Der preußische Staat: Eine übersichtl. Darst. seiner Bildungsgeschichte, seiner Gesetzgebung, Verfassung u. VerwaltungWigand, 1854 - 224 |
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Strona 31
... älteren Linie der Grafen zu Stolberg am Harz zugehörige Grafschaft Wernigerode stand bis 1807 unter preußischer Landeshoheit . Ihre Verhältnisse waren geregelt durch den Receß vom 19. Mai 1714 . Außer dem gemeinen Rechte und eigenen ...
... älteren Linie der Grafen zu Stolberg am Harz zugehörige Grafschaft Wernigerode stand bis 1807 unter preußischer Landeshoheit . Ihre Verhältnisse waren geregelt durch den Receß vom 19. Mai 1714 . Außer dem gemeinen Rechte und eigenen ...
Strona 32
... älteren Statuten und Verordnungen theils selbstständig ( wie für Lehen und andere Sachen ) , theils unter den gewöhnlichen Beschränkungen 147 ) . Aus den vor- handenen Materialien bearbeitete der Geheime Obertribunalrath Hart = mann ...
... älteren Statuten und Verordnungen theils selbstständig ( wie für Lehen und andere Sachen ) , theils unter den gewöhnlichen Beschränkungen 147 ) . Aus den vor- handenen Materialien bearbeitete der Geheime Obertribunalrath Hart = mann ...
Strona 33
... älteren Verordnungen s . m . die Geseßsammlungen der Stadt Nordhausen in der Gestalt , welche sie im 15. u . 16. Jahrh . erhielten , herausgegeben von E. G. Förstemann , in den neuen Mittheilungen des thüringisch - sächsischen Vereins ...
... älteren Verordnungen s . m . die Geseßsammlungen der Stadt Nordhausen in der Gestalt , welche sie im 15. u . 16. Jahrh . erhielten , herausgegeben von E. G. Förstemann , in den neuen Mittheilungen des thüringisch - sächsischen Vereins ...
Strona 42
... lung S. 307 flg . ) Dagegen sind die älteren Städteordnungen durch Gefeß vom 30 Mai 1853 aufrecht erhalten . und vierten Supplemente dazu , herausgegeben von v . Klinkow 42 Rechte der Preußen und die Standesverschiedenheit überhaupt.
... lung S. 307 flg . ) Dagegen sind die älteren Städteordnungen durch Gefeß vom 30 Mai 1853 aufrecht erhalten . und vierten Supplemente dazu , herausgegeben von v . Klinkow 42 Rechte der Preußen und die Standesverschiedenheit überhaupt.
Strona 45
... älteren Geseße zurückzugehen sei und diese daher insoweit auch jezt noch gelten 200 ) . Von Seiten des ... alten Westphalens , ward bis zum 17. Jahrhundert von den Grafen von der Mark , dann den Herzogen von Eleve , Jülich , Berg ...
... älteren Geseße zurückzugehen sei und diese daher insoweit auch jezt noch gelten 200 ) . Von Seiten des ... alten Westphalens , ward bis zum 17. Jahrhundert von den Grafen von der Mark , dann den Herzogen von Eleve , Jülich , Berg ...
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Abth Abtheilung Allgem allgemeinen Gerichtsordnung allgemeinen Landrechtes Angelegenheiten Annalen Bd Appellationsgerichtes April August Behörden Berathung Berlin besondere bestehen Bestimmungen betreffend Bezirke Brandenburg Breslau Cabinetsordre Circular December deſſen Edict Eigenthum einzelnen Ergänzungen und Erläuterungen Erlaß ersten Kammer evangelischen Februar Friedrich Fürstenthum Gefeß Gefeße Gefeßsammlung geistlichen gemäß gemeinen Rechte Gerichte Gerichtsordnung Gesegsammlung Gesek Geſeß Geſeßſammlung Gesez Grafschaft Grafschaft Mark Herrschaft Herzogthum innere Verwaltung insbesondre Instanz Instruction Jahrbücher Bd Jahre Januar Juli Juni Justizministerialblatt Kamp Kampk Kirche König Königreich Westphalen Land Landestheilen Landrecht Th Landtag Mark Mark Brandenburg März Ministerialblatt des Innern Ministerium Mitgliedern nebst Motiven neue November oben Anm Obertribunals October öffentlichen ordnung Patent preuß preußische Recht preußischen Staates Provinz Preußen Provinzialrecht Regierung Reglement Rescript Revidirte Entwurf Revision Rheinprovinz Sammlung Bd Schlesien September Sigung ſind sowie Stadt Stände Starke a. a. teutschen Theil Ueber Verb vereinigten Landtages Verfassung Verfassungsurkunde Art Verordnung vom 21 Westphalen zweite
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Strona 102 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 219 - Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions-Gesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Strona 204 - Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Strona 121 - der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Repräsentation, sowohl in den Provinzen als für das Ganze...
Strona 219 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.
Strona 204 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Strona 203 - Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Strona 115 - Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Strona 101 - Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Strona 102 - Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.