Obrazy na stronie
PDF
ePub

protestantischer Cultusminister soll die höchste Entscheidung haben über das geistige Gepräge auch der katholischen Jugend. Dieses Verhältniß ist zu unnatürlich, als daß es nicht mit der Zeit fallen müßte.

Der selige Petrus Canisius konnte seiner Zeit eine Reihe höherer strengconfessioneller Lehranstalten in Deutschland gründen. In unserer Encyklica fordert uns der Hl. Vater auf, diesem zweiten Apostel Deutschlands“ nachzuahmen in seiner Sorge für die Erziehung der Jugend; er legt uns, wie gesagt, an's Herz, daß wir uns nicht mit Mischschulen begnügen, daß wir vielmehr überall unsere eigenen Schulen haben, und daß an diesen Schulen gute und bewährte Lehrer angestellt werden. Da dieses Ziel nicht erreicht werden kann ohne die Erkämpfung der Schulfreiheit für die Kirche, so mahnt uns der Statthalter Christi, für die Rechte der Eltern und der Kirche im Schulwesen einzutreten. Folgen wir dieser Mahnung des Hl. Vaters! Erkämpfen wir die Freiheit auf dem Gebiete der Schule, wie wir sie besigen auf dem Gebiete der Presse! Der Kampf muß geführt werden zunächst durch gute Orientirung der öffentlichen Meinung, dann aber auch, wenn der richtige Zeitpunkt gekommen ist, in den geseßgebenden Körpern.

IV.

Die Bauernfreiheit in der germanischen Urzeit.

Der deutschthümliche Traum von einer goldenen Urzeit des Germanenthums verflattert immer mehr im Winde. Als lehte Säule hielten noch die Wirthschaftshistoriker die Anschauung von dem freien Bauern und der blühenden Markgenossenschaft und dem Gemeinbesig aufrecht. Auf Grund dieser Anschauung konnte man es dem christlichen Mittelalter zur Last legen, daß der Freibauer verschwand und geistliche und weltliche Grundherren alles an sich rissen. Der Kirche konnte man mit Vergnügen den Vorwurf machen, sie habe die Verknechtung des Bauernstandes verschuldet. Aber auch diese Anschauung geht immer mehr und mehr in Brüche. Viel Verdienst hat darin Hildebrand, der Verfasser von: „Recht und Sitte auf den verschiedenen. wirthschaftlichen Culturstufen“ (Jena, Fischer 1896).

Nach H. ist das Grundeigenthum ursprünglich und wesentlich grundherrlich. Von einem Gemeineigenthum und Markgenossenschaft kann nur in einem ganz beschränkten Sinne die Rede sein. Bauern waren sowohl zur Zeit Cäsars als Tacitus fast nur Unfreie. Zur Zeit Cäsars überwog noch die Jagd- und Viehzucht, das galt allein als des Freien würdige Beschäftigung. Der Ackerbau wurde wenig und zwar nur im Umherziehen betrieben. Die Grundstücke wurden dabei nicht getheilt, nicht etwa deßhalb, weil so der

Betrieb leichter gewesen wäre oder, wie Cäsar meint, weil man Ungleichheit befürchtete, sondern weil das Ackerland noch so unbedeutend war und der Standort des Betriebs jährlich wechselte. Zur Zeit des Tacitus hat dieser starke Wechsel bereits aufgehört, man hatte sich nach Familien angesiedelt. Aber auch da bestand kein Gemeinbesig und man darf sich keine geschlossenen Dörfer denken, sondern die Höfe, oder wie man nach einem von Hildebrand nicht gebrauchten Ausdruck richtiger sagen kann, die Hausgemeinschaften waren für sich isolirt. Die Höfe hatten nicht gleich viel Ackerland, sondern die vornehme Geburt des Besizers entschied über mehr oder weniger. Innerhalb des Besizes der Einzelnen gab es noch Wechselwirthschaft. Auf diese Weise erklärt H. die vielumstrittene Stelle des Tacitus: Agri pro numero cultorum ab universis in vices (H. sezt an Stelle des unverständlichen in vices: vicinis) occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur. Facilitatem partiendi camporum spatia praestant. Arva per annos mutant et superest ager.

Die vicini dieser und anderer Stellen sind nach H. keine bäuerlichen Gemeindegenossen, sondern die Grundherren, und in diesem Sinne ist nach ihm auch villa und vicus in den altgermanischen Gesezen nicht als Dorfgemeinde, sondern als Herrschaft zu fassen, was aber jedenfalls nicht ausnahmslos gilt. Die vicini sind untereinander verwandt und weil es sich um eine Verwandtschaft handelt, war auch der Zuzug Fremder nicht gestattet. Daher die Bestimmung der lex salica: Si quis super altrum in villa migrare voluerit, si unus vel aliqui de ipsis qui in villa consistunt eum suscipere voluerit, si vel unus extiterit qui contradicat, migrandi ibidem licentiam non habebit

Wenn einer aus der Reihe der vicini ohne Söhne starb, so fiel das Gut an die anderen vicini zurück, genau wie bei den römischen gentiles der zwölf Tafeln, wie aus einem Edikt des Königs Chilperich hervorgeht (ed. Boretius I,

p. 8). Daraus erschloß man ein Gemeineigenthum und H. gibt wenigstens ein Miteigenthum (condominium) zu. Auch gerodet fonnte nur werden ab universis vicinis. Bevor man rodete, meint H., habe man, um die Bodenzersplitterung zu hindern, das schon getheilte Ackerland nochmals neu vertheilt und aus dem gleichen Grunde habe das Heimfallsrecht der vicini bestanden. Das Heimfallsrecht, construirt H. kühn, sei eigentlich nichts anders gewesen als die im Hinblick auf das Bedürfniß einer neuen Rodung den vicini eingeräumte Befugniß zu einer Neuvertheilung des Ackerlandes. H. wäre auf diese Construktion wohl nicht gekommen, wenn ihn nicht eine irische Sitte darauf gebracht hätte, wornach bei jedem Todesfall das Ackerland neu vertheilt wurde und neu gerodet werden konnte.

Hildebrand rückt das Leibeigenthum überall stark in den Vordergrund und sucht alles zu beseitigen, was für Gemeineigenthum spricht. Natürlich muß er darum den Eigenthumsbegriff viel strenger und straffer fassen, als es gewöhnlich geschieht, und ihn fast mit Grundherrlichkeit gleichstellen. Daher ist ihm das, was man in der Urzeit Gemeineigenthum nennen kann, die unvertheilten Gründe, kein rechtes Eigenthum, jedenfalls kein Eigenthum der Gemeinde, die gar nicht besteht.

Wo sich in den alten Gesezen die Ausdrücke hereditas und proprietas finden, bezeichnen sie nach Hildebrand einen bloßen Besit. Nicht die Arbeit, die Rodung und Bebauung gibt ein Recht auf Eigenthum, sondern die Macht, die es zu schüßen weiß. Nulle terre sans seigneur. Infolge dessen geht auch das Land der freien Bauern im früheren Mittelalter allmählig in die Hände der Grundherren über. Die verhältnißmäßig wenig zahlreichen freien Bauern gaben ihr Eigen an die Herren auf, um ihren Schuß zu erhalten und den Militär- und Gerichtslasten zu entgehen, und erhielten es zurück als beneficium oder precarium. Dieser Proceß fällt zum Theil in die historische Zeit und läßt sich für

viele Fälle urkundlich nachweisen. Aber diese Fälle sind doch nicht zahlreich genug, um die übliche Ansicht zu rechtfertigen, daß der freie Bauernstand überhaupt in historischer Zeit in die Hörigkeit herabgedrückt wurde. Hörig wurden ja allerdings die Bauern, die sich in die Unterthänigkeit freiwillig begaben. Darüber kann die äußere Aehnlichkeit mit dem Lehensverhältnisse nicht täuschen. Das Verhältniß beruhte nicht auf einem Vertrage, sondern auf Vertrauen und Ergebung, was allerdings sehr schön, aber auch leicht Mißbräuchen ausgesezt war. Die Vogteileute wurden später in der That so behandelt, wie wenn sie Grundhörige schlechthin gewesen wären. H. vollends macht gar keinen Unterschied, so wenig zwischen den Schußpflichtigen und Hörigen, wie zwischen Eigenleuten (servi) und Liten, er übersicht, daß man für die servi nur das halbe Wehrgeld bezahlte wie für die Liten.

Unberechtigt ist an Hildebrands Darstellung jedenfalls die Ueberspannung des Eigenthums- und des Gemeindebegriffes. Weil er keine Gemeinde und kein Gemeinwesen im politisch-juristischen Sinne findet weist er den Begriff überhaupt für die Urzeit zurück, wie er auch keine anderen Obrigkeiten kennt, als nur patriarchalische, auf Vertrauen beruhende Häuptlingsstellungen. Gemeinden, meint er S. 108, haben sich nicht spontan und autonom, sondern zwangsweise von oben gebildet. Die Gemeinden verdanken ihren Ursprung der Besteuerung und Auferlegung öffentlicher Lasten. Bei einer Gesammtheit sei die Pflicht immer älter als das Recht, das Dienen älter als das Herrschen.

Das sind einseitige Anschauungen, die nur dadurch erflärlich werden, daß H. immer das Beispiel wilder Völker vor Augen hat. Fast alle Anschauungen des Verfassers fließen aus einer Vergleichung der alten Germanen mit wilden Völkerschaften heutiger Zeit. Es ist nicht das erstemal, daß eine solche Vergleichung angestellt wird, eine solche Vergleichung kann ja sehr anregend wirken, aber unbedenklich ist

« PoprzedniaDalej »