Obrazy na stronie
PDF
ePub

ber 1845, in welchem der König erklärt:,,Einverstanden mit der von den Ständen ausgesprochenen Ueberzeugung, daß kein dringendes Be: dürfniß vorhanden, es selbst nicht rathsam sei, mit der Codification des Provinzialrechtes in seiner Gesammtheit vorzuschreiten, werden Wir nur diejenigen Theile dieses Rechtes weiter bearbeiten und legislativ feststeller lassen, bei welchen sich ein Bedürfniß für streitige Rechtsfragen ergeben hat." Demgemäß ist in der mannigfachsten Anwendung seitdem ver: fahren. Die Provinzialrechte haben aber noch immer ihre practische Bedeutung und müssen daher, unter Berücksichtigung des Verhältnisses der einzelnen Provinzen zum ganzen Staate, hier übersichtlich nach: gewiesen werden. Was insbesondre die (zum Theil als Manuscript gedruckten) Entwürfe der Provinzialgesete betrifft, so haben diese für die Praxis selbst unverkennbaren Werth und deshalb auch in iudicando Anerkennung gefunden. Der höchste Gerichtshof des Staates hat sich darüber bei Gelegenheit eines concreten Falles dahin ausgesprochen: ,,Der Entwurf bildet zwar kein als Gesez emanirtes Provinzialrecht, verdient aber dennoch volle Beachtung, theils weil das Werk im amt: lichen Auftrage, nach vorgängiger Berathung mit ståndischen Deputirten, verfaßt worden, theils und vornåmlich deshalb, weil der Entwurf auf öffentlich bekannt gemachten Verordnungen beruht 102)“.

1) Das Provinzialrecht der Provinz Preußen.103)

Die Provinz Preußen — Ost -, Westpreußen und Litthauen mit den Regierungsbezirken Königsberg, Danzig, Marienwerder und Gumbinnen, und den Appellationsgerichten zu Königsberg, Ma rienwerder und Insterburg, 1178,03 Meilen mit 2,499,420 Ein: wohnern, ist dem Staate allmålig zugefallen (s. oben Anm. 11 ff. 23, 39 f.). Das hier geltende Recht war seit Beginn her culmisches, be ruhend auf dem Privilegium vom 28. December 1232 und dessen Erneuerung von 1251, magdeburgisches, preußisches, polnisches und lubisches 104). Die beiden zuerst genannten Rechte behaupteten aber immer das Uebergewicht und wurden seit dem sechszehnten Jahrhunderte mehrfach umgearbeitet 105). Außerdem erhielt das herzogliche Preußen noch ein aus den gemeinen und localen Rechten von Levin v. Buch zusammengestelltes Landrecht im Jahre 1620, revidirt als kurfürstliches Landrecht 1685, und nach einer Revision v. Cocceji's am 27. Juni 1721 publicirt als Landrecht des Königreiches Preußen. Aus diesen und anderen Quellen ist das ostpreußische Provinzialrecht, Berlin

102) Rechtsfälle des geheimen Obertribunals. (Berlin 1847. 8.) Bd. II, S. 102.

103) Literatur bei Hafemann, Bibliothek S. 134 flg.

104) Voigt, über die Rechtsverfassung Preußens während der Zeit der Ordensherrschaft. Marienwerder 1834. 8. (aus der Zeitschrift für Theorie und Praxis Bd. I, H. I, Nr. 2), verb. desselben preußische Geschichte Bd. VI.

105) Schweikart in v. Kamp g Jahrbüch. Bd, XXVI u. XXXI.

1801 u. 1802 hervorgegangen, in Anwendung seit dem 1. Januar und resp. 1. September 1802. (Dazu erschien von Leman: Versuch eines Anhanges, Insterburg 1816 und ein Handbuch 1821-1826 in drei Heften.) Es besteht das Ganze aus 241 Zusäßen zum Landrechte und gilt, soweit nicht die spätere Legislation Modificationen herbeigeführt hat, noch jezt. Die Nothwendigkeit einer Revision ergab sich übrigens schon 1811, doch wurde derselben erst seit 1827 entsprochen. Die Resultate find ein: revidirter Entwurf nebst Motiven, Berlin 1836 und ein Gutachten des Tribunals zu Königsberg darüber, Berlin 1841. Eine definitive Beschlußnahme ist nicht erfolgt und im Landtagsabschiede vom 7. November 1841 Nr. 21 auf die zuvor zu bes endigende Revision des allgemeinen Landrechtes hingewiesen. Zu den wichtigeren neueren Gefeßen gehören die Fischereiordnungen vom 7. März 1845, die Schulordnung vom 11. December 1845 (statt Zusag 215 —224) u. a.

Die Materialien des westpreußischen Rechtes wurden zuerst im Jahre 1800 und 1806 zu besonderen Entwürfen ausgearbeitet und im Jahre 1830 von Leman (Provinzialrecht von Westpreußen, Leipzig 1830. Bd. I und II) neu redigirt. Daraus ging der Entwurf des bestehenden westpreußischen Provinzialrechtes, Berlin 1837 und in demselben Jahre der: Revidirte Entwurf nebst Motiven hervor. In Gefolge eines Gutachtens des Tribunals zu Königsberg, Berlin 1841, und der Berathungen des 7. und 8. preußischen Landtages, erging das Patent wegen Publication des Provinzialrechtes von Westpreußen am 19. April 1844 106). Das neue Gefeß, aus 87 Paragraphen bestehend, gilt seit dem 1. Juli d. I. in den Landestheilen, welche 1806 zu Westpreußen gehörten, mit Einschluß des Thorner Kreises. Ausgenommen sind aber die zum früheren Marienwerder'schen landråthlichen Kreise gehörigen Landestheile, für welche das ostpreußische Provinzialrecht gilt 107), sowie die Stadt Danzig und deren Gebiet nach dem Umfange von 1793. Als Danzig 1793 an Preußen fiel, wurde durch Patent vom 2. Juni das Statutarrecht in privatrechtlicher Hinsicht bestätigt, namentlich das culmische, die

106) Gesegsammlung d. I. S. 103 f. Dazu kommt noch die Verordnung vom 22. März 1844 über die Erbtheilungstaren bäuerlicher Nahrungen (Geseßsammlung S. 70), deren Geltung neben dem Provinzialrechte die Cabinetsordre vom 23. Februar 1848 (Geseßsammlung d. J. S. 86) anerkannt hat; desgleichen die erwähnte Schulordnung vom 11. December 1845.

107) S. ostpreuß. Provinzialrecht. Busak 1, §. 2. Bekanntmachung des Oberpräsidiums von Preußen und des Oberlandesgerichtes von Marienwerder über den Umfang der Giltigkeit des Provinzialrechtes vom 15. und 19. März 1845, in den Umtsblättern und v. Kamph Jahrbüch. Bd. LXV, S. 59 f. Vgl. auch Leman, historisch - geographische Einleitung in die Provinzialrechte Westpreußens. Marienwerder 1830. 8. Eine vollständige Sammlung des Materials zur Erläuterung dieses Rechtes findet man bei v. Vegesack, Westpreußisches Provinzialrecht. Danzig 1845. 2 Bbe. 8.

Wechselordnung vom 8. März 1701 und die neue revidirte Danziger Willkür von 1761. Für den Freistaat Danzig erhielt durch Publicandum vom 17. Juni 1808 der Code Napoléon die Bedeutung eines Hilfsrechtes, mit Abschaffung des römischen, canonischen und des preußischen Landrechtes. Nach der Reoccupation wurde aber der Code abgeschafft (Verfügung der Organisationscommission vom 24. März 1814 im Amtsblatte d. J. S. 177) und das Landrecht restituirt. Aus den vorgenannten Statuten und späteren Verordnungen bearbeitete Le= man 1830, das: Particular recht von Danzig (Provinzialrecht von Westpreußen Bd. III). Darauf ruht der: Entwurf des be stehenden Danziger Particularrechtes, Berlin 1837, sowie der in demselben Jahre erschienene: Revidirte Entwurf nebst Motiven. wurde zugleich mit dem westpreußischen Provinzialrechte auf den Landtagen berathen, ist aber nicht publicirt: denn es stehen bedeutende Hindernisse entgegen... nicht sowohl technischer, als legislativer Natur. Ein fester angemessener Rechtszustand kann hier nicht auf dem Wege der bloßen Revision, sondern nur auf dem der Legislation begründet werden/108).

Er

2) Das Provinzialrecht der Mark Brandenburg 109).

Die Mark Brandenburg zerfällt in zwei Regierungsbezirke, Potsdam und Frankfurt, und zwei Obergerichtskreise, des Kammergerichtes und des Appellationsgerichtes zu Frankfurt an der Oder mit 734,14 QM. und 2,129,022 Einw., und bildet das Centrum der gesammten Monarchie. Der Rechtszustand beruhte hier bis zum Unfange des sechszehnten Jahrhundertes fast ausschließlich auf Gewohnheitsrechten, welche sich mit Anschluß an den Sachsenspiegel gebildet hatten. Auch das magde:

burger, lubische und flämische Recht hatte vielfach Einfluß gewonnen. Kurfürst Joachim I. (1499–1535) ånderte den bisherigen Rechtszustand, indem er das Sachsenrecht abschaffte und dafür das Kaiserrecht römisches, longobardisches und canonisches einzuführen be schloß 110), die einheimischen Gewohnheiten daneben durch eigene Vers ordnungen aber sicher stellte 111). Die von ihm erlassene Polizeiord

[ocr errors]

108) v. Kampk, actenmäßige Darstellung. S. 153 u. 154.

109) Literatur bei Hafemann Bibliothek S. 116 flg., insbesondre Riedel, geschichtliche Nachrichten von dem märkischen Provinzialrechte, in dessen Magazin des Provinzial- und statutarischen Rechtes der Mark und des Herzogthums Pommern. Berlin 1837. Bd. I, Abth. I, Abschn. I. Vergl. auch Sammlung der Provinzial- und statutarischen Geseße in der Mark Brandenburg. Berlin 1832 u. 1833. 3 Bde. 8.

110) S. v. Raumer, über die Einführung des römischen Rechtes in der Kurmark Brandenburg, in v. Ledebur's allgem. Archiv für die Geschichts: kunde des preuß. Staates. Bd. V, S. 312 flg. Laspeyres, die Reception des römischen Rechtes in der Mark Brandenburg und die preuß. Gesetzgebung vor König Friedrich II., in Reyscher und Wilda, Zeitschrift für teutsches Recht. Bd. VI, S. 1 flg.

111) Vergl. v. Kamps, die Provinzialrechte der preußischen Monarchie.

nung der Städte von 1515, Kammergerichtsordnung von 1516 u. a., wurden von den folgenden Regenten wiederholt revidirt. Unter Johann Georg erschienen 1594 eine neue vom Kanzler Lamprecht Diestelmeier († 1588) und dessen Sohn und Nachfolger Christian Diestelmeier bearbeitete Kammergerichts- und Landesordnung 112), welche zwar nicht publicirt wurden, auf die Rechtsentwickelung jedoch bedeutenden Einfluß übten. Nach wiederholten neuen Entwürfen ward erst im Jahre 1709 die Kammergerichtsordnung publicirt 113). Dazu kam am 8. Juli 1717 eine Criminalordnung 114), eine Vormundschaftsordnung den 23. September 1718 115), ein allgemeines Wechselrecht den 25. Sep: tember 1724 116) und viele andere Verordnungen. Eine Zusammenstellung derselben als Provinzialrecht wurde wiederholt begonnen (1728, 1749, 1798), erst seit 1827 aber dem Abschlusse nåher gebracht. So erschien: das jest bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg von Carl Scholz, Berlin 1834 in 2 Abthei lungen, das Provinzialrecht der Altmark nach seinem Standpunkte im Jahre 1835, von A. W. Göze, Magdeburg 1836, in 2 Theilen, und das jezt bestehende Provinzialrecht der Neumark von W. v. Kunow, Berlin 1836, in 2 Abtheilungen; sämmtlich sehr gründlich ausgearbeitete Entwürfe nebst Motiven. Die in den Jahren 1836 bis 1839 darüber gehaltenen Berathungen wurden besonders gedruckt117) und darauf vom Justizministerium für die Gesezrevision neue Entwürfe abgefaßt. Der Berlin 1841 in 4. erschienene revidirte Entwurf nebst Motiven behandelt in drei Theilen I. das Civilrecht, 1) das Sachen- und Vertragsrecht, 2) das Familien- und Erbrecht; II. das Lehenrecht; III. das Kirchen- und Schulrecht. Die folgenden Landtage haben ihre Berathung auf einen Theil dieser Entwürfe mit erstreckt und sich gegen eine vollständige Codification erklärt. Hiernach erscheinen alle diese Vorarbeiten für die Praxis zwar als Unhalt, aber nicht als Geseß; doch sind einzelne Materien bereits auf Grund jener Entwürfe durch besondere Verordnungen nåher geregelt worden. So wegen des Gnadenjahres durch Circulare vom 6. Januar 1844 118), wegen der Vermögensverwaltung der Kirchen, Pfarren und

Bb. I, S. 5 flg. Heydemann, die Elemente der Joachimischen Constitution von 1527. Berlin 1841.

112) Beide sind gedruckt in Mylius C. C. M. Tom. VI. Ubth. III, S. 1 fig., 98 flg.

113) C. C. M. T. II. nr. 119.

114) C. C. M. T. II. Abth. III. Nr. 32.

115) C. C. M. T. H. Unhang Nr. 32, bestätigt den 9. März und 13. Juli 1795, sowie d. 6. Dec. 1796. (N. C. C. T. IX. S, 2500. T. X. S. 1867.1911 flg.) 116) C. C. M. T. II. Unhang Nr. 43.

117) Einen vollständigen Nachweis der Titel findet man bei v. Kamph actenmäßige Darstellung §. 43, S. 145.

118) S. Revidirter Entwurf Th. III, §. 124. Motive S. 52, und das Circulare von 1844 im Ministerialblatt des Innern d. I. S. 29,

kirchlichen Stiftungen durch Cabinetsordre vom 11. Juli 1845 nebst Instruction zu deren Ausführung vom 6. August d. J. 119); desgleichen einzelne spätere Specialgefeße, wie das Reglement über die Landarmenpflege vom 14. Januar 1848 120).

Auch das Provinzialrecht der Ober- und Niederlausig 121) ist hier mit zu berücksichtigen. Die Laufih, begrenzt von Böhmen, Meißen, der Mark und Schlesien, gehörte, mit Ausnahme des, vor dem Tilsiter Frieden Brandenburgischen, Cottbusser Kreises, bis zum Jahre 1815 zum Königreiche 'Sachsen. Nach der Christianisirung der hier angesessenen Sorben 968 hieß der nördliche Theil die Mark Lusicz, der südliche die Mark Büdseß und Gorelez (Budisfin und Görlik), oder seit dem Ende des fünfzehnten Jahrhundertes jener die Nieder, dieser die Oberlausiß. Nach dem Wechsel verschiedener Herren kamen im vierzehnten Jahrhunderte beide Herrschaften an Böhmen und blieben mit diesem bis 1635 vereinigt, worauf sie im Frieden zu Prag als böhmisches Lehen vom Kaiser an Sachsen abgetreten wurden. Von den kursächsischen Erblanden gesondert und zu keinem Kreise des Landes gerechnet, hatten sie ihre eigenthümliche Verwaltung, und die Oberlausiß zumal war vielfach privilegirt. Im Jahre 1807 wurde damit noch der Cottbusser Kreis verbunden. Im Wiener Frieden am 18. Mai 1815 fiel die ganze Niederlaufig und die größere im Norden und Osten gelegene Hälfte der Oberlausiß an Preußen, worauf eine Verschmelzung mit der Provinz Brandenburg und Schlesien erfolgte. Durch die Patente vom 22. April und 15. November 1816 ward seit dem 1. Juni 1816 die allgemeine preußische Gerichts- und Criminalordnung, seit dem 1. März 1817 das allgemeine Landrecht eingeführt 122), doch sollten die bisher bestandenen besonderen Rechte und Gewohnheiten noch fernerhin ihre geseßliche Kraft und Giltigkeit dergestalt behalten, daß die vorkommenden Rechtsangelegenheiten hauptsächlich nach ihnen, und erst in deren Ermangelung nach den Vorschriften des Landrechtes zu beurtheilen sind. (Patent vom 15. November 1816 §. 2-4.) Daher kommen böhmische, sächsische und andere Gefeße hier noch in Betracht, deren nähere Feststellung dem Ministerium für Gefeßrevision im Verein mit den Stånden aufgetragen wurde. Das Ergebniß der desfallsigen Arbeiten war: das Provinzialrecht des Markgrafthums Niederlaufih in zwei Abtheilungen, nebst einer Darstellung der früheren niederlausißischen Verfassung von J. W.

119) S. Revidirter Entwurf Th. III, §. 26 flg. Motive S. 18 flg. Ge seßsammlung von 1845 S. 485 flg. Ministerialblatt des Innern 1845 S. 210 flg.

120) Gesegsammlung 1848 S. 37 flg.

121) S. v. Kampk, die Provinzialrechte der preußischen Monarchie Bd. III, S. 609 flg.

122) Gesezsammlung 1816 S. 124, 233.

« PoprzedniaDalej »