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§. 6.

Die Nummern der zur Rückzahlung fålligen, aber nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraum von zehn Jahren, von dem Fälligkeitstermine an gerechnet, jährlich einmal von der Direktion Behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem legten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, und werden als solche von der Direktion demnächst öffentlich bekannt gemacht. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Verpflichtung mehr; doch kann deren gánzliche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Beschlusses der Direktion aus Billigkeits-Rücksichten gewährt werden.

S. 7.

Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgeseßt: a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft aus dem Reinertrage vor;

b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkauft werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur Errichtung von Post, Telegraphen-, Polizei- oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren - Niederlagen abgetreten werden möchten;

c) die Gesellschaft darf weder Aktien kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jeßt zu emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde;

d) zur Sicherheit der Inhaber der Obligationen für Kapital und Zinsen ist das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft verhaftet.

§. 8.

Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen und Zinskupons werden nach dem in §. 18. der Statuten der Ruhrort- Crefeld - Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft (Gefeß - Sammlung für 1847. S. 47 und ff.) vorge= schriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnächst ersetzt.

S. 9.

Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger, in die Berliner Vossische, die Kölner und die Düsseldorfer Zeitung eingerückt werden. Sollte eins dieser Blåtter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den drei anderen, bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und

öffentliche Arbeiten zu treffenden Bestimmung, sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen. Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchst eigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Infiegel ausferti= gen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Potsdam, den 16. November 1850, in schlag (notroits

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Ruhrort - Crefeld - Kreis Gladbacher Eisenbahn-Obligation. No ...... über 200 Rthlr.

Inhaber dieser Obligation No..... hat einen Antheil von Zwei Hundert Thalern Preußisch Kurant an der mit Allerhöchster Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Privilegiums gemachten Anleihe der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft im Betrage von sechsmal Hundert zwölf Tausend Thalern.

Die Zinsen mit vier und einem halben Prozent für das Jahr sind gegen die vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli jeden Jahres zahlbaren halbjährigen Zins-Kupons zu erheben.

Aachen, den ..

Königliche Direktion der Aachen-Düffeldorf-Ruhrorter Eisenbahn.

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Mit dieser Obligation sind für den Zeitraum von sechs Jahren, vom 1. Januar 1851. an gerechnet, zwölf halbjährige Zins-Kupons Nr. 1. bis 12. ausgegeben, von welchen der legte den in §. 2. bestimmten Vermerk enthält.

B.

B.

Zins - Kupon Nr. 1.

zur

Ruhrort Crefeld - Kreis Gladbacher Eisenbahn- Obligation. No.....

...

Vier Thaler Fünfzehn Silbergroschen Preußisch Kurant hat Inhaber dieses vom... ab zu Aachen oder zu Berlin zu erheben. Dieser Zins-Kupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung pråsentirt wird.

Aachen, den......

Königliche Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn.

(Eingetragen in der Zins

Kontrolle Fol......)

(Unterschriften.)

(Kupon Nr. 12. Bemerkung.)

(Gegen Zurückgabe dieses Kupons wird die folgende Reihe von Kupons ausgehåndigt, wenn nicht hiergegen vor dem Fälligkeitstermine vom Inhaber der Obligation bei der Königlichen Direktion schriftlich Widerspruch erhoben wird. In diesem Falle erfolgt die Ausreichung der neuen Kupons gegen besondere Quittung an den Inhaber der Obligation.)

(Nr. 3333.) Genehmigungs - Urkunde, die Erhöhung des Anlage-Kapitals der RuhrortCrefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft betreffend. Vom 16,

November 1850.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 20. 20.

Nachdem von der auf Grund des mit der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft unterm 26. September 1849. abgeschlossenen Vertrages (Gesetz-Sammlung pro 1850. Seite 157. ff.) und Unseres Erlasses vom 4. März 1850. (Gefeß-Sammlung für 1850. S. 162.) zur Verwaltung und zum Betriebe des Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn - Unternehmens eingesetzten Direktion, im Einverständnisse mit der in Folge jenes Vertrages von Seiten der Gesellschaft bestellten Deputation, darauf angetragen worden, Behufs vollständiger Ausführung und Ausrüstung der Bahn das Anlage-Kapital für das gedachte Unternehmen zum Betrage von 1,200,000 Rthlr. um 912,000 Rthlr. zu erhöhen, wollen Wir zu dieser Erhöhung des AnlageKapitals der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft auf den Betrag von 2,112,000 Rthlr. hiermit Unsere Zustimmung ertheilen. Zugleich genehmigen Wir hierdurch mit Bezug auf die SS. 1. und 13. des vorerwähn= ten Vertrages, daß in Gemäßheit des §. 20. der Statuten der Ruhrort - Crefeld - Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft (Gefeß-Sammlung pro 1847. S. 47. ff.) zur Deckung des obigen Bedarfs, außer den vorläufig ausgegebe= nen 12,000 Stück Aktien, noch weitere, in der bisherigen Nummerzahl fortlaufende 3000 Stück Stamm - Aktien zu 100 Rthlr. ausgegeben werden, indem Wir auf Grund des Gesezes vom 28. Februar 1850. (Gefeß-Sammlung pro 1850. S. 76.) für die Zinsen dieser Aktien zum Sage von drei und einem halben Prozent nach näherer Maaßgabe des unterm 26. September 1849. abgeschlossenen Vertrages die Garantie des Staates bewilligen, und daß der Ueberrest durch Emission von 3060 Stück vier und ein halb prozentiger Prioritats - Obligationen zu 200 Rthlr. in Gemäßheit Unseres Privilegiums vom heutigen Tage beschafft werde.

Die gegenwärtige Genehmigungs- Urkunde ist durch die Geseß-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 16. November 1850.

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(No. 3334.) Ueberseßung des Vertrages zwi= schen Preußen und den Niederlanden wegen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger Verbrecher. Vom 17. November 1850.

Nachdem

Lachdem Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der König der Niederlande es nüßlich befunden haben, die Auslieferung der Verbrecher durch ein Uebereinkommen zu regeln, haben Allerhöchstdieselben zu diesem Behufe mit Vollmacht versehen und zwar: Se. Majestät der König von Preußen : Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Friedrich Hellwig, Ritter des Rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife und des Kaiserlich Russischen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse;

Se. Majestät der König der Niederlande:

Allerhöchftihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Hofe Sr. Majestät des Königs von Preußen, Alerander Karl Jacob Baron Schimmelpenninck van der Oye, Kommandeur des Königlich Niederländischen Löwen - Ordens, Ritter des Sterns des Luremburgischen Ordens der Eichenkrone; welche nach vorheriger Mittheilung ihrer gegenseitigen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1.

Das Preußische und das Niederländische Gouvernement verpflichten sich, gegenseitig auf Antrag des anderen Theiles sich diejenigen Individuen, mit Ausnahme ihrer Nationalen, auszuliefern, welche verurtheilt oder in Anklage

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