelungen derf. bei Eigenthums-
verleihungen. (G. v. 2. März 50. §. 83.) 103.
Grundherren, siehe Gutsherren.
Grundlasten, deren Ablösbarkeit wird gewährleistet.
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22.
Grundsteuer, solche soll von allen Grundstücken im
Staate, welche einen Reinertrag gewähren, fortan ent-
richtet werden. (G. v. 24. Febr. 50. §. 1.) 62.
die zeitherigen, besonders zugestandenen Befreiungen
von solcher oder Bevorzugungen bei ders. werden
aufgehoben. (ebend. §. 1.) 62. die Entscheidung
darüber, ob und in wie weit den Besizern der bisher
befreiten oder bevorzugten Grundstücke, eine Entschädi-”
gung zu gewähren sei, bleibt vorbehalten. (ebend. §. 1.)
62.
befreit von derselben bleiben diejenigen Grund-
stücke, welche dem Staate, den Provinzen, den Kreisen
oder den Gemeinden gehören, in so fern sie zu einem
öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind. (ebend.
§. 2.). 62. 63. desgl. alle Brücken, Kunststraßen,
Schienenwege der Eisenbahnen und schiffbare Kanäle,
welche mit Genehmigung des Staats von Privatperso-
nen oder Actiengesellschaften zum öffentlichen Gebrauche
angelegt sind. (ebend. §. 2.) 63. — Veranlagung der
in den beiden westlichen Provinzen bisher befreiten
Grundstücke zu derselben nach den Vorschriften des
Grundsteuergeseßes v. 21. Janr. 1839. (G. v. 24.
Febr. 50. §. 3.) 63. desgl. vorläufige Veranlagung
ders. innerhalb der sechs östlichen Provinzen nach Maß-
gabe einer von dem Finanzminister zu ertheilenden In-
struktion. (ebend. §. 4.) 63. nach Beendigung dieser
vorläufigen Veranlagung soll nach Maßgabe ders. den
Kammern ein Gesezentwurf zur Erhebung der Grund-

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Steuer

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Grundstücke, (Liegenschaften), einzelne, welche im Bezirke
einer Gemeinde liegen, bisher aber zu einer andern Ge-
meinde gehört haben, dies. sind der erstern einzuverleiben.
(Gem. Ord. v. 11. März 50. §§. 146. 147.) 248.
Beschränkungen des Rechts für die todte Hand, solche zu
erwerben und über sie zu verfügen, sind zulässig. (V.U.
v. 31. Janr. 50. Art. 42) 22. bei erblicher Überlassung
derselben ist nur die Übertragung des vollen Eigen-
thums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablös-
barer Zins vorbehalten werden. (V. U. v. 31. Janr.
50. Art. 42.) 22. bei erblicher Überlassung derselben
ist fortan nur die Übertragung des vollen Eigenthums
zulässig. (G. v. 2. März 50. §. 91.) 105. gewiffe,
Aufhebung der denselben zustehenden Hoheitsrechte und
Privilegien ohne Entschädigung, unter Fortfall der Ge-
genleistungen und Lasten. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 42.) 22. -. Vorschriften über deren Zertheilung
und Zerstückelung. (G. v. 24. Febr. 50.) 68. 69. --
fiche ferner Zertheilungen. kleine, deren erleich-
terter Abverkauf. (G. v. 3. März 50.) 145. (siehe auch
Gutsparzellen.) — neu bebaute, für solche sind zeitwei-
lige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Leistungen
zulässig. (Gem. Ordn. v. 11. März 50. §. 3.) 214. —
gutsherrliche, alle Dienste, Abgaben und Leistungen zu
deren Bewachung sind ohne Entschädigung aufgehoben.
(G. v. 2. März 50. §. 3. Nr. 7.) 81.
Gutsherren (und Grundherren), Aufhebung des
Obereigenthums derselben ohne Entschädigung, jedoch
mit Ausnahme der Berechtigungen auf Abgaben, Lei-
stungen oder vorbehaltene Nuzungen. (G. v. 2. März
50. §. 2. Nr. 1. u. 2. u. §. 5.) 80, 82. alle Dienste
zu persönlichen Bedürfnissen derselben und ihrer Beam-
ten, sowie zu deren Reisen, sind ohne Entschädigung
aufgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 3. Nr. 8.) 81.
desgl. alle Abgaben zur Ausstattung oder bei Taufen
von Familiengliedern. (ebend. §. 3. Nr. 9.) 81.
desgl. die noch vorkommende Abgabe für die Benutzung
des fließenden Wassers in Privatflüssen. (ebend. §. 3.
Nr. 10.) 81. in sofern jedoch die in diesem §. 3.
gedachten Dienste, Abgaben und Leistungen für die Ver-
leihung oder Veräußerung eines Geundstücks ausdrück-
lich übernommen worden sind, bleibt deren unentgeltliche
Aufhebung ausgeschlossen. (ebend. §. 3.) 81. f.

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-die Vorschriften des dritten Abschnittes obigen Ge-
sezes (v. 2. März 50.) treten an die Stelle des Edikts
v. 14. Septbr. 1811., des Gefeßes v. 8. Apr. 1823.
(für das Großherzth. Posen.) (S§. 73-90.) 99-105.
-Vorschriften für die Regulirungen von Eigenthums-
Verleihungen. (§§. 73-90.) 99-105. außer den
abändernden Bestimmungen der §§. 106-111. bleiben
vorläufig die übrigen, das Kostenwesen und das Ver-
fahren, sowie die Rechte dritter Personen regelnden be-
stehenden geseßlichen Bestimmungen und die hierauf be-
züglichen Vorschriften der oben im §. 1. genannten
bisherigen Geseße in Kraft, in so weit sie nicht durch
dieses und das Gesetz von demselben Tage über die
Errichtung von Rentenbanken ausdrücklich abgeändert
siud. (ebend. §. 112.) 111. das Gesez vom 9. Oktbr.
1848:, betr. die Sistirung der Verhandlungen über die
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält-
nisse, sowie der drrüber anhängigen Prozesse verliert
in Ansehung aller derjenigen Verhandlungen und Pro-
zesse seine Wirksamkeit, welche Rechtsverhältnisse zum
Gegenstande haben, die nach dem gegenwärtigen Ge-
seze geordnet werden sollen. (ebend. §. 113.) 111.
auf Regulirung ders. ist sowohl der Berechtigte als
der Verpflichtete anzutragen befugt. (§. 94.) 106.
den bei einer Regulirung Betheiligten 'bleibt es
freigestellt, auch über eine andere Art der Auseinander-
segung, als die in den Abschnitten II. und III. be-
stimmte, sich zu vereinbaren; insbesondere bleibt ihnen
auch unbenommen, eine bestimmte Abfintung in Land
vergleichsweise festzusehen. (ebend. §. 98.) 107. der

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