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ritatem. Etenim si ius imperii erudiendis barbaris gentibus recte quaeritur, profecto qui eas a superstitione ad evangelium vindicare studuisset, maximum attulisse humani tatis lumen videbatur, cum omnis urbani cultus inclusa in 5 religione semina putarentur. Hoc principio constituta saepe imperia, nominatim in plures Oceani insulas, quarum non paucae nomen ipsum a religione invenerunt. (Es folgt Motivierung des Vermittlungsvorschlags). —

Ita, quod spectato illo, qui nunc est, opinionum cursu vix sperari posse videbatur, divinae providentiae nutu factum est, ut summa ecclesiae 10 auctoritas testimonium amplum referret a nationibus duabus, nomine potentiaque magnis, et quod est muneris sui maxime proprium, pa ce m inter eas concordiamque efficaci consilio tueretur. Quod est quidem ab illa virtute repetendum salutari et benefica, quam potestati pontificum maximorum Deus auctor ingenuit, quae que inimi15 corum invidia maior, et temporum iniquitate fortior, nec exstingui potest nec mutari. Ex quo ipso iterum apparet quam sit grave malum oppugnatio sedis apostolicae eiusque legitimae libertatis deminutio; quibus rebus non modo iustitia religioque violatur sed ipsa deseritur utilitas publica; propterea quod in hoc praesertim rerum publicarum tam ancipiti dubioque statu Romanus 20 quidem pontificatus bona allaturus esset longe maiora, si incolumi libertate vindicatisque iuribus suis, vim suam omnem posset in salutem humani generis, nulla re impediente,

exercere.

Mission und neuzeitliche Kolonialpolitik.

526. 1. Die Kongoakte 1885: Die christlichen Missionen. 25 Acte général de la Conférence de Berlin, du 26. février 1885, nebst deutscher Uebersetzung: Reichsgesetzblatt S. 215; Riebow, D. deutsche Kolonial-Gesetzgebung 1, B 93, 108 f. — CMIRBT, Mission und Kolonialpolitik i. d. deutschen Schutzgebieten, Tü 10, 225. 258.

Artikel 6. Alle Mächte, welche in den gedachten Gebieten Souveränetätsrechte oder einen Einfluß ausüben, verpflichten sich, die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung und die Ver30 besserung ihrer sittlichen und materiellen Lebenslage zu überwachen und an der Unterdrückung der Sklaverei und insbesondere des Negerhandels mitzuwirken; sie werden ohne Unterschied der Nationalität oder des Kultus alle religiösen, wissenschaftlichen und wohltätigen Einrichtungen und Unternehmungen schützen und begünstigen, welche zu jenem Zweck geschaffen und organisiert sind, oder dahin zielen, die Eingebornen zu unterrichten und ihnen die Vorteile der Zivili35 sation verständlich und wert zu machen. Christliche Missionare, Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre Habe und ihre Sammlungen bilden gleichfalls den Gegenstand eines besonderen Schutzes. Gewissensfreiheit und religiöse Duldung werden sowohl den Eingeborenen wie den Landesangehörigen und Fremden ausdrücklich gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung aller Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Errichtung von Missionen, 40 welcher Art Kultus dieselben angehören mögen, soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unterliegen.

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527. 2. Das Schutzgebietsgesetz vom 25. Juli 1900: Die Mission in den deutschen Kolonien. politik 10, 245 ff.

RG BI 809. 812. JGerstmeyer, D. Schutzgebietsgesetz, B 10, 43 ff.

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CMIRBT, Mission u. Kolonial

§ 14. Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften werden in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen der bezeichneten Religionsgemein50 schaften unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch Hinderung.

528.

Leo XIII. 6. Bestätigung der Privilegien des Jesuitenordens (1886).
Breve,,Dolemus inter alia", 13. Juli 1886: Acta s. sedis XIX 49 f.

Ut. . nostra in societatem Iesu voluntas perspecta sit, omnes et singulas litteras apostolicas, quae respiciunt erectionem et confirmationem societatis Iesu, per praedecessores nostros Romanos pontifices e fel. rec. Paulo III. ad haec usque tempora datas et 5 in iis contenta.. privilegia, immunitates, exemptiones, indulta hisce litteris confirmamus et apostolicae auctoritatis robore munimus iterumque concedimus. Non obstantibus apostolicis litteris Clementis p. XIV incipientibus,,Dominus ac redemptor" in forma brevis die 21. Iul. a. 1773 expeditis 1, aliisque quibuscunque, licet speciali et individua mentione ac derogatione dignis, in contrarium facientibus; 10 quibus omnibus ac singulis ad praemissorum effectum tantum specialiter et expresse derogamus.

Sint hae litterae nostrae testes amoris, quo iugiter prosecuti sumus et prosequimur inclytam societatem Iesu, praedecessoribus nostris ac nobis ipsis devotissimam, fecundam tum sanctimoniae tum sapientiae laude praestantium virorum nutricem, solidae sanaeque 15 altrium doctrinae; quae graves licet propter iustitiam persecutiones perpessa, nunquam in excolenda vinea domini alacri invictoque animo adlaborare desistit. Pergat igitur bene merita societas Iesu, ab ipso concilio Tridentino commendata et a praedecessoribus nostris praeconio laudum cumulato, pergat, in tanta hominum perversitate contra Iesu Christi ecclesiam, suum persequi institutum ad maiorem Dei 20 gloriam sempiternamque animarum salutem; pergat suo ministerio in sacris expeditionibus infideles et haereticos ad veritatis lucem traducere et revocare, iuventutem christianis virtutibus bonisque artibus imbuere, philosophicas ac theologicas disciplinas ad mentem angelici tradere.

529. Leo XIII. 7. Die Einwirkungen der Kurie auf die Zentrumspartei, für die 25 Heeresvorlage (Septennat) im deutschen Reichstage zu stimmen (1887). EHÜSGEN, Ludwig Windthorst, Cöln 07, 279 ff.; LKGOETZ, D. Centrum e. konfessionelle Partei,

Bonn 06, 136 ff.

1. Schreiben des Kardinalstaatssekretärs Jacobini an den Nuntius Monsignor di Pietro in München, 3. Januar 1887.

Schulthess' Europäischer Geschichtskalender, hrsg. v. HDELBRÜCK, 1887, Nördl 88, 80 f.; ital. Text: Staatsarchiv 48. Bd., L 89, Nr. 9569.

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Vertraulich. Aus meinem Telegramm vom 1. d. M. haben Sie ersehen, daß allernächstens der Entwurf zur schließlichen Revision der preußischen kirchenpolitischen Gesetze vorgelegt werden wird. Man hat darüber ganz kürzlich formale Zusicherungen erhalten, welche die frü- 35 heren dem heiligen Stuhl zugegangenen Nachrichten bestätigen. Sie können somit den Herrn Windhorst in dieser Hinsicht beruhigen und die Zweifel, welche derselbe in seinem, Ihrem letzten geschätzten Bericht beigefügten Schreiben ausgesprochen hat, zurückweisen. Im Hinblick auf diese nahe bevorstehende Revision der Kirchengesetze, welche wie Grund ist anzunehmen — befriedigend ausfallen wird, wünscht der heilige 40 Vater, daß das Zentrum die Vorlage des militärischen Septennats in jeder demselben möglichen Weise begünstige. Es ist hinlänglich bekannt, daß die Regierung auf die Annahme dieses Gesetzes den größten Wert legt. Wenn es nun infolge dessen gelingen sollte, die Gefahr eines nahen Krieges zu beseitigen, so würde das Zentrum sich sehr verdient gemacht haben um das Vaterland, um die Humanität und um Europa. 45 Im entgegengesetzten Falle würde man nicht verfehlen, ein feindliches Verhalten des Zentrums als unpatriotisch zu betrachten, und eine Auflösung des Reichstags würde auch dem Zentrum nicht unerhebliche Verlegenheiten und Unsicherheiten bereiten. Durch Zustimmung des Zentrums zu der Septennatsvorlage würde aber die Regierung den Katholiken, wie auch dem heiligen Stuhl

1 oben Nr. 457.

immer geneigter werden, und auf die Fortdauer der friedlichen und gegenseitig vertrauensvollen Beziehungen zu der Berliner Regierung legt der heilige Stuhl keinen geringen Wert. Sie wollen daher die Führer des Zentrums aufs lebhafteste interessieren, daß sie ihren ganzen Einfluß bei ihren Kollegen anwenden und dieselben versichern, daß sie durch Unterstützung des Septennats 5 dem heiligen Vater eine große Freude bereiten und daß das für die Sache der Katholiken sehr vorteilhaft sein wird. Wenn diese letzteren auch infolge der neuen Militärgesetze immerhin neuen Lasten und Beschwerlichkeiten entgegengehen, so werden sie andrerseits entschädigt werden durch den vollständigen religiösen Frieden, welcher doch das höchste aller Güter ist. Indem ich vorstehende Betrachtungen Ihrem Takte und Ihrer Umsicht anvertraue, bin ich überzeugt, daß 10 Sie den in Betracht zu ziehenden Personen und Verhältnissen gegenüber davon Gebrauch machen werden.

2. Schreiben des Zentrumsabgeordneten Freiherrn zu Franckenstein an den Nuntius in München, Januar 1887.

Schulthess, Gesch.-Kalender 83; Staatsarchiv 48. Bd. S. 243 Anm. - Die Erklärung des Freiherrn 15 zu Frankenstein über die Unterlassung der vom Papste gewünschten Mitteilung der päpstlichen Wünsche betreffs der Heeresvorlage an die Mitglieder der Zentrumspartei, 14. Febr. 1887: ebend., Geschichtskalender 83; Staatsarchiv Nr. 9572.

Ich brauche nicht zu sagen, daß das Zentrum immer glücklich war den Weisungen des hl. Stuhles nachzukommen, wenn es sich um kirchliche Gesetze handelte. Ich habe mir aber schon 20 im Jahre 1880 erlaubt, aufmerksam darauf zu machen, daß es für das Zentrum absolut unmöglich ist, bei nicht kirchlichen Gesetzen gegebenen Direktiven Folge zu leisten. Nach meiner Ansicht würde es ein Unglück für das Zentrum und eine schwere Quelle von Unannehmlichkeiten für den hl. Stuhl sein, wenn das Zentrum in Fragen, welche die Rechte der Kirche nicht berühren, sich Instruktionen von dem hl. Stuhle erbitten würde.

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3. Schreiben des Kardinals Jakobini an den päpstlichen Nuntius zu München, 21. Januar 1887.

Schulthess, Geschichtskalender 67 f.; Staatsarchiv 48. Bd. Nr. 9570.

Während ich davon absehe, die Gründe zu prüfen, mit welchen der Baron bemüht ist, das bei der Abstimmung über die Septennats-Gesetzvorlage vom Zentrum beobachtete Verfahren 30 zu rechtfertigen, halte ich es doch für sehr dringend und wichtig, auf den andern Teil seines Schreibens aufmerksam zu machen. Derselbe wünscht zu erfahren, ob der Heilige Stuhl der Ansicht sei, daß der fernere Bestand des Zentrums im Reichstage nicht mehr notwendig sei, in welchem Falle er selbst nebst der Mehrzahl seiner Kollegen auf weitere Mandate verzichten würde. Er fügt hinzu, daß, wie er schon seit 1880 dargelegt, das Zentrum nicht Gehorsam zu leisten im Stande sei bei 35 Gesetzen, welche nicht kirchliche seien und welche sich nicht auf die Rechte der Kirche beziehen. Sie, Monsignore, müssen hierauf den Baron zunächst versichern, daß der Heilige Stuhl die Verdienste unverändert anerkennt, welche das Zentrum und seine Leiter sich bei der Verteidigung der Sache der Katholiken erworben haben. Im Namen des Heiligen Vaters wollen sie ihm daher auf seine Anfrage folgende Bemerkung mitteilen. Die Aufgabe der Katholiken, ihre religiösen 40 Interessen zu beschützen, kann noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Man muß dabei eine absolute und dauernde, sowie andernteils eine hypothetische und zeitliche Seite ins Auge fassen; auf die gänzliche Beseitigung der Kampfgesetze hinzuwirken, die legitime Auslegung der neuen Gesetze zu verteidigen und deren Ausführung zu überwachen — das bedingt jetzt die Aktion der Katholiken im Reichstage. Es ist ferner zu bedenken, daß in einer Nation, bei der die religiösen 45 Verhältnisse gemischt sind und bei welcher der Protestantismus als Staatsreligion angenommen ist, sich Veranlassungen zu religiösen Reizungen finden können, bei denen die Katholiken berufen sein dürften, ihre Ansichten in gesetzlicher Weise zu verteidigen, oder ihren Einfluß zur Besserung ihrer Lage geltend zu machen. Auch wollen Sie nicht verfehlen, hervorzuheben, daß eine katholische parlamentarische Partei, welche für die unhaltbare Lage des 50 erhabenen Hauptes der Kirche Mitgefühl hat, passende Gelegenheiten benützen kann, um die Wünsche ihrer katholischen Landsleute zu Gunsten des Papstes auszusprechen und zur Geltung zu bringen. Dem Zentrum in seiner Eigenschaft als politische Partei, ist stets unbeschränkte Aktionsfreiheit eingeräumt worden; sobald es sich aber um die Interessen der Kirche handelt, würde es in dieser Eigenschaft dieselben nicht nach eigener Anschauung ver55 treten können.

Wenn der Heilige Vater geglaubt hat, dem Zentrum seine Wünsche hinsichtlich des Septen

nats aussprechen zu müssen, so ist das dem Umstande zuzuschreiben, daß diese Frage mit Fragen von religiöser und moralischer Bedeutung zusammenhängt. Zunächst lagen triftige Gründe vor, anzunehmen, daß der endgültigen Revision der Mai-Gesetze ein mächtiger Impuls und große Berücksichtigung seitens der Regierung zu Teil geworden wäre, wenn die letztere durch das Benehmen des Zentrums bei der Abstimmung über das Septennat befriedigt worden wäre. Der 5 Heilige Stuhl hätte dann in zweiter Linie durch Vermittelung des Zentrums auf die Erhaltung des Friedens hingearbeitet und hätte sich auf diese Weise das Berliner Gouvernement verpflichtet und ferner dasselbe günstig für das Zentrum und freundlich für die Katholiken gestimmt. Schließlich hat der Heilige Stuhl mit den hinsichtlich des Septennats erteilten Ratschlägen eine neue Gelegenheit herbeiführen wollen, um sich dem Kaiser von Deutschland und dem Fürsten von 10 Bismarck angenehm zu machen. Andererseits kann der Heilige Stuhl vom Standpunkt seiner eigenen Interessen, welche mit den Interessen der Katholiken identisch sind, sich nicht eine Gelegenheit entgehen lassen, durch welche er für die Verbesserung seiner künftigen Lage das mächtige deutsche Reich günstig stimmen konnte. Die vorstehenden Betrachtungen, welche sich nach der Anschauungsweise des Heiligen Stuhles auf die mit dem Septennat zusammenhängenden 15 religiösen und moralischen Fragen beziehen, hatten den Heiligen Vater veranlaßt, seine Wünsche dem Zentrum zu erkennen zu geben.

Das gegenwärtige Schreiben, welches gleich dem früheren die erhabenen Ansichten Sr. Heiligkeit wiedergibt, wollen sie dem Baron Franckenstein mitteilen und ihn beauftragen, dasselbe zur Kenntnis der Zentrumsmitglieder zu bringen 1.

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530. Vereidigung der katholischen Bischöfe in Preußen (1887). Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der Preussischen Monarchie, 13. Februar 1887: Gesetzsammlung 1887 S. 11. Recht der (röm.kath.) Kirche zur Entbindung von einem Eid: KREUTZWALD, StL II 488 f. u. KL IV 268 f. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen, unter Auf- 25 hebung der Verordnung vom 6. Dez. 1873 (G. S. 1873 Nr. 8166, S. 479), was folgt:

Die katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) haben Uns folgenden Eid zu leisten:,,Ich N. N., erwählter und bestätigter Bischof (Erzbischof) von N., schwöre einen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden auf das heilige Evangelium, daß, nachdem ich auf den bischöflichen Stuhl von N. erhoben worden bin, ich Seiner König- 30 lichen Majestät von Preussen (N.) und Allerhöchst dessen rechtmäßigem Nachfolger in der Regierung als meinem Allergnädigsten Könige und Landesherrn untertänig, treu, gehorsam und ergeben sein, Allerhöchst deren Bestes nach meinem Vermögen befördern, Schaden und Nachteil aber verhüten2 und besonders streben will, daß in den Gemütern der meiner bischöflichen Leitung anvertrauten Geistlichen und Gemeinden die Gesinnungen der 35 Ehrfurcht und Treue gegen den König, die Liebe zum Vaterlande, der Gehorsam gegen die Gesetze und alle jene Tugenden, die in dem Christen den guten Untertan bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden, und daß ich nicht dulden will, daß von der mir untergebenen Geistlichkeit in entgegengesetztem Sinne gelehrt und gehandelt werde. Insbesondere gelobe ich, daß ich keine Gemeinschaft oder Verbindung, sei es innerhalb oder außerhalb 40 des Landes, unterhalten will, welche der öffentlichen Sicherheit gefährlich sein könnten, und will, wenn ich erfahren sollte, daß in meiner Diözese oder anderswo Anschläge gemacht werden, die zum Nachteil des Staates gereichen könnten, hiervon Seiner Königlichen Majestät Anzeige machen. Ich verspreche, dieses alles um so unverbrüchlicher zu halten, als ich gewiß bin, daß ich mich durch den Eid, welchen ich Seiner Päpstlichen 45 1 Ein drittes Schreiben der Kurie, das die päpstlichen Wünsche hinsichtlich des Septennats wiederholte, erging durch Vermittelung des Münchener Nuntius an den preuß. Episkopat; ein viertes, vom 9. Februar, an den gesamten deutschen Episkopat, sprach den Wunsch aus, daß die Katholiken bei den Stichwahlen keinem Sozialdemokraten ihre Stimme geben sollten; vgl. Staatsarchiv S. 240 Anm.

2 Der Eid vom 6. Dez. 1873 hatte den Zusatz:,,die Gesetze des Staates gewissenhaft beobachten." Mirbt, Quellen. 3. Auflage.

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Heiligkeit und der Kirche geleistet habe, zu Nichts verpflichte, was dem Eide der Treue und Untertänigkeit gegen Seine Königliche Majestät entgegen sein könne. Alles dieses schwöre ich, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium. Amen!"

531.

Leo XIII. 8. Gültigkeit akatholischer Taufen in bezug auf Eheschließung. 5 Dekret des S. Officium, 18. Sept. 1890: Acta s. sedis 24 574; AKR 65, 338 vgl. 23, 188. — VERING § 248, 915.

I. Dubium: An Calvinistae et Lutherani, quorum baptisma dubium et suspectum est, infideles habendi sint ita ut inter eos et catholicos disparitatis cultus impedimentum dirimens adesse censeatur? Feria IV. 17. Nov. 1830 responsum fuit: (1) Quoad 10 haereticos, quorum sectae ritualia praescribunt collationem baptismi absque necessario usu materiae et formae essentialis examinari debet casus particularis; (2) quoad alios, qui iuxta eorum ritualia baptizant valide, validum censendum esse baptisma. Quodsi dubium persistat, etiam in primo casu censendum esse validum baptisma in ordine ad validitatem matrimonii; (3) si autem certo cognoscatur nullum baptisma ex consuetudine 15 actuali illius sectae, nullum est matrimonium.

II. Dubium: Utrum, si dubium de valore baptismi remaneat, et non visum sit opportunum solvere dubium de his, qui sic dubie baptizati sunt, in rebus quae ad matrimonium spectant habendi sint ac si vere et valide baptizati fuerint? - Feria IV. 9. Sept. 1868 responsum fuit: censendum est validum baptisma in ordine ad validitatem 20 matrimonii.

532.

Leo XIII. 9. Taufe von Kindern nichtchristlicher Eltern. Dekret des S. Officium, 18. Juli 1892: AKR 77, 374; Analecta Ecclesiastica V 24. Ab episcopo Kishnaghurensi d. 28. Aug. 1886 dubia proposita sunt s. congregationi de propaganda fide, quae ad s. officium transmissa, die 18. Iuli 1892 demum tule25 runt responsum a. s. pontifice approbatum: 1. An possint baptizari filii infidelium in periculo, non vero in articulo mortis constituti? 2. An iidem possint saltem baptizari, quando non est spes eos denuo revisendi? — 3. Quid si valde prudenter dubitetur, quod ex infirmitate, qua actu afficiuntur, non vivant, sed moriantur ante aetatem discretionis? - 4. An baptizari possint filii infidelium in periculo vel articulo mortis constituti, de 30 quibus dubitatur, an attigerint statum discretionis, et non adest opportunitas eos docendi in rebus fidei?

Resp. ad 1. 2. 3: affirmative 1; ad 4.: Conentur missionarii eos instruere eo meliore modo, quo fieri possit; secus baptizentur sub conditione.

533.

Leo XIII. 10. Exkommunikation des jansenistischen Erzbischofs von Utrecht. 35 Leo XIII. Schreiben,,Dolentes equidem animo", 28. Febr. 1893: AE III 55. — FRNIPPOLD, D. altkath. Kirche d. Erzb. Utrecht, Heidelb 72; DERS., D. Röm.-kath. Kirche im Königr. d. Niederlande, L 77; JAGERTH VON WIJK, RE VIII 599 ff.

Der Papst erkennt die dem Erzbischof Codde (gest. 18. Dec. 1710) folgenden Erzbischöfe der Utrechter Kirche als ,,schismatisch" und ,,jansenistisch" nicht an; daher 40 hat Pius IX. durch das Breve,,Ex qua die arcano" v. 4. März 1853 die katholische Hierarchie für Holland neu geordnet. Die neugewählten schismatischen Erzbischöfe pflegen ihre

1 Statistik im Herz-Jesu-Boten der seit 1882 in Südschantung in China arbeitenden Gesellschaft des göttlichen Worts:

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cf. CMIRBT, D. Missionsmethode der röm.-kath. Kirche: Allg. Miss.-Zeitschr. XXVIII, 1901, 263 f.

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