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Dank auszudrücken. Besonders habe ich dem Herrn Archivdirector Dr. H. Pfannenschmid zu Colmar zu danken, dass derselbe mich nicht nur seit Beginn der Untersuchung zur Ausdauer ermuntert und mit dem reichen Schatz seiner gelehrten Kenntnisse zu manchen Hauptquellen hingeleitet, sondern auch bei der gesammten Correctur unterstützt hat.

Es wird leicht sein, der vorliegenden Arbeit erhebliche Mängel vorzuwerfen. Zunächst wird die Schreibart Manchem als trocken und schwerfällig erscheinen; doch erklärt sich dies dadurch, dass ich, um die Erkenntniss der Wahrheit zu fördern, unter Vermeidung polemischer Erörterungen, jede Behauptung moderner Schriftsteller einer ernsten und nüchternen Prüfung unterziehen zu müssen glaubte. Ferner wird der Leser vielleicht bei Durchsicht des Buchs den Eindruck gewinnen, dass für einige Fragen (z. B. über Heirathsabgaben) ein übermässig reichliches Material zusammengetragen sei; doch lässt sich hierauf erwiedern, dass mancher Gesichtspunkt, der dem Einen als minder wichtig erscheint, von Andern für den Schwerpunkt der ganzen Untersuchung gehalten wird, und dass ein Uebermass urkundlicher Nachweisungen unschädlich ist, da der Leser die Ausführungen, die ihm entbehrlich erscheinen, überschlagen kann. Endlich liegt in der Natur der Sache Grund zur Besorgniss, dass mir einige Quellen der Geschichte und Sage verborgen geblieben sein mögen. Allein auf Grund von etwa sechshundert Druckwerken mit nahezu fünfhundert Urkunden, und auf Grund der Belehrungen von dreissig bis vierzig Fachgelehrten, glaubte ich die Arbeit, wie sie vorliegt, schon jetzt veröffentlichen zu dürfen; denn die Fülle des benutzten Materials schien eine ausreichende Gewähr dafür zu bieten, dass eine weitere Forschung schwerlich zur Erschütterung des Schlussergebnisses, sondern nur zur Berichtigung von Einzelheiten führen würde. Gleichwohl ist die möglichste Aufklärung nach allen Richtungen wünschenswerth; daher werde ich

mit gebührendem Dank jede Mittheilung entgegennehmen, die dazu dienen kann, Irrthümer zu berichtigen und über die angeregten Fragen mehr Licht zu verbreiten.

An alle diejenigen Gelehrten der Gegenwart, deren Lehren oder Meinungen bezüglich des jus primae noctis hier bekämpft sind, ergeht die dringende Bitte um strenge Prüfung der beiderseitigen Ansichten, unter Berücksichtigung der in diesem Buch mitgetheilten Quellen, soweit dieselben ihnen bisher unbekannt waren. Diese Bitte richtet sich namentlich an folgende Herren, und zwar in Deutschland an Professor Dr. Adolf Bastian zu Berlin, Dr. Jacob Buchmann zu Breslau, Professor Dr. Christian Adolph Helfferich zu Schaffhausen in Württemberg, Dr. Henne-Am Rhyn zu Gohlis bei Leipzig, Landesrabbiner Dr. L. Herzfeld zu Braunschweig, Dr. Georg Friedrich Kolb zu München, Dr. Albert Hermann Post zu Bremen, Dr. Wilhelm Schäffner zu Frankfurt a. M. und Professor Dr. Karl Weinhold zu Breslau; in Oesterreich an Dr. Adolph Jellinek und M. Kulischer, Beide zu Wien; in Belgien an Professor Dr, Franz Laurent zu Gent und Dr. Felix Liebrecht zu Lüttich; in England an Dr. James Stephen (Professor of English Law at King's College); in Frankreich an M. Joseph Eugène Bonnemère zu Paris, M. Jules Delpit (Membre de l'Académie de Bordeaux) zu Bordeaux, Dr. M. A. L. F. Giraud-Teulon (Membre de l'Académie de médecine) zu Paris, M. Léon de Labessade zu Paris, M. Édouard René Lefebvre Laboulaye (Sénateur et Membre de l'Institut) zu Paris, M. G. Bascle de Lagrèze (Conseiller à la Cour d'appel de Pau), M. G. J. B. E. W. Legouvé (Membre de l'Institut) zu Paris, M. Jules Pinard (Professeur d'histoire au lycée Condorcet) zu Paris und M. Victor Vallein (Rédacteur en chef de l'Indépendant du département de la Charente Inférieure) zu Saintes; in Spanien an D. Amalio Marichalar Marqués de Montesa und D. Cayetano Manrique zu Madrid; in Italien an Professor Dr. Angelo de Gubernatis zu

Florenz; in der Schweiz an Professor Dr. Joh. Jac. Bachofen zu Basel und Professor Dr. Johannes Scherr zu Zürich. Auch empfiehlt sich die Beachtung dieser Untersuchung für die Gelehrten, denen die Fortsetzung der Werke von Dalloz, Littré und Mozin-Peschier obliegt, sowie für die Redaktionen derjenigen öffentlichen Blätter, in denen die hier bekämpften Ansichten vertheidigt wurden. Die letztere Bemerkung bezieht sich namentlich in Deutschland auf die Allgemeine Zeitung, den Deutschen Merkur (Organ für katholische Reform bewegung), die Zeitschrift für deutsche Philologie, Orient und Occident, Im neuen Reich und das Archiv für Anthropologie, sowie in Frankreich auf das Journal des Débats, Le Siècle, Le Droit (Journal des Tribunaux) und die Archives Israélites.

Das auf Seite XIII-XLIII mitgetheilte Verzeichniss der benutzten Bücher, nebst Notizen über die Lebenszeit der Verfasser, wird zur Erleichterung der Kritik und weiterer Untersuchungen nützlich sein.

Colmar im Elsass, im Juni 1881.

Dr. Karl Schmidt.

Inhalt.

Vorrede

Titel der benutzten Bücher, mit Angaben über die Lebenszeit der

Verfasser

A. Behauptungen moderner Schriftsteller, Kap. 1

B. Charakteristik moderner Beweisführung, Kap. 2
C. Etymologie, Kap. 3

D. Geschichtliche Notorietät, Kap 4

E. Lebendige Ueberlieferung, Kap. 5

Erster Abschnitt.

Darstellung und Beurtheilung der modernen Theorieen über das jus primae noctis.

I. Einleitung. Art der Beweisführung.

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1. Vorzug des zweiten Sohnes .

2. Vorzug des jüngsten Sohnes (Minorate) 3. Vorzug des Schwestersohnes

Seite
III

XIII

II. Theorieen über Wirkung des jus primae noctis im Erbrecht,

Kap. 6.

A. Hetärismus und Häuptlingsrecht, Kap. 7

B. Heidnisches und christliches Priesterthum, Kap. 8

C. Sklaverei und Feudalität, Kap. 9

D. Brutalität des Mittelalters, Kap. 10

E. Droit de cuissage oder jambage, Kap. 11

F. Heirathsbeschränkung der Vasallen und Hörigen, Kap. 12

G. Heirathsabgaben (im Allgemeinen), Kap. 13

1

6

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III. Theorieen über Ursprung und Entwicklung des jus primae

noctis.

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IV. Heirathsabgaben in den einzelnen europäischen Ländern.

A. In Grossbritannien:

1. Wales, Kap. 14

2. Schottland, Kap. 15

3. England, Kap. 16

4. Irland, Kap. 17

B. Heirathsabgaben in Frankreich:

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I. Asien:

D. Heirathsabgaben in Deutschland, Kap. 22

1. Urkunden über Begründung und Anerkennung von Heirathsabgaben

2. Besondere Namen zur Bezeichnung von Heirathsabgaben

E. Heirathsabgaben in Oesterreich-Ungarn, Kap. 23

F. Heirathsabgaben in Italien, Kap. 24.

G. Heirathsabgaben in Spanien, Kap. 25

H. Heirathsabgaben an Kameraden des Bräutigams, Kap. 26

V. Vorschriften über die Hochzeitsnacht.

A. Religiöse Vorschriften, Kap. 27

B. Staats- und privatrechtliche Bestimmungen, Kap. 28

a. Palästina und Babylon:

1. Eine im Talmud erwähnte Nachricht, Kap. 29

2. Veranlassung des Aufstandes der Makkabäer, Kap. 30 b. Arabien:

1. Verordnung des Königs Sharahbil von Saba, Kap. 31

2. Untergang der Araberstämme Tasm und Djedis, Kap. 32 II. Africa: Herodot's Nachricht über die Adyrmachiden, Kap. 33 III. Europa:

Seite

a. Griechenland: Ein Tyrann von Kephalonia, Kap. 34

b. Römisches Reich:

1. Herrschaft der Sklaven zu Volsinii, Kap. 35

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Zweiter Abschnitt.

Darstellung und Beurtheilung der einzelnen Nachrichten über das jus primae noctis.

A. Galt das jus primae noctis im Alterthum?

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