Zeitschrift Fur Kirchenrecht Unter Mitwirkung1863 |
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Strona 16
... ferner gegen Niemanden wegen seiner Religion oder seines Glaubens Hass oder Feindschaft hegen will , sondern dass ich für die freie Erhaltung einer jeden Sorge tragen und weder heimlich noch öffentlich etwas , auf die Unter- 32 ...
... ferner gegen Niemanden wegen seiner Religion oder seines Glaubens Hass oder Feindschaft hegen will , sondern dass ich für die freie Erhaltung einer jeden Sorge tragen und weder heimlich noch öffentlich etwas , auf die Unter- 32 ...
Strona 67
... Ferner ist dem Wesen der Kirche überhaupt , auch nach wahrhaft evangelischer Anschauung , eine besondere Stetigkeit der Entwicklung und eine grössere Unabhängigkeit von zeitlichen Verhältnissen eigen , so dass sehr wohl auch die ...
... Ferner ist dem Wesen der Kirche überhaupt , auch nach wahrhaft evangelischer Anschauung , eine besondere Stetigkeit der Entwicklung und eine grössere Unabhängigkeit von zeitlichen Verhältnissen eigen , so dass sehr wohl auch die ...
Strona 87
... ferner Approbation der Beneficiaten , und Regularität der Cleriker . Nur der im öffentlichen Interesse vom Staatsprocurator eingebrachte appel sollte , so wollte es wenigstens die Praxis der Parlamente , immer und auch in diesen Fällen ...
... ferner Approbation der Beneficiaten , und Regularität der Cleriker . Nur der im öffentlichen Interesse vom Staatsprocurator eingebrachte appel sollte , so wollte es wenigstens die Praxis der Parlamente , immer und auch in diesen Fällen ...
Strona 95
... ferner weder den französischen Staat , noch einzelne Städte , Oerter und Flecken mit dem Inter- dicte belegen dürfen 183 ) , und ebensowenig Staatsbeamte wegen amtlicher Handlungen excommuniciren 184 ) . - So erklärte Beispielsweise das ...
... ferner weder den französischen Staat , noch einzelne Städte , Oerter und Flecken mit dem Inter- dicte belegen dürfen 183 ) , und ebensowenig Staatsbeamte wegen amtlicher Handlungen excommuniciren 184 ) . - So erklärte Beispielsweise das ...
Strona 106
... ferner für einen Missbrauch erachtet , falls ein Priester eine kirchliche Eheschliessung vornimmt , bevor dieselbe in bürgerlich rechts- gültiger Weise geschlossen ist , und ebenso falls ein Geist- licher aufrührische Kanzelreden hält ...
... ferner für einen Missbrauch erachtet , falls ein Priester eine kirchliche Eheschliessung vornimmt , bevor dieselbe in bürgerlich rechts- gültiger Weise geschlossen ist , und ebenso falls ein Geist- licher aufrührische Kanzelreden hält ...
Kluczowe wyrazy i wyrażenia
allgemeinen anerkannt Ansicht appel comme d'abus appellations Artikel ausdrücklich Bartholomäusstift Baulast Befugniss besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden Beziehung Bezug Bischof bloss bürgerlichen christlichen Code civil Concordate Confession Conseil d'État Consistoire Contrahenten culte Damasus Dekretalen desshalb deutschen diess ecclesia Eigenthum einzelnen Entscheidung Erkenntniss Erlass ersten evangelischen Kirche Fall französischen geistlichen Gemeinde Gerichte Gesammtheit Gesetz Gesetzgebung Gewohnheit Gewohnheitsrecht Gott Grund Grundsätze Handschriften Hinschius Jahre Jahrhunderts jetzt kanonischen Rechts katholischen Kirche Kirchenfabrik Kirchengebäude Kirchengemeinde Kirchenrecht Kirchenrechtspraxis Kirchenvermögen kirchlichen Gewohnheitsrechts König konnte Landes Landeskirche Landrecht letzteren lichen lutherischen März muss namentlich neue Niessbraucher Nothwendigkeit Oberursel öffentlichen Papst Parochie Patron Patronatrecht Personen Pfarrer Prediger Presbyterium Preussen preussischen Protestanten Provinz Pseudoisidor quod Recht rechtliche Rechtsgewohnheit reformirten Regierung Religion Richter Schwanheim Selbstständigkeit Siebenbürgen soll Staat und Kirche Stand Synode Thatsache Theil theokratischen Thlr Ueber unserer Verfassung Vergl Verhältniss Verordnung Verträge Verwaltung vnnd Vorschriften Weise weltlichen wieder Zeitschr Zweck
Popularne fragmenty
Strona 96 - ... sit sede indultum, quod interdici, suspendi vel excommunicari non possint per litteras apostolicas non facientes plenam et expressam ac de verbo ad verbum de indulto huiusmodi mentionem...
Strona 103 - II y aura recours au Conseil d'Etat dans tous les cas d'abus de la part des supérieurs et autres personnes ecclésiastiques. Les cas d'abus sont : l'usurpation ou l'excès...
Strona 89 - Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre confirmacionis, communicionis et innovacionis infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit indignacionem omnipotentis Dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se noverit incursurum.
Strona 269 - Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc.
Strona 150 - Qui aliter, quam praesente parocho vel alio sacerdote, de ipsius parochi seu ordinarii licentia, et duobus vel tribus testibus matrimonium contrahere attentabunt: eos sancta synodus ad sic contrahendum omnino inhabiles reddit, et huiusmodi contractus irritos et nullos esse decernit, prout eos praesenti decreto irritos facit et annullat.
Strona 248 - Worms gehalten ausgangen, belangen möchten, für sich also zu leben, zu regieren und zu halten, wie ein jeder solches gegen Gott un Kais. Mt. hoffet und vertrauet zu verantworten.
Strona 99 - ... quorum sex dierum, duos pro primo, duos pro secundo et reliquos duos dies vobis...
Strona 250 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Strona 395 - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Strona 366 - Nulle association de plus de vingt personnes, dont le but sera de se réunir tous les jours ou à certains jours marqués pour s'occuper d'objets religieux, littéraires, politiques ou autres, ne pourra se former qu'avec l'agrément du gouvernement, et sous les conditions qu'il plaira à l'autorité publique d'imposer à la société.