Zeitschrift Fur Kirchenrecht Unter Mitwirkung1863 |
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Strona 19
... daher die evangelische Re- ligion der Sachsen in Siebenbürgen auf keine Weise zu berühren , ja sogar den geringsten Schein zu vermeiden . habe , viel weniger dass man selbige anfechte , oder darin etwas mutire und zu argwöhnen Anlass ...
... daher die evangelische Re- ligion der Sachsen in Siebenbürgen auf keine Weise zu berühren , ja sogar den geringsten Schein zu vermeiden . habe , viel weniger dass man selbige anfechte , oder darin etwas mutire und zu argwöhnen Anlass ...
Strona 39
... daher sehr begreiflich , wenn Kanonisten , welche den römisch - katholischen Standpunkt streng festhalten , indem sie das Dasein kirchlichen Gewohnheitsrechts doch nicht in Abrede stellen können , wenigstens sein Zustande- kommen als ...
... daher sehr begreiflich , wenn Kanonisten , welche den römisch - katholischen Standpunkt streng festhalten , indem sie das Dasein kirchlichen Gewohnheitsrechts doch nicht in Abrede stellen können , wenigstens sein Zustande- kommen als ...
Strona 49
... ihrer gesetzlichen Vor- schriften mit strengem äusserlichem Zwang durchzuführen Zeitschr . f . Kirchenrecht . III . 1 . 4 unternehmen . Sowenig daher auch Kirchengesetze etwa im Gegensatz zu Kirchliches Gewohnheitsrecht . 49.
... ihrer gesetzlichen Vor- schriften mit strengem äusserlichem Zwang durchzuführen Zeitschr . f . Kirchenrecht . III . 1 . 4 unternehmen . Sowenig daher auch Kirchengesetze etwa im Gegensatz zu Kirchliches Gewohnheitsrecht . 49.
Strona 50
Dr. Richard Dove. unternehmen . Sowenig daher auch Kirchengesetze etwa im Gegensatz zu Staatsgesetzen bloss zu beliebiger Befolgung erlassen werden , so kann es doch immerhin bei ihnen noch leichter , als bei Staatsgesetzen geschehen ...
Dr. Richard Dove. unternehmen . Sowenig daher auch Kirchengesetze etwa im Gegensatz zu Staatsgesetzen bloss zu beliebiger Befolgung erlassen werden , so kann es doch immerhin bei ihnen noch leichter , als bei Staatsgesetzen geschehen ...
Strona 51
... daher einem sorgsamen und pflichttreuen Kirchenregiment gegenüber nicht leicht aufkommen , und jedenfalls — wenn die Kirche nicht überhaupt sehr verderbt ist nicht lange die sich angemaasste Geltung als wirk- liches Recht behaupten . In ...
... daher einem sorgsamen und pflichttreuen Kirchenregiment gegenüber nicht leicht aufkommen , und jedenfalls — wenn die Kirche nicht überhaupt sehr verderbt ist nicht lange die sich angemaasste Geltung als wirk- liches Recht behaupten . In ...
Kluczowe wyrazy i wyrażenia
allgemeinen anerkannt Ansicht appel comme d'abus appellations Artikel ausdrücklich Bartholomäusstift Baulast Befugniss besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden Beziehung Bezug Bischof bloss bürgerlichen christlichen Code civil Concordate Confession Conseil d'État Consistoire Contrahenten culte Damasus Dekretalen desshalb deutschen diess ecclesia Eigenthum einzelnen Entscheidung Erkenntniss Erlass ersten evangelischen Kirche Fall französischen geistlichen Gemeinde Gerichte Gesammtheit Gesetz Gesetzgebung Gewohnheit Gewohnheitsrecht Gott Grund Grundsätze Handschriften Hinschius Jahre Jahrhunderts jetzt kanonischen Rechts katholischen Kirche Kirchenfabrik Kirchengebäude Kirchengemeinde Kirchenrecht Kirchenrechtspraxis Kirchenvermögen kirchlichen Gewohnheitsrechts König konnte Landes Landeskirche Landrecht letzteren lichen lutherischen März muss namentlich neue Niessbraucher Nothwendigkeit Oberursel öffentlichen Papst Parochie Patron Patronatrecht Personen Pfarrer Prediger Presbyterium Preussen preussischen Protestanten Provinz Pseudoisidor quod Recht rechtliche Rechtsgewohnheit reformirten Regierung Religion Richter Schwanheim Selbstständigkeit Siebenbürgen soll Staat und Kirche Stand Synode Thatsache Theil theokratischen Thlr Ueber unserer Verfassung Vergl Verhältniss Verordnung Verträge Verwaltung vnnd Vorschriften Weise weltlichen wieder Zeitschr Zweck
Popularne fragmenty
Strona 96 - ... sit sede indultum, quod interdici, suspendi vel excommunicari non possint per litteras apostolicas non facientes plenam et expressam ac de verbo ad verbum de indulto huiusmodi mentionem...
Strona 103 - II y aura recours au Conseil d'Etat dans tous les cas d'abus de la part des supérieurs et autres personnes ecclésiastiques. Les cas d'abus sont : l'usurpation ou l'excès...
Strona 89 - Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre confirmacionis, communicionis et innovacionis infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit indignacionem omnipotentis Dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se noverit incursurum.
Strona 269 - Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc.
Strona 150 - Qui aliter, quam praesente parocho vel alio sacerdote, de ipsius parochi seu ordinarii licentia, et duobus vel tribus testibus matrimonium contrahere attentabunt: eos sancta synodus ad sic contrahendum omnino inhabiles reddit, et huiusmodi contractus irritos et nullos esse decernit, prout eos praesenti decreto irritos facit et annullat.
Strona 248 - Worms gehalten ausgangen, belangen möchten, für sich also zu leben, zu regieren und zu halten, wie ein jeder solches gegen Gott un Kais. Mt. hoffet und vertrauet zu verantworten.
Strona 99 - ... quorum sex dierum, duos pro primo, duos pro secundo et reliquos duos dies vobis...
Strona 250 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Strona 395 - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Strona 366 - Nulle association de plus de vingt personnes, dont le but sera de se réunir tous les jours ou à certains jours marqués pour s'occuper d'objets religieux, littéraires, politiques ou autres, ne pourra se former qu'avec l'agrément du gouvernement, et sous les conditions qu'il plaira à l'autorité publique d'imposer à la société.