Der preußische Staat: Eine übersichtl. Darst. seiner Bildungsgeschichte, seiner Gesetzgebung, Verfassung u. VerwaltungWigand, 1854 - 224 |
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Strona 73
... Wahl zum Officier 324 ) die Ordnung für sämmtliche Städte der preußischen Monarchie , nebst Instruction Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten vom 19. November 1808 325 ) , die Verordnung vom 24. October 1808 wegen Aufhebung ...
... Wahl zum Officier 324 ) die Ordnung für sämmtliche Städte der preußischen Monarchie , nebst Instruction Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten vom 19. November 1808 325 ) , die Verordnung vom 24. October 1808 wegen Aufhebung ...
Strona 81
... Wahl des Gewerbes , die weitere Durch- führung folgte nach dem Edicte über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 2. November 1810 , an dessen Stelle das Geset vom 30. Mai 1820 getreten , und dem zu jenem gehörigen vom 7 ...
... Wahl des Gewerbes , die weitere Durch- führung folgte nach dem Edicte über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 2. November 1810 , an dessen Stelle das Geset vom 30. Mai 1820 getreten , und dem zu jenem gehörigen vom 7 ...
Strona 84
... Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen , soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat und besonderen Rechtstiteln beruht , aufgehoben ist . Eine Ausnahme machen nur die Geistlichen beim Militär und an ...
... Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen , soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat und besonderen Rechtstiteln beruht , aufgehoben ist . Eine Ausnahme machen nur die Geistlichen beim Militär und an ...
Strona 89
... Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken , den Staats- beamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen an- gemessenen Schuß gewährt . " Ein allgemeines Staatsdienergeseh , zur Ausführung dieser Festsehungen ...
... Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken , den Staats- beamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen an- gemessenen Schuß gewährt . " Ein allgemeines Staatsdienergeseh , zur Ausführung dieser Festsehungen ...
Strona 90
... Wahl der Landråthe in Pom- mern , Greifswald 1754 4 . Westphalen : Runde , über die Erhaltung der öffentlichen Verfassung in den Entschädigungslanden , nach dem Deputationshaupt : schlusse von 1803 , Göttingen 1805 4. Niefert , über die ...
... Wahl der Landråthe in Pom- mern , Greifswald 1754 4 . Westphalen : Runde , über die Erhaltung der öffentlichen Verfassung in den Entschädigungslanden , nach dem Deputationshaupt : schlusse von 1803 , Göttingen 1805 4. Niefert , über die ...
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Abth Abtheilung Allgem allgemeinen Gerichtsordnung allgemeinen Landrechtes Angelegenheiten Annalen Bd Appellationsgerichtes April August Behörden Berathung Berlin besondere bestehen Bestimmungen betreffend Bezirke Brandenburg Breslau Cabinetsordre Circular December deſſen Edict Eigenthum einzelnen Ergänzungen und Erläuterungen Erlaß ersten Kammer evangelischen Februar Friedrich Fürstenthum Gefeß Gefeße Gefeßsammlung geistlichen gemäß gemeinen Rechte Gerichte Gerichtsordnung Gesegsammlung Gesek Geſeß Geſeßſammlung Gesez Grafschaft Grafschaft Mark Herrschaft Herzogthum innere Verwaltung insbesondre Instanz Instruction Jahrbücher Bd Jahre Januar Juli Juni Justizministerialblatt Kamp Kampk Kirche König Königreich Westphalen Land Landestheilen Landrecht Th Landtag Mark Mark Brandenburg März Ministerialblatt des Innern Ministerium Mitgliedern nebst Motiven neue November oben Anm Obertribunals October öffentlichen ordnung Patent preuß preußische Recht preußischen Staates Provinz Preußen Provinzialrecht Regierung Reglement Rescript Revidirte Entwurf Revision Rheinprovinz Sammlung Bd Schlesien September Sigung ſind sowie Stadt Stände Starke a. a. teutschen Theil Ueber Verb vereinigten Landtages Verfassung Verfassungsurkunde Art Verordnung vom 21 Westphalen zweite
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Strona 102 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 219 - Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions-Gesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Strona 204 - Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Strona 121 - der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Repräsentation, sowohl in den Provinzen als für das Ganze...
Strona 219 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.
Strona 204 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Strona 203 - Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Strona 115 - Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Strona 101 - Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Strona 102 - Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.