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Die Auswechselung der Ratifikations- Urkunden hat am 20. Februar 1850. zu Berlin stattgefunden.

(Nr. 3265.) Patent wegen Besißnahme des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen und des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen. Vom 12. März 1850.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 2. 2.

thun hiermit Jedermann kund:

Nachdem das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen und das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen mittelst des am 7. Dezember v. J. abgeschlossenen und demnächst, nach erfolgter Zustimmung beider Kammern Unseres Landtages, ratifizirten Staatsvertrages an Uns, als das erbberechtigte Haupt des Hohenzollernschen Hauses, von den Durchlauchtigen Fürsten und Herren, Herrn Friedrich Wilhelm Constantin und Herrn Carl Anton, souverainen Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, Burggrafen zu Nürnberg, Grafen zu Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein 2c., Unseren vielgeliebten Herren Vettern, mit allen Hoheits- und RegierungsRechten abgetreten und deren Einwohner ihrer Pflichten gegen ihre bisherigen Landesherren ausdrücklich entlassen worden, Wir sonach in den Besit des Stammlandes Unseres Königlichen Hauses gelangt sind, so nehmen Wir diese obenbezeichneten Lande in Kraft des gegenwärtigen Patents in Besit und einverleiben dieselben Unseren Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit.

Wir nehmen in Unseren Königlichen Titel zu dem bisher schon geführten Titel eines Grafen zu Hohenzollern noch die Titel eines Grafen zu Sigmaringen und Veringen und eines Herrn zu Haigerloch und Wehrstein auf.

Wir lassen an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landeshoheit die Preußischen Adler aufrichten, auch, wo Wir es nöthig finden, Unser Königliches Wappen anheften und die öffentlichen Siegel mit dem Preußischen Adler versehen.

Wir erklären hierdurch in den in Besitz genommenen Landen die Preußische Staatsverfassung für eingeführt, womit gleichzeitig die bisherige Vertretung des Landes ihre Endschaft erreicht.

Wir beauftragen Unseren Regierungs-Präsidenten, Freiherrn von SpiegelBorlinghausen, die Besißnahme hiernach in Unserem Namen auszuführen und die solchergestalt in Besitz genommenen Lande Unseren Ministerial-Behörden zur verfassungsmäßigen Verwaltung zu überweisen.

Für die Regelung derjenigen Angelegenheiten, welche das Verhältniß Unseres Königlichen Hauses zu den Häusern der Durchlauchtigen Herren Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern - Sigmaringen betreffen, wird

dem genannten Kommissarius Unser Vice-Ober-Ceremonienneister, Freiherr von Stillfried - Rattonit, zur Seite stehen.

Hiernach geschieht Unser Königlicher Wille.
Gegeben Charlottenburg, den 12. März 1850.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinig. v. Stockhausen.

(Nr. 3266.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Februar 1850., betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung des Chauffeegeldes an die Aktien-Gesellschaft für

Nachdem

den Bau der Chaussee von Gröningen über Groß-Oschersleben nach Neindorf.

achdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee von Gröningen über Groß- Oschersleben nach Neindorf durch eine Aktien-Gesellschaft genehmigt habe, will Ich der Lehteren das Recht zur Erhebung des Chauffeegeldes nach dem für die Staats-Straßen jedesmal geltenden Chauffeegeld - Tarif verleihen. Auch sollen die dem Chauffeegeld - Tarif vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der ChauffeePolizei- Vergehen auf die gedachte Straße Anwendung finden. Der gegen wärtige Erlaß ist durch die Geseß- Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Bellevue, den 11. Februar 1850.

-

Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und an den Finanzminister.

(Nr. 3267.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Februar 1850., die Errichtung eines Gewerbege= richts für den Gemeinde- Bezirk der Stadt Schwedt betreffend.

Auf Ihren Bericht vom 21. Februar d. J. genehmige Ich hierdurch die

Errichtung eines Gewerbegerichtes für den Gemeinde-Bezirk der Stadt Schwedt, welches daselbst seinen Siß haben, und in der Klasse der Arbeitgeber aus drei Mitgliedern, in der Klasse der Arbeitnehmer aber, aus zwei Mitgliedern bestehen soll.

Charlottenburg, den 25. Februar 1850.

Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Justizminister.

Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums.

Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)

Geset Sammlung
Gefeß =

für die

Königlichen Preußischen Staaten.

Nr. 22.

(Nr. 3268.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1850., betreffend die in Bezug auf den Ausbau der Gemeinde-Chaussee von Münster über Senden und Lüdinghausen

nach Kastrop bewilligten fiskalischen Vorrechte.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ausbau einer

Gemeinde-Chaussee von Münster über Senden und Lüdinghausen nach Kastrop in den Regierungsbezirken Münster und Arnsberg genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Erpropriation der für diese Chauffee erfor= derlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chaussee - Neubauund Unterhaltungs- Materialien nach Maaßgabe der für die Staats- Chausseen geltenden Vorschriften auf die oben gedachte Straße Anwendung finden soll. Auch genehmige Ich hierdurch, daß Behufs der Unterhaltung dieser Straße auf derselben im Ganzen ein achtmeiliges Chausseegeld nach dem für die Staats- Chausseen geltenden jedesmaligen Chauffeegeld - Tarife erhoben werde, welches nach Ihrer Bestimmung auf die einzelnen Abtheilungen der Straße zu vertheilen ist, wogegen die etwa bestehenden Brücken-, Damm- oder Pflastergelder in Wegfall kommen müssen. Zugleich seze Ich hierdurch fest, daß die dem Chauffeegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chauffeepolizei-Vergehen auf die Eingangs bezeichnete Straße Anwendung finden.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geseß-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Charlottenburg, den 3. April 1850.

Friedrich Wilhelm.

v. d. Heydt. v. Rabe.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanzminister.

43

Jahrgang 1850. (Nr. 3268-3269.)

(Nr. 3269.)

(Nr. 3269.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1850., die Errichtung einer Handelskammer für den Landkreis Aachen, mit Ausschluß von Burtscheid, und für den Kreis Düren betreffend.

Auf den Bericht vom 20. März d. I. genehmige Ich die Errichtung einer

Handelskammer für den Landkreis Aachen, mit Ausschluß von Burtscheid, und für den Kreis Düren. Die Handelskaminer nimmt ihren Sit in Stolberg. Sie soll aus zehn Mitgliedern bestehen, für welche eben so viele Stellvertreter gewählt werden. Von den Mitgliedern und Stellvertretern hat der Landkreis Aachen mit Ausschluß von Burtscheid sechs und der Kreis Düren vier zu wählen. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel- und Gewerbtreibende der genannten Bezirke berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten wenigstens sechs Thaler Gewerbesteuer entrichten. Zur Gewerbesteuer nicht veranlagte Bergwerks-Gesellschaften und Hütten-Gewerkschaften werden hinsichtlich der Wahlfähigkeit und Wahlberechtigung ihrer Mitglieder, sowie bei der nach Vorschrift des S. 17. der Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von Handelskammern vorzunehmenden Veranlagung des etatsmäßigen Kostenaufwandes für die Handelskammer als Handlungs-Gesellschaften angesehen, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten zu einer Gewerbesteuer von 12 Rthlrn. veranlagt sind. Im Uebrigen finden die Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. Februar 1848. Anwendung. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 3. April 1850.

Friedrich Wilhelm.

v. d. Heydt.

An das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

(Nr. 3270.)

(Nr. 3270.) Allerhöchste Erlasse vom 19. September 1849., 25. März und 3. April 1850., die zeitgemäße Umgestaltung der Verwaltung des Postwesens betreffend.

Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 15. September d. J. erkläre Ich Mich mit der in Antrag gebrachten zeitgemäßen Umgestaltung der Verwaltung des Postwesens einverstanden, und bestimme demgemäß Folgendes: Für jeden Regierungsbezirk, so wie für die Residenzstadt Berlin, ist eine OberPostdirektion einzurichten. Sämmtliche Postanstalten des Regierungsbezirks werden der Ober- Postdirektion gleichmäßig untergeordnet. Die im Auslande gelegenen Preußischen Postanstalten werden den nächstgelegenen Ober- Postdirektionen zugewiesen. Das Ober- Postamt in Hamburg bleibt wegen seiner Lage und Wichtigkeit als ein Immediat - Ober - Postamt bestehen, die, anderen größeren Postámtern bisher beigelegte Benennung,,Ober- Postamt" fällt weg. Dem Vorsteher der Ober- Postdirektion werden zugewiesen: ein Büreauvorsteher, welcher in Behinderungsfällen des Ober- Postdirektors denselben vertritt, ein Postinspektor, ein Post - Kassenkontrolleur und die nothwendige Anzahl von Bureau- und Revisionsbeamten. Den rechtskundigen Beistand bei der OberPostdirektion hat der Justitiarius der Regierung, bei der Ober-Postdirektion in Berlin der Justitiarius des Postdepartements zu leisten. Bei jeder OberPostdirektion ist eine Bezirks - Postkasse einzurichten, deren Personal aus einem Rendanten, welcher den Ober-Postdirektor als Vorstand der Lokal- Postanstalt vertritt, aus einem Buchhalter und einem Kassirer besteht, welcher zugleich die Kaffengeschäfte der Orts-Postanstalt besorgt. Dagegen geht die General-Postkaffe in Berlin als entbehrlich ein. Die unmittelbare Kontrolle über die OberPostdirektionen, namentlich die Sorge für Aufrechthaltung eines übereinstimmenden Verfahrens bei denselben, wird durch zwei General-Postinspektoren wahrgenommen, deren Funktionen von den vortragenden Räthen des Postdepartements nach näherer Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit versehen werden sollen. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat diese Bestimmungen in Ausführung zu bringen, die dazu weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen und die bei der Central-Postverwaltung zu entbehrenden Beamten bei den Ober-Postdirektionen und Postanstalten, so weit als thunlich, anderweit zu verwenden.

Sanssouci, den 19. September 1849.

Friedrich Wilhelm.

Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinig.

An das Staatsministerium.

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