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vom Vater auf den Sohn übergingen und wie ein Wappenzeichen den Eigenthümer und Absender des Ballens gleich erkennen ließen. Waaren durften nur gegen Waaren oder gegen baar Geld verhandelt werden. Creditgeben war bei fünfzig Mark Silbers verboten. Wer Güter auf Borg entnahm und tückisch den Wohnsiz veränderte, verlor Recht und Geleit der Hansa. So war in die Bezugsquellen und Absatzgebiete Ordnung und Sicherheit gebracht und das unreelle Wesen und Börsenspiel unserer Tage auf dem Waaren- und Produktenmarkt ausgeschlossen".

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Es war die strenge Durchführung der Lehren des Christenthums in Handel und Wandel, was die Blüthe der Hansa hervorrief und sie zu einer einzigartigen Erscheinung in der Geschichte des Verkehrs stempelte. Mit dem Rückgange christlichen Bewußtseins und christlicher Handlungsweise erfolgte der Verfall. An die Stelle der Opferfähigkeit traten Selbstsucht und Ausbeutung des Nächsten, Erscheinungen, welche bis heute noch die Eigenschaften des Handels sind und welche den christlichen Nationen so viel Haß bei den heidnischen Völkern, so viele Zwistigkeiten unter sich selbst zuzogen.

Das Christenthum hatte die höchste Achtung vor Besiz und Eigenthum des Nächsten im Bewußtsein und im Handeln. hervorgerufen. Das Haus des Nächsten war ebenso unverleglich, wie dessen Leben. Die Engländer rühmen sich ihres Spruches: my house is my castle. Aber dieser Spruch war schon allgemeiner Rechtssag in Deutschland und bei den christlichen Nationen, als die Hansa entstand. Schon im Jahre 1244 war im Hainburger Stadtrecht ausgesprochen: „daz einem jeglichen purger sin haus sin veste sy". „Mein Haus ist meine Veste (Burg)" ist in Deutschland sogar in der Erweiterung zu verstehen, daß das Haus nicht bloß für den Eigenthümer, sondern für Jeden, welcher Zuflucht sucht, eine Burg ist. Vergl. Hillebrand: Deutsche Rechtssprüchwörter ; Freyberg: Sammlung historischer Schriften und Urkunden, 4. Bd. S. 596: „Dy maur heissen wir heilig". J. Grimm: Weisthümersammlung 1840, I, 355: „hus und hof ist gefrygt".

Detten giebt in seinem werthvollen Buche nicht bloß die

Einrichtungen, Gebräuche, Grundsäße und Geseze der Hausa, sondern zeichnet auch die einzelnen Niederlassungen: Wisby auf Gothland, den Handelshof von Bergen in Norwegen, St. Petershof zu Naaugarden (Nowgorod), ferner die Hansaorganisation in Riga, Lübeck, Köln, Brügge, Antwerpen, endlich den Stahlhof zu London, welcher nach einer Jahrhunderte lang großen Vergangenheit ein jämmerliches Ende unter der Königin Elisabeth nahm. Am 23. Jan 1598 erhielten die deutschen Kaufleute den Beschl, England binnen zwei Wochen zu verlassen. Am 25. Juli trug der Geheimrath der Königin dem Lordmayor und den Sheriffs von London auf, von dem Stahlhof Besiz zu nehmen. Zehn Tage nachher wichen die Deutschen unter Protest gegen den unrechtmäßigen Eingriff in ihr wohlerworbenes Eigenthum aus ihrem Handelshof, welcher damals mehr als 300 Kammern und Waarenräume und massenhafte Waarenbestände von Landsleuten enthielt. Das war das Ende der Hansa in England.

Interessant ist, was Detten über die Handelsprodukte beibringt, welche namentlich zwischen Deutschland und Rußland zu Nowgorod und Riga ausgetauscht wurden. Rußland und Livland lieferten hauptsächlich Wachs, in Stücken von 8 Liespfunden im Gewicht, und Pelzwaaren. Für Wachs war Dorpat, für Pelze Riga der bedeutendste Handelsplay. „Der Pelzhandel befand sich vorzugsweise in russischen Händen. Zu den gangbarsten livländischen, litthauischen und russischen Sorten gehörten die grauen Eichhörnchen (520 Stück kosteten 93/4 Mark Silber), Wiesel, weiße und graue Hasen, esthisches Hermelin und Luchs. Das zur Verbrämung der Kleider beliebte Material nannte man Buntwerk (opus varium, pelles variae). Der Handel in Pelzen ging nach Stückzahl. Ein Timmer ein Tendeling = 10 Stück".

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Diese Angaben Dettens finden eine Bestätigung und Ergänzung durch die Angaben des Albert Bohemus in seinen Aufzeichnungen aus dem Jahre 1247-48 über den Pelzhandel in Köln. Diese Aufzeichnungen sind bis jezt nicht benüßt worden, weshalb wir sie hier zum Schlusse wörtlich zum Abdruck bringen: mercimonia de vario sicut in Polonia possunt

haberi: quoddam mercatum mille pellicularum appellatur vulgariter Werch. Illud Werch mille pellicularum de summo vario, quod Prems1) appellatur, venditur pro XXXI marchis Coloniensibus. Et si non est electissimum, sed post primum est, quod medium appellatur, valet XX marchas colonienses. Secundum Werch, quod Sitwerch appellatur, pro XV marchis Coloniensibus potest haberi. Item Nysewerch pro X marchis Coloniensibus potest haberi. Hoc de vario. Alia autem omnia, quae de vario esse creduntur, de vario non sunt, sed ex squiriolis, quae vulgariter Eichhorn appellantur, secundum diversarum provinciarum naturas. Item nota, quod hospita mea in Colonia pro XXIV pelliculis zabolinis non potuit habere plus nisi III marchas argenti et ejus serviens pro totidem nisi duas marcas argenti, sed non erant de summis nec de multum bonis, ad pellicium tamen vel pelles optimae valuissent. Si haec ergo de tanto foro sunt in Colonia, multo fortius sunt de meliori foro in Polonia, unde ducuntur Coloniam, si per fora hinc inde et villas per tres et quatuor per mercatorem agilem requirantur. Item nota, quod collectio pellicularum cujuslibet hermini vel zabolini in vulgari per mercatores zimber appellatur, quod zimber sunt pelliculae XL.

Dr. R.

1) Verbrämung.

LX.

Die confessionelle Gleichberechtigung in der VerfassungsGesetzgebung der deutschen Bundesstaaten.

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Bei der Gründung des Reiches war die volle staatsbürgerliche Gleichberechtigung der Bekenntnisse so wenig Gemeinrecht aller Bundesstaaten, daß erst durch die Reichsverfassung (Art. 2, Abs. 1 und 2) das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 in Kraft gesezt werden mußte, dessen „einziger Artikel" lautet: Alle noch bestehenden, aus der Verschieden= heit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein."

Das Gesez beseitigte in der Hauptsache gewisse zu Ungunsten des Judenthums noch festgehaltene partikularrechtliche Bestimmungen und war vornehmlich in dessen Interesse ergangen. Dadurch, daß in den in Art. 4, Nr. 1-16 der Reichsverfassung der reichsgesetzlichen Regelung vorbehaltenen Materien die Religions- und Schulfreiheit nicht inbegriffen war, blieb die Zuständigkeit der Bundesstaaten auf kirchenpolitischem Gebiet unberührt.

Die nachfolgende Aufstellung soll einen Ueberblick darüber ermöglichen, wie sich nach dem geltenden Verfassung s

Histor..volit. Blätter CXX1 (1898).

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und Gewohnheitsrecht und den kirchenpolitischen Ausnahmegesehen das Verhältniß der einzelnen Bundesstaaten und des Reichs zur katholischen Kirche und deren Bekenntnißgläubigen gestellt hat.

1. In Preußen (19,232,000 Protestanten, 10,252,000 Katholiken)) wird der Grundsaß der persönlichen Rechtsgleichheit in der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850

vertreten:

Alle Preußen sind vor dem Geseze gleich“ (Art. 4). „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“ (Art. 7).

Thatsächlich wird dieser oberste Grundsatz des constitutionellen Staates durch zwei Reichsgeseße - zum Nachtheil des geistlichen Standes und des katholischen Bekenntnisses aufgehoben.

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Die Gewährleistung der Gewissensfreiheit in Bekenntniß und Schule sprechen folgende Artikel aus:

Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewähr leistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.

Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen, unbeschadet der in Art. 12 gewähr leisteten Religionsfreiheit, zu Grunde gelegt.

Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine

1) Zählungen durchweg von 1895.

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