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er das Haupt der Kirche, von welchem aus die Gaben Christi sich dem ganzen Leib der Kirche mittheilen 1.

Das Papstthum ist daher kein bloß äußeres Zeichen der kirchlichen Einheit, sondern vielmehr ihre stets lebendige Quelle, in dem Sinne nämlich, daß jede andere kirchliche Gewalt, möge sie auch an sich durch unmittelbare göttliche Verleihung ihren Inhabern zu Theil werden, in ihrem Gebrauche wenigstens vom Papste abhängt. Diese lebendige Einheit der bischöflichen Gewalt, welche auf ihrem innigen Verhältniß zur päpstlichen beruht, ist dem hl. Cyprian das Siegel des übernatürlichen Ursprungs der Kirche, und jeder Versuch, diese Einheit zu lösen, zielt darauf hin, die Kirche zu einer menschlichen Anstalt zu machen 2. Daß die Einheit der Kirche nothwendig die Einheit des Episcopats bedinge, oder daß es in der katholischen Kirche nothwendig Einen Bischof gebe, gleichwie Einen Christus und Einen hl. Geist, so lautete das Bekenntniß der aus dem novatianischen. Schisma in die Kirchengemeinschaft Zurückkehrenden 3. Niemand aber hat kräftiger, als gerade der hl. Cyprian, dieser organisch-lebendigen Auffassung der kirchlichen Einheit das Wort geredet. Der Bestimmung, daß die Kirche auf die Bischöfe gegründet sei, schickt er die Erklärung voraus, daß sich in geschichtlicher Aufeinanderfolge die Einsetzung der Bischöfe und die allmähliche Ausbildung der Verfassung der Kirche aus ihrem Felsengrund entwickelt habe. Derselbe hl. Cyprian vergleicht die römische, durch das Wort des Herrn auf Petrus gegründete Kirche mit der Mutter der Makkabäer; wie diese sieben Söhne geboren hat, so ist auch die römische Kirche die Mutter und Wurzel der sieben

1 Epist. ad Viennens.

2 Epist. 52: Humanam conatur facere Ecclesiam.

3 Epist. Cornel. ad Cyprian. inter Cyprian. epist. 46.

Epist. 27: Inde per temporum et successionum vices epis

coporum ordinatio et Ecclesiae ratio decurrit.

Kirchen, durch welche Zahl nach biblischem Sprachgebrauch die Gesammtheit der Kirchen bezeichnet wird 1.

Auch nach der Lehre des hl. Augustin empfängt die Kirche von dem apostolischen Stuhl mittelst der Aufeinanderfolge der Bischöfe (auf demselben) das Vollmaß der Gewalt 2. Hatte doch Christus die kirchliche Vollgewalt dem Einen Petrus verliehen, dem ersten Inhaber des römischen Stuhles, und weil dieselbe Gewalt auch von seinen Nachfolgern besessen wird, welche davon nicht zu ihrem eigenen Vortheil, sondern zur Wohlfahrt der Kirche Gebrauch machen sollen, deßhalb konnte St. Augustin sagen, daß sich diese Gewalt von dem päpstlichen Stuhl aus, mittelst der Amtsnachfolge seiner Inhaber, der Kirche mittheile, in dem Sinne nämlich, daß die Wohlfahrt der Kirche der Zweck ist, um deßwillen die Juhaber des römischen Bischofsstuhles mit der kirchlichen Vollgewalt ausgerüstet find, sowie auch insofern, als es in der Kirche keine Gewalt gibt, welche nicht in ihrer Ausübung von der päpstlichen abhängig wäre. In diesem Sinn sagt anderswo St. Augustin, die Kirche habe die Bischöfe erzeugt und auf den Stühlen der Väter eingesetzt 3.

Um die durch die Einheit der Kirche geforderte, ursäch liche Abhängigkeit der bischöflichen Gewalt (in ihrem Gebrauche wenigstens) von der päpstlichen richtig zu verstehen, muß man sich erinnern, daß mit der bischöflichen Würde eine zweifache Gewalt verbunden ist, die Gewalt der Weihe und eine Regierungsgewalt. Jene ist von dem bischöflichen Character, welcher durch das Sacrament der Weihe verliehen wird, ganz untrennbar und in allen Bischöfen die nämliche, diese (die bischöfliche Regierungsgewalt) ist in den einzelnen Bischöfen bezüglich ihres Umfangs verschieden und von dem bischöflichen Character trennbar. Die von einem gültig

1 Epist. ad Fortunat. de exhort. martyr. cap. 11.

2 Culmen auctoritatis. De utilit. credendi cap. 17. Nro. 35. 3 Enarrat. in psl. 44. Nro. 32.

geweihten Bischof kraft der ihm inwohnenden Weihegewalt vorgenommenen Handlungen sind immer gültig, weil er hierin, um mit dem hl. Thomas zu reden, als Werkzeug Gottes handelt; allein unter Umständen kann die Ausübung dieser Handlungen, unbeschadet ihrer Gültigkeit, unerlaubt sein, denn damit die Bethätigung einer untergeordneten Gewalt (der bischöflichen) eine rechtmäßige sei, muß sie dazu durch die höhere (die päpstliche) bewegt werden, der häretische oder schismatische Bischof aber hat sich diesem päpstlichen Einfluß auf seine Amtshandlungen durch seine Trennung von dem sichtbaren Oberhaupt der Kirche entzogen, und darum übt er seine Weihegewalt unrechtmäßig aus, obschon sie ihrem Wesen nach auch in ihm vorhanden ist. Anders verhält es sich mit der Regierungs- oder Jurisdictionsgewalt. Diese wird dem härctischen oder schismatischen Bischof gänzlich entzogen, und der Grund davon ist nach der Lehre des hl. Thomas, weil die einzelnen Bischöfe die Gewalt über bestimmte geistliche Unterthanen durch menschliche Anordnung besitzen, durch welche sie ihnen folglich wieder entzogen werden kann 1.

Eine Andeutung dieser zweifachen Gewalt findet sich in der Aeußerung des hl. Leo d. Gr., daß ungeachtet der gleichen, allen Bischöfen gemeinsamen Würde dennoch ihre Stellung in der Kirche nicht für alle Bischöfe dieselbe sei 2. In der That fehlt es nicht im christlichen Alterthum an Beispielen, daß Einzelne die bischöfliche Weihe ohne Regierungsgewalt besitzen, sowie umgekehrt, daß die bischöfliche Regierungsgewalt von Personen ausgeübt wird, welche nicht die bischöfliche Weihe haben. Mit Vorbedacht unterscheidet daher das Concil von Trient in dem Bischof die Weihe von der Sendung, wodurch er die geistliche Gewalt über eine be

1 2. 2. q. 39. a. 3.

2 Epist. 14. ad Anast. Thessal. cap. 11: Quibus cum dignitas sit communis, non est tamen ordo generalis.

stimmte Heerde erlangt. Wenn man diese Unterscheidung im Auge behält, so wird man die Lehre, daß die Eine Kirche eine Einheit der bischöflichen Gewalt bedinge, und daß diese Einheit auf ihrer Abhängigkeit von der päpstlichen beruhe, nicht in dem irrigen Sinn verstehen, als wolle damit die göttliche Einsetzung der bischöflichen Gewalt geläugnet werden; ihre Eine unsichtbare.Quelle ist und bleibt vielmehr die königliche Macht des Gottmenschen, allein diese unsichtbare Einheit der Kirche sollte durch ein sichtbares Einheitsband geschichtliche Gestalt gewinnen, und deßhalb hat Christus ein sichtbares Haupt der Kirche eingesetzt, welches das sichtbare Princip ihrer Einheit wäre. Dieses aber ist das Papstthum zumal durch seinen Einfluß auf die Besetzung der Bischofsstühle.

Die bischöfliche Gewalt wurde durch Christus nicht der Gesammtheit der Gläubigen verliehen, sondern allein den Aposteln, welche der Heiland nach Galiläa beschieden hat, um ihnen hier einen Antheil an der ihm selber zustehenden Gewalt zu verleihen, durch die Vollmacht nämlich, alle Völker zu lehren und ihnen die Sacramente zu spenden (Mtth. 28, 16 ff.). Als es sich zum ersten Mal nach der Himmelfahrt des Herrn darum handelte, Jemand mit der bischöflichen Gewalt zu betrauen, da ist es Petrus, welcher dabei ein entscheidendes Wort spricht (Apg. 1, 16 ff.). Obschon das apostolische Amt unmittelbar durch Christus dem hl. Paulus verliehen worden war, so sollte dennoch seine Einsetzung in das Kirchenamt nachträglich auch äußerlich durch die Handauflegung besiegelt werden (Apg. 13, 3), zum Zeichen, daß es keine rechtmäßige Ausübung der Kirchengewalt gebe, außer in Gemeinschaft mit dem sichtbaren Oberhaupt der Kirche. Deßhalb geht Paulus nach Jerusalem, um Petrus zu sehen, und damit er nicht umsonst arbeite, wendet er sich zum

1 Sess. 23. can. 7: Si quis dixerit, eos, qui nec ab ecclesiastica et canonica potestate rite ordinati, nec missi sunt, sed aliunde veniunt, legitimos esse verbi et sacramentorum ministros; a. S.

zweiten Mal dahin zu einer abermaligen Besprechung über seine apostolische Amtsverwaltung (Gal. 1, 18. 2, 1 f.).

Bekanntlich wurden in der alten Kirche die Bischofs= wahlen durch die Bischöfe der Kirchenprovinz in Gegenwart des Klerus und Volkes vorgenommen. Diese Besetzungsweise der Bischofsstühle entzog sich aber keineswegs dem päpstlichen Einfluß. St. Cyprian ersucht in einem seiner Briefe den Papst St. Stephan um die Anordnung einer solchen Bischofswahl in Gallien und von einem abgesetzten spanischen Bischof berichtet er, daß sich derselbe an den Papst mit der Bitte um Wiedereinseßung in sein Bisthum gewendet habe 2. Jeder Bischof, schreibt der hl. Papst Felix II., suche mit Recht da seine Stüße, wo dem Willen Christi gemäß die Quelle der bischöflichen Gnadenfülle liegt, im apostolischen Stuhle, dem Quellpunkt der bischöflichen Würde in ihren einzelnen Inhabern 3. In einem Briefe an den hl. Papst Gregor d. Gr. bedient sich Bischof Johann von Ravenna der Wendung, der römische Stuhl lasse an seinen eigenen Rechten die Gesammtkirche Theil nehmen 4. Dieser Gedanke ist bekanntlich früher schon von St. Augustin ausgesprochen worden, und in demselben Sinn lehrt der Papst St. Bonifaz I., die werdende Kirche habe sich aus dem Primat des Petrus entwickelt 5.

Im christlichen Alterthum herrscht darüber nur Eine Stimme. Selbst Gerson, der gewiß nicht in Verdacht kommen kann, die Papalhoheit zu übertreiben, erblickt in Petrus und seinen Nachfolgern das Vollmaß und den Quellpunkt der bischöflichen Gewalt. Ebensowenig wie Gerson, war der Cardinal d'Ailly der Versuchung ausgesetzt, zu hoch von der

1 Epist. 67. 2 Epist. 68.

3 Epist. ad Zenon. imp. Galland. bibl. t. X. pag. 670.

4 Inter epist. S. Gregor. lib. III. epist. 57.

5 Epist. ad Thessal. 14. Nro. 1.

6 De stat. Eccl. consid. 3. de stat. praelat.: Plenitudinem fon

talem episcopalis auctoritatis.

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