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landwirthschaftliche Angelegenheiten in Kommunikation treten, durch welches leştere dann die Bescheidung der General-Kommission erfolgt.

Auch in allen auf die Disziplin der Behörde oder der einzelnen Beamten Bezug habenden Fällen wird sich das Herzoglich Anhalt - Bernburgsche Staats-Ministerium an das gedachte Königlich Preußische Ministerium wenden.

Artikel 8.

Statt der die Remuneration der Kommissare und Sachverständigen betreffenden Bestimmungen in den Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Verordnungen sollen die im Königlich Preußischen Staate wegen der Kosten und der Remunerirung der Beamten geltenden Vorschriften, sie mögen schon erlassen sein oder noch erlassen werden, auch bei den im Herzogthum Anhalt-Bernburg vorkommenden Auseinanderseßungs-Geschäften Anwendung finden, wobei jedoch der §. 81. der Herzoglich Anhalt - Bernburgschen Verordnung über das Verfahren in Hütungs-, Separations- und Ablösungssachen vom 23. Dezember 1839. unverändert in Kraft bleibt.

Seine Hoheit der Herzog von Anhalt - Bernburg behalten Sich vor, dieserhalb das Nöthige im verfassungsmäßigen Wege anzuordnen.

Artikel 9.

Seine Hoheit der Herzog von Anhalt - Bernburg verpflichten Sich, zu den General-Kosten der Königlich Preußischen Auseinanderseßungs - Behörden, welche aus der Königlich Preußischen Staatskasse gewährt werden, an diese einen angemessenen Beitrag alljährlich zu zahlen.

Dieser Beitrag wird für die nächsten fünf Jahre auf die Summe von ,,sechshundert Thalern jährlich“ festgesezt und bleibt für die weitere Folgezeit besonderer Verabredung vorbehalten.

Artikel 10.

Die Ausführung des Vertrages erfolgt mit dem 1. Oktober 1850. Von dem Vertrage zurückzutreten soll sowohl Seiner Majestát dem Könige von Preußen, als Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt - Bernburg nach Ablauf von fünf Jahren und von da ab jederzeit nach Einjähriger Kúndigung freistehen. Eine gleiche Kündigung soll Seiner Majestát dem Könige von Preußen auch innerhalb der vertragsmäßigen Zeit von 5 Jahren freistehen, wenn an der hinsichtlich der Auseinanderseßungen im Herzogthum AnhaltBernburg jezt bestehenden materiellen Gesetzgebung Etwas geändert werden sollte.

Artikel 11.

Gegenwärtiger Vertrag foll, sobald er die verfassungsmäßige Zustimmung des Landtags des Herzogthums Anhalt - Bernburg erhalten hat, unver

züglich zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt, und sollen die RatifikationsUrkunden binnen vier Wochen in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.

Berlin, den 11. September 1850,

Gottlieb Wilhelm Kette. (L. S.) Rudolph Steinkopff. (L. S.) Friedrich Hellwig. (L. S.)

Eduard Heyder. (L. S.)

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden vom September 1850. bereits stattgefunden.

21. 19.

Redigirt im Büreau des Staats - Ministeriums.

Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)

Gefeß- Sammlung

für die

Königlichen Preußischen Staaten.

Nr. 35.

(Nr. 3321.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1850., betreffend die Revision der JahresRechnungen der Preußischen Bank.

Auf den weiteren Bericht des Staatsministeriums vom 4ten d. M. erkläre

Ich Mich damit einverstanden, daß es nicht die Absicht gewesen ist, durch die Bestimmungen der §§. 50. und 95. der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. (Gesetz - Sammlung Seite 435 seq.) die Revision der Jahres-Rechnungen der Preußischen Bank durch eine außerhalb der Verwaltung dieses Instituts stehende Staatsbehörde auszuschließen. Da indessen die dem Chef der Bank durch die SS. 50. und 95. der Bank - Ordnung ertheilte Befugniß, ausschließlich die Form der jährlichen Rechnungslegung zu bestimmen und dem HauptBank - Direktorium die Decharge zu ertheilen, eine anderweitige Bestimmung wegen der bisher durch das Präsidium der Ober- Rechnungskammer bewirkten Revision nothwendig macht; so bestimme Ich auf den Antrag des StaatsMinisteriums, was folgt:

1) Das Präsidium der Ober- Rechnungskammer wird von der ihm durch die Order vom 12. Februar 1820. übertragenen Revision der JahresRechnungen der Bank hierdurch entbunden.

2) Die Revision der Jahres-Rechnungen der Bank erfolgt fortan durch die Ober- Rechnungskammer in dem für deren Wirksamkeit durch §. 1. der Instruktion vom 18. Dezember 1824. allgemein bestimmten Umfange. Dieselbe ist zu diesem Zwecke befugt, von der Bank - Verwaltung Auskunft zu erfordern und von sämmtlichen zu den Jahres-Rechnungen gehörigen Belägen, insbesondere von den Büchern und Akten der Bank, Einsicht nehmen zu lassen. Eine Entscheidung in Ansehung des Formellen des Rechnungswesens, so wie die Ertheilung der Decharge, steht der Ober-Rechnungskammer nicht zu.

3) Der Chef der Bank bestimmt die Form, in welcher die jährliche Rechnungslegung der Bank zu erfolgen hat (S. 50. der Bank-Ordnung). Auch bleibt derselbe befugt, ausschließlich auf Grund der in seinem Central-Bureau nach den Büchern und Belågen bewirkten Prüfung der Rechnungen und unabhängig von der Revision der letteren durch die

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Ober

Ober-Rechnungskammer dem Haupt-Bank-Direktorium in Gemäßheit des
S. 95. der Bank-Ordnung die Decharge zu ertheilen.

Die von dem Chef der Bank erlassenen Bestimmungen über das Formelle des Rechnungswesens, insbesondere über die Form der jährlichen Rechnungslegung, sind außer dem Bank - Kuratorium (S. 48. der Bank-Ordnung) zugleich der Ober-Rechnungskammer mitzutheilen. 4) Die Resultate der Revision der Jahres-Rechnungen, so wie etwaige Bemerkungen über das Formelle des Rechnungswesens, insbesondere über die Form der jährlichen Rechnungslegung, sind von der Ober-RechnungsKammer dem Finanzminister vorzulegen, welcher dieselben nöthigen Falles nach vorgängigem Vernehmen mit dem Chef der Bank in dem BankKuratorium zum Vortrag zu bringen und dessen Beschlußnahme in Gemåßheit des §. 42. der Bank-Ordnung herbeizuführen hat.

Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen der Ober- RechnungsKammer und der Bank-Verwaltung entscheidet das Bank-Kuratorium auf den Vortrag des Finanzministers.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Geseß-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Sanssouci, den 15. Juli 1850.

Friedrich Wilhelm.

Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinig. v. Stockhausen.

An das Staatsministerium.

(Nr. 3322.)

(Nr. 3322.) Allerhöchster Erlaß vom 18. September 1850., betreffend die in Bezug auf den Ausbau der Gemeinde- Chaussee von Bensberg über Dürscheid nach Wipperfürth bewilligten fiskalischen Vorrechte.

Nachdem

Lachdem Ich durch Meine Erlasse vom 25. August 1848. und vom heutigen Tage den Ausbau einer Gemeinde-Chaussee von Bensberg über Dürscheid nach Wipperfürth genehmigt habe, will Ich den betreffenden Gemeinden Behufs der Unterhaltung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chauffeen geltenden jedesmaligen ChausseegeldTarife verleihen. Zugleich bestimme Ich, daß die für die Staats- Chausseen bestehenden Vorschriften in Betreff der Entnahme von Chaussee - Neubau- und Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grundstücken, so wie das Erpropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke, auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen. Ingleichen sollen die dem ChausseegeldTarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der ChauffeePolizeivergehen auf die Straße zur Anwendung kommen.

Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesez-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Sanssouci, den 18. September 1850.

Friedrich Wilhelm.

v. d. Heydt. v. Rabe.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanzminister.

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