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und Rüdigershagen 151). Durch die Staatsverträge vom 29. Mai und 23. September 1815 152) wurden diese Districte an Preußen ab: getreten und seit dem 1. October 1818 preußisches Recht eingeführt. (Verordnung vom 25. Mai 1818 §. 2.)

k) Das Fürstenthum Erfurt 153), die Herrschaft Blan: kenhayn.

Die Stadt Erfurt nebst Gebiet erlag nach mannigfachem Streite über die Reichsunmittelbarkeit der Herrschaft von Kurmainz (1,664) und verblieb unter derselben bis zum Anfalle an Preußen durch den Reichsdeputationsreceß von 1803. Es wurde hierauf wie das Eichsfeld organisirt (f. Anm. 147). Im Jahre 1807 fiel das Gebiet an Frankreich, welches die preußische Gesezgebung im allgemeinen forts bestehen ließ. Nach der Reoccupation wurden daher durch das Patent vom 9. September 1814 auch nur die inzwischen erlassenen preußischen Geseze nachträglich eingeführt 154). Die particularen Bestimmungen, welche noch fortdauerten, wurden gesammelt von Heinemann: Die statutarischen Rechte für Erfurt und sein Gebiet, Erfurt 1822. 8. Eine Umarbeitung dieser Privatsammlung erfolgte 1836-1842, ohne aber vollendet zu werden 155).

Die Herrschaft Blankenhayn 156), als Theil der Grafschaft Untergleichen, war ein kurmainzisches, den Fürsten von Haßfeld übertragenes Lehen, welches 1794 nach dem Aussterben der belehnten Fa milie von Mainz eingezogen wurde. Als durch den Reichsdeputationsreceß von 1803 die Herrschaft an Preußen fiel, wurden die bisher geltenden gemeinrechtlichen und sächsischen Rechte nicht aufgehoben und diese bestanden auch unter französischer Regierung fort. Nach der Wiedererwerbung von Preußen wurde aber dessen Gesetzgebung einge führt 157). Bereits im September 1815 wurde jedoch der größte Theil der Herrschaft an das Großherzogthum Sachsen-Weimar abgetreten 158) und nur das Amt Wandersleben zurückbehalten.

151) U. a. D. S. 47, 48.

152) Gefeßsammlung, Anhang zum Jahre 1818 S. 14, 57.

153) v. Kampg, die Provinzialrechte Bd. 1, S. 460 flg. Verb. die alte Erfurtische Wafferordnung, in Michelsen, Rechtsdenkmale aus Thüringen. S. 101 flg. (Jena 1853, 8.)

184) S. Rescr. des Ministeriums des Innern vom 3. Januar 1817, in v. Kamp Annalen Bd. 1, H. 1, S. 2.

155) v. Kampk, actenmäßige Darstellung der Gesezrevision. S. 164, 165. 156) Kraaßsch, Darstellung der Veränderungen in der Geseggebung u. s. w. der verschiedenen zum Departement des Oberlandesgerichtes zu Naumburg gehörigen Landestheile, in v. Kampß Jahrb. Bd. XXX (S. 185 flg.), 6. 272 flg.

187) Patent vom 9. September, Cabinetsordre vom 20. November 1814. 188) Staatsvertrag vom 22. September 1815 (in der Gejeksammlung

1) Das Herzogthum Sachsen 159).

In Folge des Staatsvertrages mit dem königl. sächsischen Hofe vom 18. Mai 1815 160) find an Preußen gefallen: der Wittenberger Kreis, ein Theil des Kreises Meißen, Leipzig, der größte Theil des Stiftes Merseburg, des Hochstiftes Naumburg-Zeit, die zum Fürstenthum Querfurt gehörigen Aemter Querfurt und Heldrungen, der Thüringer Kreis, von der Grafschaft Mannsfeld die Aemter Urtern, Bornstadt und Voigtstädt, die Grafschaft Stolberg, die gefürstete Grafschaft Henneberg, königl. sächsischen Antheiles, vom Neustädter Kreise das Amt Ziegenrück, die voigtländischen Enclaven Blankenberg, Blin: tendorf, Gefell und Sparnberg 161). Die Besignahme erfolgte am 28. Mai 1815, die Einführung der preußischen Gesehbücher durch Patent vom 22. April und 15. November 1816162); jedoch sollten die in den einzelnen Provinzen und Orten bisher bestandenen Rechte und Gewohnheiten noch fernerhin ihre gesehliche Kraft und Giltigkeit der= gestalt behalten, daß die vorkommenden Rechtsverhältnisse hauptsächlich nach diesen, und nur erst in deren Ermangelung nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechtes veurtheilt und entschieden werden sollten. Demgemäß wurden die sehr mannigfaltigen particularen Normen zuz fammengestellt, unter dem Titel: Das Provinzialrecht der königlich preußischen, vormals königlich sächsischen Landestheile, mit Ausschluß der Lausis, nebst Beweisstellen, Gründen und Bemerkungen ... von Dr. Pinder, Leipzig 1836. 2 Th. 8. Nach wiederholter Be= rathung erschien darauf der: Revidirte Entwurf des Provinzialrechtes des Herzogthums Sachsen nebst Motiven, Berlin 1841. 4. Die Stände haben denselben begutachtet, weitere Erfolge aber für das Ganze 163) nicht erzielt.

Im allgemeinen gilt dasselbe von demjenigen Theile der Grafschaft Mannsfeld, welche unterm 19. März 1808 an das Königreich Westphalen abgetreten worden 164). Schon 1813 wurde dieser District von Preußen in Besiz genommen und nach dem Patent vom 9. September 1814 das preußische Recht vom 1. Januar 1815 ab

1818. Anhang S. 53), wodurch auch zugleich Theile des Fürstenthums Erfurt abgetreten wurden.

159) Vgl. v. Kampß, die Provinzialrechte Bd. I, S. 395 flg.
160) Gesetsammlung 1815 S. 53 fig.

161) M. f. die genauere Nachweisung bei Kraagsch a. a. D. S. 290 flg.
162) Gefeßsammlung S. 124, 233.

163) Verschiedene einzelne Anträge und Bedenken sind erst nach und nach erledigt. Die bestrittene Frage über die Verbindlichkeit der Patrone zu Kirchenund Pfarrbauten (s. v. Kampß Jahrb. Bd. LIX, S. 319 flg. Vgl. Landtagsabschied vom 30. December 1842 II. Nr. 1) hat durch den Plenarschluß des Obertribunals vom 6. December 1852 (s. die Cit. in Anm. 124) eine feste Antwort erhalten.

164) M. f. den territorialen Bestand bei Kraagsch a. a. D. S. 282. Werb. Pinder, Provinzialrecht Bd. II, S. 513.

eingeführt, obschon die Abtretung von Seiten Sachsens erst am 18. Mai 1815 erfolgte.

m) Ringleben, Bruchstädt, Kelbra und Heringen 165).

Das Dorf Ringleben wurde durch den Staatsvertrag vom 22. September 1815 von Sachsen- Weimar (gegen das Dorf Röda) an Preußen abgetreten 166). In die Stelle des bis dahin geltenden Eisenach'schen und Weimar'schen Rechtes ist nach der Verordnung vom 25. Mai 1818 das preußische getreten.

Das Dorf Bruchstädt ist durch Staatsvertrag vom 15. Juni 1816 von Schwarzburg - Sondershausen an Preußen abgetreten 167). Preußisches Recht gilt sei dem 1. October 1818. Die Aemter Kelbra und Heringen waren unter sächsischer Oberhoheit im Besiße der Grafen von Stolberg und von Schwarzburg, zuleht nur dieser, jedoch so, daß jene für ihre frühere Hälfte Steuern, Gerichtsbarkeit und die Unterconsistorialrechte fort behielten. Durch den Staatsvertrag vom 19. Juni 1816 überließ das fürstliche Haus Schwarzburg seine Rechte an Preußen 168); dieses übertrug sein Dominium mit Vorbehalt des Obereigenthums über die Lehen und Nugungen dem gräflichen Hause Stolberg durch die Verträge vom 10. und 24. December 1835 und die Concessionsurkunde vom 28. März 1836. Das preußische Recht gilt hier seit dem 1. März 1820 gemäß der Verordnung vom 20. Detbr. 1819 169). Bis dahin sind besondere Statuten und sächsisches Recht in alleiniger Anwendung gewesen.

4) Das Provinzialrecht von Schlesien 170).

Schlesien mit der Grafschaft Glag ist unbestritten seit dem Hubertsburger Frieden vom 15. Februar 1763, bestätigt zu Teschen am 13. Mai 1779, ein Theil der preußischen Monarchie. Zu dieser Provinz wurde auch der Großburger Halt geschlagen 171), sowie die 1815 von Sachsen erworbenen Theile der Oberlausig nebst einigen böhmischen Enclaven 172). Nach diesem Bestande begreift die Provinz 741,74 QM.

165) Vgl. Kraaksch a. a. D. S. 336 flg. Pinder a. a. D. S. 512 f., 588.

166) Geseßsammlung 1818 Unhang S. 53.

167) A. a. D. S. 71.

168) A. a. D. S. 74.

169) Gesetsammlung 1819 S. 246.

170) Literatur bei Hafemann, Bibliothek S. 155 flg. v. Kampk, die Provinzialrechte Bd. 1, S. 487 flg. Simon, das Provinzialgesetzbuch der schlesischen Verfassung und Verwaltung. Breslau 1846–1848. 8. 6 Hefte. Koch, schlesisches Archiv für die practische Rechtswissenschaft. Breslau 1838 flg. 8. 171) Cabinetsordre vom 22. December 1801 (v. Rabe, Sammlung Bd. VI, S. 700).

172) Verord. vom 30. April 1815, in der Geseßsammlung d. I. S. 85, 94, 95. Die darin ausgenommenen, mit Brandenburg verbundenen Theile der

mit 3,061,593 Einwohnern, in drei Regierungsbezirken Breslau, Oppeln, Liegnig, mit drei Appellationsgerichtskreisen Breslau, Ratibor, Glogau. In allen gilt das gemeine preußische Recht, daneben aber überaus zahlreiche und verschiedene Provinzialgefeße. ,,Außer den früheren landesherrlichen Verordnungen, welche noch jezt für Provinzialgeseze zu erachten sind, hat wieder jedes Fürstenthum und fast jeder darin liegende District, ja beinahe jede Stadt und Ortschaft, besondere Provinzial- und statutarische Rechte, die zum Theil auf Landesordnungen für einzelne Fürstenthümer, die später auch in anderen Fürstenthümern zur Anwendung gekommen sind, zum Theil auf Festsehungen einiger Bischöfe (das Wenzeslaus'sche und Caspari'sche Kirchenrecht), zum Theil auf den einzelnen Städten ertheilten Privilegien und Statuten, zum Theil selbst auf fremden, in einzelnen Districten eingeführten Gesehen (polnisches Recht, böhmische Landesordnung, böhmisches Stadtrecht, mahrische Landesordnung) beruhen 173)." Alle diese Rechte lassen sich nach drei Hauptrubriken übersehen.

A. Das allgemeine schlesische Provinzialrecht.

Es gehören dazu alle privatrechtlichen Rechtsnormen, die für das Herzogthum Schlesien, die Grafschaft Glaß und die früher zum Erbherzogthum Schlesien gehörigen Gebietstheile gelten. Es sind verschiedene Sammlungen davon vorhanden 174). Die vor der preußischen Besignahme finden sich in der zu Breslau bei Brachvogel 1713-1734. 6 Theile mit 3 Registern 4. erschienenen Sammlung. Dazu eine Ergänzung von Arnold. 1734, 1736 in 2 Theilen. Die unter preußischer Hoheit ergangenen Geseze erschienen Breslau bei Korn 1752 flg. in 33 Bånden. 4. (Suarez), Sammlung alter und neuer schlesischer Provinzialgesete, Breslau 1771-1773. 2 Bde. 4. Diese und andere Materialien wurden seit 1781 zusammengestellt. Die von dem Generalfiscal Pachaly bearbeitete Sammlung (1781) erschien (im Jahre 1831) unter dem Titel: Das schlesische Provinzialrecht nebst einem Auszuge aus den Bestimmungen des statutarischen Rechtes der Stadt Breslau. Dieser Entwurf ging in neuer Gestalt 1796 und 1809 hervor, und nach Wiederaufnahme der Revision seit 1829 unter dem Titel: Das jest bestehende Provinzialrecht des Herzogthums Schlesien und der Grafschaft Glag ... von A. Wenzel, Breslau 1839. 8. und als: Revidirter Entwurf nebst Motiven, Berlin 1841. 8.

preußischen Oberlausiß (Kreis Hoyerswerda) kamen 1825 dazu (Amtsblatt der Regierung zu Liegnig 1825 S. 18).

173) Starke, Beiträge zur Kenntniß der bestehenden Gerichtsverfassung Th. II, Abth. I, S. 296, 376, 442.

174) S. v. Hymmen, Beiträge zur juristischen Literatur. Sammlung V, S. 327 flg. v. Kampk, die Provinzialrechte Bd. I, S. 489–491.

Die vorläufigen Berathungen durch den Landtag sind zwar erfolgt, auf dessen Antrag aber die vollständige Codification ausgesezt (Landtags: abschied vom 27. December 1845).

B. Die Particularrechte der einzelnen Fürstenthümer und Standesherrschaften 175).

Dazu gehören in Niederschlesien

a) Das Fürstenthum Breslau.

Hier kommt das Wenzeslaus’sche Kirchenrecht von 1416 in Betreff der Erbfolge in Betracht.

b) Das Fürstenthum Brieg

betrifft die Rechte des Adels.

c) Das Fürstenthum Del s

beruht auf der Landesordnung von 1517 und deren Revision, zulegt vom 27. April 1617.

d) Die Fürstenthümer Schweidnig und Fauer
Lehenrecht und Allodialerbfolge betreffend.

e) Das Fürstenthum Glogau

betrifft Rechte des Adels, Gemeindedienste, gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse und Kirchenrecht.

f) Die Fürstenthümer Liegnig und Wohlau wegen der Erbfolge in allodificirte Lehen; eben so auch

g) Das Fürstenthum Sagan

und außerdem Gemeindedienste.

h) Das Fürstenthum Münsterberg-Frankenstein. i) Das Fürstenthum Trachenberg

wegen der Gütergemeinschaft.

k) Das Fürstenthum Carolath-Beuthen betrifft eheliche Verhältnisse und Erbfolge.

1) Die Standesherrschaft Wartenberg

bezieht sich auf Adelsrechte.

m) Die Standesherrschaft Goschüt wegen der Gütergemeinschaft und Erbfolge der Nichterimirten. Eben so n) Die Minder-Standesherrschaft Freyhan. o) Die freien Minder-Standesherrschaften Neuschloß und Sulau, und

p) die Standesherrschaft Militsch.

Für Oberschlesien sind zu nennen:

q) Das Fürstenthum Oppeln.

r) Das Fürstenthum Ratibor.

175) Wegen aller einzelnen Verordnungen ist auf die Anm. 170 citirten Schriften hinzuweisen.

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