Zeitschrift Fur Kirchenrecht Unter Mitwirkung1863 |
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... Staat . Erster Artikel . I. Frankreich . Von Dr. Emil Friedberg , Privatdocenten der Rechte an der Universität ... Staats , dar- gestellt von Dr. H. F. Jacobson , ord . Professor der Rechte in Königsberg i . Pr . . . 187 • 232 · 267 291 ...
... Staat . Erster Artikel . I. Frankreich . Von Dr. Emil Friedberg , Privatdocenten der Rechte an der Universität ... Staats , dar- gestellt von Dr. H. F. Jacobson , ord . Professor der Rechte in Königsberg i . Pr . . . 187 • 232 · 267 291 ...
Strona 14
... Staat im Staate bildeten , so übertrug sich das nun ins kirchliche Leben ; und wie die „ recipirten “ Nationen durch ihre Vereinigung zu einem neuen staat- 30 ) Teutsch : Geschichte der Siebenbürger Sachsen . Kronstadt 1858. S. 263 ff ...
... Staat im Staate bildeten , so übertrug sich das nun ins kirchliche Leben ; und wie die „ recipirten “ Nationen durch ihre Vereinigung zu einem neuen staat- 30 ) Teutsch : Geschichte der Siebenbürger Sachsen . Kronstadt 1858. S. 263 ff ...
Strona 28
... Staat wurden in jenen Verhandlungen von der Ueber- zeugung geleitet , dass , da die Kirche des Staates und der Staat der Kirche bedarf , eine gesetzlich geregelte Ordnung der Kirchenangelegenheiten in ihren Beziehungen zur Staats ...
... Staat wurden in jenen Verhandlungen von der Ueber- zeugung geleitet , dass , da die Kirche des Staates und der Staat der Kirche bedarf , eine gesetzlich geregelte Ordnung der Kirchenangelegenheiten in ihren Beziehungen zur Staats ...
Strona 38
... Staat und Kirche neben den aus dem gleichen Bewusstsein , aber unter der Vermittlung einer reflektirenden Thätigkeit der staatlichen und kirchlichen Obrigkeiten , hervorgehenden Staats- und Kirchengesetzen . Der strenggesetzliche ...
... Staat und Kirche neben den aus dem gleichen Bewusstsein , aber unter der Vermittlung einer reflektirenden Thätigkeit der staatlichen und kirchlichen Obrigkeiten , hervorgehenden Staats- und Kirchengesetzen . Der strenggesetzliche ...
Strona 55
... Staat und Kirche ( Berlin 1861 ) " zu sein . Denn nach dem Vor- wort desselben ist der Verfasser dabei davon ausgegangen , eine ( neue ) Theorie des kirchlichen Gewohnheitsrechts zu ge- winnen , hat es dann zu diesem Zweck für ...
... Staat und Kirche ( Berlin 1861 ) " zu sein . Denn nach dem Vor- wort desselben ist der Verfasser dabei davon ausgegangen , eine ( neue ) Theorie des kirchlichen Gewohnheitsrechts zu ge- winnen , hat es dann zu diesem Zweck für ...
Kluczowe wyrazy i wyrażenia
allgemeinen anerkannt Ansicht appel comme d'abus appellations Artikel ausdrücklich Bartholomäusstift Baulast Befugniss besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden Beziehung Bezug Bischof bloss bürgerlichen christlichen Code civil Concordate Confession Conseil d'État Consistoire Contrahenten culte Damasus Dekretalen desshalb deutschen diess ecclesia Eigenthum einzelnen Entscheidung Erkenntniss Erlass ersten evangelischen Kirche Fall französischen geistlichen Gemeinde Gerichte Gesammtheit Gesetz Gesetzgebung Gewohnheit Gewohnheitsrecht Gott Grund Grundsätze Handschriften Hinschius Jahre Jahrhunderts jetzt kanonischen Rechts katholischen Kirche Kirchenfabrik Kirchengebäude Kirchengemeinde Kirchenrecht Kirchenrechtspraxis Kirchenvermögen kirchlichen Gewohnheitsrechts König konnte Landes Landeskirche Landrecht letzteren lichen lutherischen März muss namentlich neue Niessbraucher Nothwendigkeit Oberursel öffentlichen Papst Parochie Patron Patronatrecht Personen Pfarrer Prediger Presbyterium Preussen preussischen Protestanten Provinz Pseudoisidor quod Recht rechtliche Rechtsgewohnheit reformirten Regierung Religion Richter Schwanheim Selbstständigkeit Siebenbürgen soll Staat und Kirche Stand Synode Thatsache Theil theokratischen Thlr Ueber unserer Verfassung Vergl Verhältniss Verordnung Verträge Verwaltung vnnd Vorschriften Weise weltlichen wieder Zeitschr Zweck
Popularne fragmenty
Strona 96 - ... sit sede indultum, quod interdici, suspendi vel excommunicari non possint per litteras apostolicas non facientes plenam et expressam ac de verbo ad verbum de indulto huiusmodi mentionem...
Strona 103 - II y aura recours au Conseil d'Etat dans tous les cas d'abus de la part des supérieurs et autres personnes ecclésiastiques. Les cas d'abus sont : l'usurpation ou l'excès...
Strona 89 - Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre confirmacionis, communicionis et innovacionis infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit indignacionem omnipotentis Dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se noverit incursurum.
Strona 269 - Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc.
Strona 150 - Qui aliter, quam praesente parocho vel alio sacerdote, de ipsius parochi seu ordinarii licentia, et duobus vel tribus testibus matrimonium contrahere attentabunt: eos sancta synodus ad sic contrahendum omnino inhabiles reddit, et huiusmodi contractus irritos et nullos esse decernit, prout eos praesenti decreto irritos facit et annullat.
Strona 248 - Worms gehalten ausgangen, belangen möchten, für sich also zu leben, zu regieren und zu halten, wie ein jeder solches gegen Gott un Kais. Mt. hoffet und vertrauet zu verantworten.
Strona 99 - ... quorum sex dierum, duos pro primo, duos pro secundo et reliquos duos dies vobis...
Strona 250 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Strona 395 - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Strona 366 - Nulle association de plus de vingt personnes, dont le but sera de se réunir tous les jours ou à certains jours marqués pour s'occuper d'objets religieux, littéraires, politiques ou autres, ne pourra se former qu'avec l'agrément du gouvernement, et sous les conditions qu'il plaira à l'autorité publique d'imposer à la société.