Oekonomische encyklopädie, Tom 206J. Pauli, 1851 |
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Strona 1
... Gewalt , welche durch 55 vom Volke gewählte Abgeordnete in zwei Kammern , als Generalstaaten , vertreten werden follten ; die Niederlande wurden in 9 Provinzen ge- theilt . — Die Verfassung zu prüfen , wurden 600 Volke- abgeordnete nach ...
... Gewalt , welche durch 55 vom Volke gewählte Abgeordnete in zwei Kammern , als Generalstaaten , vertreten werden follten ; die Niederlande wurden in 9 Provinzen ge- theilt . — Die Verfassung zu prüfen , wurden 600 Volke- abgeordnete nach ...
Strona 25
... Gewalt verliehen ; um den Fremden in Bezug auf die Ausübung der politi- schen Rechte mit dem Belgier gleichzustellen , ist die Ertheilung des vollen Staatsbürgerrechts ( la grande naturalisation ) erforderlich . Es giebt im Staate ...
... Gewalt verliehen ; um den Fremden in Bezug auf die Ausübung der politi- schen Rechte mit dem Belgier gleichzustellen , ist die Ertheilung des vollen Staatsbürgerrechts ( la grande naturalisation ) erforderlich . Es giebt im Staate ...
Strona 27
... Gewalt verliehen ; um den Fremden in Bezug auf die Ausübung der politi- schen Rechte mit dem Belgier gleichzustellen , ist die Ertheilung des vollen Staatsbürgerrechts ( la grande naturalisation ) erforderlich . Es giebt im Staate ...
... Gewalt verliehen ; um den Fremden in Bezug auf die Ausübung der politi- schen Rechte mit dem Belgier gleichzustellen , ist die Ertheilung des vollen Staatsbürgerrechts ( la grande naturalisation ) erforderlich . Es giebt im Staate ...
Strona 29
... Gewalt an . Der Kö- nig besigt die ausübende Gewalt , wie sie in der Ver- fassung bestimmt ist . Die richterliche Gewalt wird durch die Appellationshöfe und die Bezirksgerichte aus- geübt ; die Beschlüsse und Urtheile werden im Namen ...
... Gewalt an . Der Kö- nig besigt die ausübende Gewalt , wie sie in der Ver- fassung bestimmt ist . Die richterliche Gewalt wird durch die Appellationshöfe und die Bezirksgerichte aus- geübt ; die Beschlüsse und Urtheile werden im Namen ...
Strona 33
... Gewalt als diejenige , welche ihm die Verfassung und die der Verfassung gemäß erlas- fenen Geseze förmlich beilegen . Beim Tode des Kö- nigs versammeln sich die Kammern ohne Zusammen- berufung spätestens am zehnten Tage nach seinem Ub ...
... Gewalt als diejenige , welche ihm die Verfassung und die der Verfassung gemäß erlas- fenen Geseze förmlich beilegen . Beim Tode des Kö- nigs versammeln sich die Kammern ohne Zusammen- berufung spätestens am zehnten Tage nach seinem Ub ...
Kluczowe wyrazy i wyrażenia
Abgeordneten Abtheilung Adel Angelegenheiten Bank beiden Kammern Belgien Berathung Beschluß besonders bestehen bestimmt bloß Bundes Bundesstaaten Bundesversammlung Bürger CCVI Censur chen Colonien Congreß Deputirten deſſen Desterreich Deutschen Deutschen Bundes dieſe Dollars drei Eigenthum Einfluß einzelnen England erklärt ernannt ersten Falle find Frankreich Franzosen Freiheit Frieden Friedensrichter Fürsten Gefeß Gefeße gefeßgebenden Geistlichkeit Gemeinde General Generalstaaten Gerichte Gerichtshof geseglichen Geseze Gewalt giebt gleich großen Haus Heer heißt indeß iſt Jahre jährlich Kaiser König Königreich Krieg Kronländer Land Landstände Landtage laſſen leßtern lich ließ lung Luxemburg Macht Millionen Minister Mitglieder Monarchen muß müſſen neue Niederlande nöthig öffentlichen Person Präsidenten Preußen Prinzen Provinzen Rath Recht Regierung Reichs Reichstage Reichsverweser Requetenmeister Richter schen Schuß Senat seyn ſich ſie Sigung soll sollte Staatsbürger Staatsrathe Stadt Stände Stimmen Stimmenmehrheit Theil Union unsere Urwähler vereinigte Landtag Vereinigten Staaten Verfaſſung Versammlung Verwaltung viele Volkes Vollziehung Wahl Wahlmänner ward wieder Zahl zwei zweiten Kammer
Popularne fragmenty
Strona 663 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Strona 543 - Beseitigung ohne Erfolg eingeschlagen worden sind, verpflichten sich die Bundesglieder als solche gegen einander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durch Schiedsrichter auf dem in den folgenden Artikeln bezeichneten Wege zu veranlassen.
Strona 705 - An den Regierungen der einzelnen deutschen Staaten wird es daher jetzt sein, in gemeinsamer Beratung zu prüfen, ob die Verfassung dem Einzelnen, wie dem Ganzen, frommt, ob die mir zugedachten Rechte mich in den Stand setzen würden, mit starker Hand, wie ein solcher Beruf es von mir fordert, die Geschicke des großen deutschen Vaterlandes zu leiten und die Hoffnungen seiner Völker zu erfüllen.
Strona 575 - Kaiser berechtiget, die nötigen Verfügungen unter Verantwortlichkeit des Ministeriums mit provisorischer Gesetzeskraft zu treffen, jedoch mit der Verpflichtung, darüber dem Reichs- oder beziehungsweise Landtage die Gründe und Erfolge darzulegen.
Strona 663 - Art. 84. Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten noch Diäten. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. Titel VI Von der richterlichen Gewalt Art.
Strona 512 - Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 oder spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten, so lange als nicht etwa durch freie Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten.
Strona 663 - Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Strona 505 - Preußen, beide für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll.
Strona 619 - Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Strona 665 - In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden. Die bestehende Steuer-Gesetzgebung wird einer Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.