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zahlt die Bank des Berliner Kassenvereins ohne Legitimationsprüfung dem Einlieferer dieser Banknote.

Berlin, den

Die Bank des Berliner Kaffenvereins.

Director.

Rendant.

Controlleur.

Wer die Noten der Bank verfälscht oder nachmacht, oder dergleichen verfälschte oder nachgemachte Noten wissentlich verbreitet oder verbreiten hilft, verfällt in die nämliche Strafe wie derjenige, welcher falsches Geld unter landesherrlichem Gepräge gemünzt oder verbreitet hat.

Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums.

Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)

Gesez-Sammlung

für die

Königlichen Preußischen Staaten.

Nr. 24.

(Nr. 3272.) Allerhöchste Erlasse vom 15. April und 7. Mai 1850., betreffend die Aufnahme einer Staats-Anleihe von achtzehn Millionen Thalern.

Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 14ten d. M. genehmige Ich

hiermit, daß auf Grund des Gesezes vom 7ten v. M. zur Aufnahme einer Anleihe im Betrage von achtzehn Millionen Thalern geschritten werde, und sehe demnächst dem Berichte des Finanzministers über die Bedingungen dieser Anleihe entgegen.

Potsdam, den 15. April 1850.

Friedrich Wilhelm.

Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinig. v. Stockhausen.

An das Staatsministerium.

* 47

Nach

Jahrgang 1850. (Nr. 3272,)

Nach Ihrem Antrage in dem Berichte vom 6. d. M. bestimme Ich, daß

die in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. März d. J. und Meiner Ordre vom 15. v. M. aufzunehmende Staats- Anleihe von achtzehn Millionen Thalern zum Zinsfuße von vier und einem halben Prozent jährlich in Schuldverschreibungen zu hundert, zweihundert, fünfhundert und tausend Thalern ausgege ben und vom 1. Januar 1851. ab innerhalb der nächsten sechs Jahre jährlich mit Einem Prozent, sowie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen des Gesammtkapitals getilgt werde. Vom 1. Januar 1857. ab soll dem Staate das Recht vorbehalten bleiben, den hiernach zu berechnenden Tilgungsfonds zu verstärken, wogegen derselbe niemals verringert werden darf.

Ich beauftrage Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und ermächtige Sie zugleich, die dieserhalb erforderlichen Verträge endgültig abzuschließen.

Bellevue, den 7. Mai 1850.

Friedrich Wilhelm.

An den Finanzminister.

v. Rabe.

(Nr. 3273.)

(Nr. 3273.) Allerhöchster Erlaß vom 25. März 1850., betreffend die Abänderung der Bestimmungen des Schlesischen Landschafts- Reglements vom 9. Juli

1770. über die Ausfertigung und Eintragung der Pfandbriefe.

Auf Ihren Bericht vom 11. März d. J. will Ich nach dem Antrage der

General-Direktion der Schlesischen Landschaft genehmigen, daß bei der Ausfertigung und der Eintragung der Schlesischen Pfandbriefe nicht mehr nach den Vorschriften der HS. 26. bis 32., Kapitel 1. Theil III. des Schlesischen Landschafts- Reglements vom 9. Juli 1770., sondern nach den Bestimmungen Meines Erlasses vom 5. November v. J. (Gesez-Sammlung Seite 433.) hinsichtlich der Ausfertigung und Eintragung der Westpreußischen Pfandbriefe verfahren werde. Dieser Anordnung entsprechend, sind in dem Formular der Pfandbriefe künftighin die Worte: in Gegenwart des die Hypothekenbücher führenden Kollegii", fortzulassen, und ist die betreffende Stelle fortan dahin zu fassen, daß der Pfandbrief auf das betreffende Gut,,von den Bevollmächtigten der gemeinen Landschaft und von dem die Hypothekenbücher führenden Gericht ausgefertigt und sub No. ..... des Registers eingetragen worden" sei.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

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Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

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