Der preußische Staat: Eine übersichtl. Darst. seiner Bildungsgeschichte, seiner Gesetzgebung, Verfassung u. VerwaltungWigand, 1854 - 224 |
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Strona 28
... Ministerium für Gefeßrevision im Verein mit den Stånden aufgetragen wurde . Das Ergebniß der desfallsigen Arbeiten war : das Provinzialrecht des Markgrafthums Niederlaufih in zwei Abtheilungen , nebst einer Darstellung der früheren ...
... Ministerium für Gefeßrevision im Verein mit den Stånden aufgetragen wurde . Das Ergebniß der desfallsigen Arbeiten war : das Provinzialrecht des Markgrafthums Niederlaufih in zwei Abtheilungen , nebst einer Darstellung der früheren ...
Strona 57
... Ministerium für die Gefeßrevision mußte nach diesen Gesichtspunkten verfahren werden . Besondere Commissionen erhielten im Jahre 1833 in den betreffenden Landgerichtsbezirken den Auftrag , desfallsige Entwürfe anzufertigen . Diese ...
... Ministerium für die Gefeßrevision mußte nach diesen Gesichtspunkten verfahren werden . Besondere Commissionen erhielten im Jahre 1833 in den betreffenden Landgerichtsbezirken den Auftrag , desfallsige Entwürfe anzufertigen . Diese ...
Strona 104
... Ministerium des Innern bewogen , durch Verfügung vom 28. Mai 1851 501 ) auf Grund von Art . 67 , 69 , 73 der Provinzialordnung 502 ) und im Sinne des Art . 110 der Verfassungsurkunde 503 ) die älteren Provinziallandtage zur ...
... Ministerium des Innern bewogen , durch Verfügung vom 28. Mai 1851 501 ) auf Grund von Art . 67 , 69 , 73 der Provinzialordnung 502 ) und im Sinne des Art . 110 der Verfassungsurkunde 503 ) die älteren Provinziallandtage zur ...
Strona 112
... Ministerium des Innern veranlaßte darauf die östlichen Provinziallandtage 1851 über eine Denkschrift 535 ) Gesegsammlung S. 213 flg . Vgl . v . Rönne , die Gemeindeordnung u . s . w . nebst dem Geseße über die Polizeiverwaltung vom 11 ...
... Ministerium des Innern veranlaßte darauf die östlichen Provinziallandtage 1851 über eine Denkschrift 535 ) Gesegsammlung S. 213 flg . Vgl . v . Rönne , die Gemeindeordnung u . s . w . nebst dem Geseße über die Polizeiverwaltung vom 11 ...
Strona 113
... Ministerium ließ darauf neue Entwürfe ausarbeiten und den Kammern 1851-1852 zur Be- schlußnahme vorlegen 537 ) . Die Ungelegenheit kam indessen nicht zum Abschlusse , jedoch in Folge des in beiden Kammern anerkannten Grund- fahes , daß ...
... Ministerium ließ darauf neue Entwürfe ausarbeiten und den Kammern 1851-1852 zur Be- schlußnahme vorlegen 537 ) . Die Ungelegenheit kam indessen nicht zum Abschlusse , jedoch in Folge des in beiden Kammern anerkannten Grund- fahes , daß ...
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Abth Abtheilung Allgem allgemeinen Gerichtsordnung allgemeinen Landrechtes Angelegenheiten Annalen Bd Appellationsgerichtes April August Behörden Berathung Berlin besondere bestehen Bestimmungen betreffend Bezirke Brandenburg Breslau Cabinetsordre Circular December deſſen Edict Eigenthum einzelnen Ergänzungen und Erläuterungen Erlaß ersten Kammer evangelischen Februar Friedrich Fürstenthum Gefeß Gefeße Gefeßsammlung geistlichen gemäß gemeinen Rechte Gerichte Gerichtsordnung Gesegsammlung Gesek Geſeß Geſeßſammlung Gesez Grafschaft Grafschaft Mark Herrschaft Herzogthum innere Verwaltung insbesondre Instanz Instruction Jahrbücher Bd Jahre Januar Juli Juni Justizministerialblatt Kamp Kampk Kirche König Königreich Westphalen Land Landestheilen Landrecht Th Landtag Mark Mark Brandenburg März Ministerialblatt des Innern Ministerium Mitgliedern nebst Motiven neue November oben Anm Obertribunals October öffentlichen ordnung Patent preuß preußische Recht preußischen Staates Provinz Preußen Provinzialrecht Regierung Reglement Rescript Revidirte Entwurf Revision Rheinprovinz Sammlung Bd Schlesien September Sigung ſind sowie Stadt Stände Starke a. a. teutschen Theil Ueber Verb vereinigten Landtages Verfassung Verfassungsurkunde Art Verordnung vom 21 Westphalen zweite
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Strona 102 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 219 - Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions-Gesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Strona 204 - Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Strona 121 - der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Repräsentation, sowohl in den Provinzen als für das Ganze...
Strona 219 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.
Strona 204 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Strona 203 - Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Strona 115 - Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Strona 101 - Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Strona 102 - Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.