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Neumann, Justizcommissarius, Frankfurt an der Oder 1837. 8. Diesem folgte ein anderweiter Entwurf, welcher geprüft und als: Revidirter Entwurf nebst Motiven, Berlin 1841, dem Landtage übergeben wurde. Die definitive Feststellung ist indessen nicht erfolgt. Für die Oberlausit 123) wurde 1833-1835 von den Landgerichtsråthen Richter und Heino zu Görlig ein Entwurf ausgearbeitet, und nach wiederholter Prüfung als: Entwurf zum oberlausißischen Pro = vinzialrechte nebst Motiven in v. Kamps Jahrbüchern Bd. LXIII S. 321-446 und Bd. LXIV S. 3-133 abgedruckt. Vgl. den Abdruck der noch giltigen Geseze, nach Ordnung des Landrechtes, unter dem Titel: Provinzialrecht der preußischen Oberlaufig, Breslau 1837. 8. 124)

3) Das Provinzialrecht von Sachsen 125).

Die jeßige Provinz Sachsen enthält in drei Regierungsdeparte= ments, Magdeburg, Merseburg und Erfurt, 460,63 Meilen mit 1,781,297 Einwohnern, und ist aus theils altpreußischen, theils neu erworbenen, vorzüglich sächsischen Districten, gemäß Verordnung vom 30. April 1815 126) neu gebildet worden. Zum Bezirke der Regierung Niedersachsen in Magdeburg gehören das Herzogthum Magdeburg mit dem Kreise Ziesar, doch ohne den Saal- und Luckenwalder Kreis; die Altmark nebst dem eingeschlossenen Amte Klöße und dem vormals Lauenburg'schen Umte Neuhaus; Halberstadt mit den Herrschaften Derenburg und Hafferode, Quedlinburg, das Amt Elbingerode, die Grafschaft Wernigerode, die Herrschaft Schauen, die Grafschaft Barby und Gommern mit Elbenau, doch ohne Walter-Nienburg. Zum Bezirke der Regierung des Herzogthums Sachsen zu Merseburg gehören der Saalkreis, die ganze vormals preußische und sächsische Grafschaft Mannsfeld, und von den übrigen an Preußen gefallenen, vormals sâchsischen Landestheilen: der Kur- und Wittenberger Kreis, mit Ausnahme des Amtes Belzig und der Herrschaft Baruth; der Antheil des Meißener

123) Vgl. bes. Kollection der das Markgrafthum Oberlausiß betreffenden Geseze und Anordnungen. Budissin 1770-1799. 4 Bde. 4.

124) Von einzelnen neueren Verordnungen würden vornämlich hervorzuheben sein für die Oberlausiß die vom 11. April 1846, betr. die Beitragspflicht zur Unterhaltung von Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäuden (Geseßsammlung S. 164), für die Niederlausiß die Cabinetsordre vom 8. Juni 1846 nebst Regu= lativ vom 17. Mai d. I., betr. die Verwaltung des Landarmenwesens u. s. w. (Gesegsammlung S. 251 flg.). Besondere Beachtung verdient auch der Plenarbeschluß des Obertribunals vom 6. December 1852 über die Geltung der landrechtlichen Vorschriften in Beziehung auf die Kirchenbaulast in der Niederlausiß, wegen der Motivirung. (Preuß. Staatsanzeiger 1853 Nr. 21. Entscheidungen des Obertribunals Bd. XXIV, S. 1—20. Berlin 1853. 8.)

125) Literatur bei Hafemann, die Provinzialrechte Bd. I, S. 299 flg. 126) Gesegsammlung d. I. S. 95.

Bibliothek S. 145 flg. v. Kampk,

Kreises, mit Ausnahme der Aemter Fürstenwalde (Finsterwalde) und Senftenberg; der Antheil des Leipziger Kreises, der Antheil an den Stiften Merseburg und Naumburg-Zeit; die Aemter Querfurt und Heldrungen; der Thüringer Kreis, mit Ausnahme der Aemter Langenfalza und Weißensee und der vom Kreisamte zu Tennstådt verwalteten Orte und Gerechtsame; die Grafschaft Stolberg und das Amt Walter: Nienburg. Zum Bezirke der Regierung in Thüringen zu Erfurt ge hören die Stadt Erfurt nebst Gebiet, die Hennebergischen Aemter Schleußingen, Suhla, Kühndorf und Breshausen (Bennshausen), die Thüringischen Aemter Weißensee und Langensalza, nebst den vom Kreisamte Tennstådt verwalteten Ortschaften, das Eichsfeld mit Dependenzen, die eingeschlossenen Dörfer Rüdigershagen und Gänseteich, Hohenstein, Nordhausen und Mühlhausen nebst Gebieten.

In allen diesen Districten hat der Rechtszustand mannigfachen Wechsel erfahren, und die Provinzialrechte sind darnach sehr verschieden. Wir sondern nach den Hauptbeziehungen

a) das Herzogthum Magdeburg und die Grafschaft Mannsfeld altpreußischen Antheils.

Außer dem eigenthümlich Magdeburgischen Rechte 127), kommen hier verschiedene erzbischöfliche Verordnungen 128) und preußische Geseße feit 1680 129) in Betracht; desgleichen mannigfache Statuten, Obser: vanzen und Gewohnheiten. Im allgemeinen galt aber ein gleiches Recht stets für die Grafschaft Mannsfeld Magdeburgischer Hoheit, wie ausdrücklich das Mandat vom 17. November 1711 anerkannt hat130). Vorübergehend galt die westphälische Gesetzgebung (1807-1814); durch das Patent vom 9. September 1814 wurde das gemeine preu: ßische Recht restituirt 131). Das Provinzialrecht war bereits im Jahre 1804 vollendet, die Einführung aber durch die politischen Verhältnisse gehindert. Ein neuer Entwurf wurde 1827-1831 ausgearbeitet und erschien nach erfolgter Durchsicht als: das Provinzialrecht des Herzog thums Magdeburg und der Grafschaft Mannsfeld ... von W. v. Kle: wiz, Magdeburg 1837, in 2 Theilen, dann als: Revidirter Entwurf nebst Motiven, Berlin 1841: den Ständen zur Berathung übergeben, ohne zur Publication zu gelangen.

127) Vgl. v. Kampe, die Provinzialrechte Bd. F, S. 309 flg. und die weiteren Nachweisungen bei Kraut, Grundriß zu Vorlesungen über das teutsche Privatrecht. 3. Ausgabe. Göttingen 1845. 8. S. 64, 65.

128) v. Kamp 1⁄2 a. a. D. S. 301, 304 u. a.

129) Chr. Otto Mylius, Corpus Constitutionum Magdeburgicarum von 1680 bis 1714. Magdeb. et Halle 1714. 6 Tom. 4. und Continuatio Corporis C. M. bis 1717, eod. 1717. 4.

130) Mylius, C. C. Magdeb. Tom. VI. p. 186.
131) Gesegsammlung von 1814 S. 89,

b) Das Fürstenthum Halberstadt nebst Zubehör.

Im Halberstadt'schen galten bis 1650 außer den besonderen Gewohnheiten und Statuten bischöfliche Verordnungen 132), seitdem preu ßische Geseze. Diese kamen auch zur Anwendung für die incorporirte Herrschaft Derenburg, die Grafschaften Regenstein und Hohenstein. Die Unterbrechung durch die westphälische Regierung ward 1814 be: feitigt. Schon 1796 war das Provinzialrecht zusammengestellt; zu einer neuen Bearbeitung kam es aber 1827: Provinzialrecht des Fürstenthums Halberstadt und der zu demselben gehörigen Grafund Herrschaften Hohenstein, Regenstein und Derenburg von L. A. W. Lenze, Leipzig 1827. Darauf stüßt sich der: Revidirte Entwurf nebst Motiven, Berlin 1836. Schon 1838 hatte der Landtag sich darüber ausgesprochen, die Publication aber sollte ausgesest bleiben, bis für die übrigen Theile der Provinz ein gleiches Ergebniß erlangt sein würde.

c) Das Fürstenthum Quedlinburg.

Ueber diese reichsunmittelbare fürstliche Frauenabtei, für welche eigene Statuten und Privilegien galten 133), besaß Brandenburg seit 1697 die Erbvogtei und Stiftshauptmannschaft (s. Anm. 27). Durch den Reichsdeputationsreceß von 1803 fiel die Abtei ganz an Preußen und theilte darauf die Schicksale der westphälischen Regierung 134). Das gemeine Recht und die sächsischen Constitutionen blieben in voller Geltung 135), und diese kommen seit 1814 neben dem Landrecht provinziell zur Anwendung.

Gleiche Schicksale erfuhr auch

d) Die Reichsbaronie Schauen,

wo das allgemeine Landrecht durch die Verordnung vom 25. Mai 1818 §. 1 eingeführt ist 136).

e) Die Grafschaft Wernigerode.

Die der älteren Linie der Grafen zu Stolberg am Harz zugehörige Grafschaft Wernigerode stand bis 1807 unter preußischer Landeshoheit. Ihre Verhältnisse waren geregelt durch den Receß vom 19. Mai 1714. Außer dem gemeinen Rechte und eigenen Gewohnheiten galt besonders die Landesordnung vom 26. März 1653 137). Während der Herrschaft

132) v. Kampk a. a. D. S. 349, 394 u. a.

133) v. Kamp ß a. a. D. S. 356 flg.

134) S. Gesegsammlung 1807 S. 156, 167, 1815 S. 193.

135) So schon am 11. October 1700 anerkannt (». Kampk Jahrb. Bd. XXIII, S. 47.)

136) Gesetsammlung d. J. S. 45.

137) Abgedruckt in v. Kamp Jahrb. Bd. XLVIII, S. 343 flg.

des Königreiches Westphalen bildete die Grafschaft einen eigenen Canton derselben; seit 1814 ist sie aber in ihr früheres Verhältniß zurückgetreten, welches durch die Recesse vom 28. September 1817138) und 13. August 1822 139) näher bestimmt ist. Im Jahre 1796 war der Entwurf des particularen Rechtes bereits zusammengestellt; er wurde auf's neue von der Stolbergischen Regierung im Jahre 1836 ausgearbeitet 140).

f) Bodungen, Allerberg und Hainrode, Utterode und Wolkramshausen.

Das Umt Bodungen, die Gerichte Allerberg und Hainrode und das Gut Utterode sind durch Staatsvertrag vom 15. Juni 1816 von Schwarzburg-Sondershausen 141), das Dorf Welkramshausen durch Staatsvertrag vom 19. Juni 1816 von Schwarzburg-Rudolstadt 142) an Preußen abgetreten. Nach der Verordnung vom 25. Mai 1818 §. 2143) gelten hier seit dem 1. October d. J. die preußischen Geseße. Daneben erscheinen aber als Provinzialrecht älteres sächsisches und schwarzburger Recht 144).

g) Eichsfeld, Nordhausen und Mühlhausen.

Das Eichsfeld 145) war als Theil des kurrheinischen Kreises bis zum 6. Juni 1802 im Besige von Kurmainz und gelangte nach dem Reichsdeputationsrecesse vom 25. Februar 1803 §. 3 an die Krone Preußen. Diese führte seit dem 1. Juni 1803 die allgemeine Gerichtsordnung, seit dem 1. Juni 1804 das allgemeine Landrecht u. s. w. ein 146). Nach Beseitigung der westphälischen Regierung sind diese Geseze restituirt, doch gelten daneben noch die älteren Statuten und Verordnungen theils selbstständig (wie für Lehen und andere Sachen), theils unter den gewöhnlichen Beschränkungen 147). Aus den vorhandenen Materialien bearbeitete der Geheime Obertribunalrath Hart= mann: Das Provinzialrecht des Fürstenthums Eichs

138) In v. Kampk Jahrb. Bd. III, S. 345 fl.

139) Im Amtsblatte der Regierung von Magdeburg 1823 S. 140 flg. v. Kamp, Annalen der preußischen Staatsverwaltung Bd. VII, (1823) S. 512 flg.

140) Mitgetheilt in v. Kampę Jahrb. Bd. XLVIII, S. 329–358.

141) Im Anhange zur Geseßsammlung von 1818 S. 71.

142) U. a. D. S. 74.

143) Gefeßsammlung d. I. S. 45.

144) Vgl. die einzelnen Verordnungen in v. Kampk, die Provinzialrechte der preuß. Monarchie Bd. I, S. 367 u. 368.

145) M. s. besonders Joh. Wolf, politische Geschichte des Eichsfeldes, mit Urkunden. Göttingen 1792. 2 Bde. 8.

146) Patent vom 24. März 1803 im N. C. C. Tom. XI. nr. 15. v. Rabe, Sammlung Bd. VII, S. 328.

147) v. Kampk, die Provinzialrechte Bd. I, S. 479 flg.

feld, Berlin 1835. 8. Nach wiederholter Prüfung folgte darauf der: Revidirte Entwurf nebst Motiven, Berlin 1837. 8. Dieser ist von dem Landtage berathen, die Publication aber bis zur Vollendung der übrigen sächsischen Provinzialrechte ausgesetzt worden.

Für die früheren freien Reichsstädte Nordhausen und Mühlhausen nebst Gebiet, welche mit dem Eichsfelde zugleich an Preußen fielen und dessen Schicksale theilten, gilt jest ebenfalls neben dem gemeinen preußischen Rechte deren Statutarrecht 148) als Localrecht.

h) Treffurt und Dorla149).

Nach alter durch Recesse festgestellten Verfassung (besonders Receß von 1773) war die Landeshoheit in der Ganerbschaft Treffurt zwischen Preußen und Kursachsen zu einem und zwei Drittheilen repartirt, während die Gerichtsbarkeit Preußen mit zwei, Kursachsen mit einem und Hessen-Rothenburg mit drei Sechstheilen zugehörte. In der Vogtei Dorla besaßen Preußen und Kursachsen die Landeshoheit zur Hälfte, die Gerichtsbarkeit aber Preußen und Sachsen zu je drei, Hessen-Rothenburg zu zwei Achttheilen. Neben dem gemeinen Rechte galt besonders das sächsische, namentlich auch der sächsische Eivil- und Criminalproceß. Diese Landestheile wurden 1807 insgesammt dem Königreiche Westphalen einverleibt und fielen auch vollständig 1814 an Preußen. Seit dem 1. Januar 1815 gilt hier das gemeine preußische Recht (Verordnung vom 25. Mai 1818).

i) Das Umt Klöge 150).

Klöße gehörte bis 1807 zu Hannover, dann bis 1814 zum Königreiche Westphalen, worauf es an Hannover zurückfiel. Durch die Verordnungen vom 4. November, 2. December 1813 und 23. August 1814 wurde das vor der Fremdherrschaft geltende Recht wieder hergestellt. Eine ganz gleiche Bewandtniß hat es mit den Dörfern Gånseteich

148) Außer den bei v. Kampß a. a. D. S. 482, 483 flg. nachgewiesenen älteren Verordnungen s. m. die Geseßsammlungen der Stadt Nordhausen in der Gestalt, welche sie im 15. u. 16. Jahrh. erhielten, herausgegeben von E. G. Förstemann, in den neuen Mittheilungen des thüringisch-sächsischen Vereins Bd. V, H. 3, S. 41 f. Bd. VI, §. 2, S. 42 f. H. 4, S. 20 f. Bd. VII, H. 1 und daraus zusammen Nordhausen 1843. 8. Desgleichen: Das alte Rechtsbuch der Stadt Mühlhausen, aus dem 13. Jahrh. Nach der nordhausischen Originalhandschrift und dem mühlhausischen Abdrucke von Graßhof, herausgegeben von Förstemann. Nordhausen 1843. 8. Vgl. auch Förstemann, urkundliche Geschichte der Stadt Nordhausen. Nordhausen 1840. 4.

149) S. v. Kampk Jahrbuch Bd. XXII, S. 44 flg. Gothe, Rechtsund Justizverfassung der Ganerbschaft Treffurt und Vogtei vor dem Hainich, daselbst Bd. LIII, S. 266 flg.

150) S. v. Kamp k a. a. O. Bd. XXII, S. 62 flg.

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