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-Canones zu verdammen. Dieser Darstellung kann man aber die positive Meinung im Wesentlichen entnehmen. Folgende Grundzüge seien namhaft gemacht: die sieben Sakramente sind von Christo eingesetzt (can. 1), sie sind heilsnotwendig, sofern man one sie die gratia iustificationis nicht erlangen kann (4). Sie dienen nicht nur der Ernärung des Glaubens (5), sie sind nicht nur äußere Zeichen und Merkmale der Bekenner, sondern enthalten die Gnade 1) (6), sie wirken ex opere operato, und sie nicht nur der Glaube bringen die Gnade (8). Drei von ihnen drücken der Seele einen Charakter ein: hoc est signum quoddam spirituale et indelebile (9).

8. Auch über die Taufe wurden nur Canones aufgestellt. Die Taufe der Häretiker ist, falls sie cum intentione faciendi quod facit ecclesia vollzogen wurde, giltig (4). Die Taufe befreit nicht von der Pflicht das Gesetz Christi samt allen Geboten der Kirche einzuhalten (7. 8). Die nach der Taufe geschehenden Sünden werden sola recordatione et fide baptismi nicht vergeben oder venial (10). Zuletzt werden die Wiedertäufer abgewiesen (12-14).

9. Bei der Confirmation werden anathematisirt die Anschauungen, als sei sie kein rechtes Sakrament oder olim nihil aliud fuisse quam catechesim (1) oder daß ein simplex sacerdos, nicht nur ein Bischof sie vollziehen könne (3).

10. Erst die 13. Session weist wieder einen dogmatischen Ertrag auf. Es handelte sich um die Abendmalslehre. a) Auch hier standen die Schulgegensätze einander gegenüber (Sarpi III, 240 ff.). Die positive Lehre ist folgende. Unter der species der Elemente ist Christus der Gottmensch realiter et substantialiter gegenwärtig. Zwar sitzt er zur Rechten des Vaters im Himmel iuxta modum existendi naturalem, was aber nicht ausschließt eine existendi ratio, die wir zwar nicht ausdrücken, aber als möglich erkennen können, vermöge der Christus multis aliis in locis sacramentaliter praesens sua substantia nobis adsit (c. 1). Durch die Consekration findet eine conversio totius substantiae panis in substantiam corporis Christi statt (c.4). Und zwar ist der ganze Christus (totus et integer Christus) unter der Gestalt des Brotes und in jedem Teil dieser Gestalt gegenwärtig (c. 3). Wärend bei allen anderen Sakramenten die vis sanctificandi erst im Moment des Gebrauches eintritt, ist in der Eucharistie Christi

1) Continere gratiam, das ist die alte Formel s. S. 109. Hier wird Zwingli abgewiesen, zugleich aber der scotistischen Theorie der Weg verlegt.

Taufe, Confirmation, Abendmal.

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Leib schon vor dem Genuß da, da der Herr das Brot Leib nannte, bevor es die Jünger empfangen hatten (c. 3). Aus diesen Gedanken ergibt sich sowol die Verteidigung des latriae cultus qui vero deo debetur, für die Hostie, als die Vertretung des Fronleichnamsfestes (c. 5). Der Segen des Sakramentsgenusses besteht in der Vergebung der läßlichen Sünden und in der Bewarung vor Todsünden (quo liberemur a culpis quotidianis et a peccatis mortalibus praeservemur); ferner ist das Sakrament ein Unterpfand der künftigen Herrlichkeit und Seligkeit sowie ein Symbol der Einheit des Leibes Christi (c. 2).

Verdammt werden u. a. folgende Punkte: daß nach der Consekration die Brotsubstanz fortbestehe (can. 2), daß Christus gegenwärtig sei in usu, dum sumitur, non autem ante vel post (4), daß die Sündenvergebung die Haupt- oder auch die einzige Frucht der Eucharistie sei (5), die Leugnung der Selbstcommunion der Priester (10), die Bezeichnung des Glaubens als sufficiens praeparatio zum Empfang des Sakramentes (11) 1).

b) Erst in der sess. 21 (1562) ist die oft vor das Concil gebrachte Forderung der Gewärung des Kelches an die Laien zur Verhandlung gelangt. Hier wird festgestellt, daß die Einsetzung des Abendmals nicht erfordere, daß alle Gläubigen das Abendmal in beiderlei Gestalt empfangen müßten (c. 1), und daß die Kirche Gewalt habe in sacramentorum dispensatione, salva illorum substantia, Veränderungen vorzunehmen. Das tat sie auch, indem sie gravibus et iustis causis adducta die Laien vom Kelch ausschloß (c. 2). Und innerlich ist hiegegen um so weniger etwas einzuwenden, als unter jeder der beiden Gestalten der ganze Christus gegenwärtig ist, also niemand durch die Kelchentziehung um ein Gut betrogen werde (c. 3). Sonach werden verdammt die bezweifeln, daß die Kirche aus gerechten Ursachen den Laien den Kelch entzog (can. 2). Schließlich aber wird die Beantwortung der Fragen, ob die Kirche für immer an der Kelchentziehung festhalten müsse, oder ob sie den Kelch einem Volk oder Reich sub aliquibus condicionibus zugestehen könne, auf später verschoben. Später hat man wegen der Sache ad sanctissimum domi

1) In dem ursprünglichen Entwurf der Canones ist in can. 8. 10 auch die Forderung des Kelches für die Laien anathematisirt (Acta I, 520b). Politische Erwägungen bewirkten, daß eine Entscheidung hierüber hinaus. geschoben wurde (Act. I, 503 a. 521 b. 528 b).

num nostrum esse referendum beschlossen (Acta II, 96 ff.). Eine Entscheidung ist nicht erfolgt.

c) In diesem Zusammenhang gedenken wir noch des Me Bopfers, von dem sess. 22 handelt. Christus, der melchisedekische Hohepriester, hat, damit sein Opfer nicht erlösche, im Abendmal ein von den Jüngern zu wiederholendes Opfer eingesetzt, quo cruentum illud semel in cruce peragendum repraesentaretur. Die Wiederholung dieses Opfers ist geboten durch die Worte: „Dies tut zu meinem Gedächtnis(c. 1). Wer diese Exegese bezweifelt, wird anathematisirt (can. 2) 1). Derselbe Christus, der sich am Kreuz dargebracht hat, wird in der Messe unblutig geopfert. Wer an der Wirklichkeit dieses Opfers zweifelt, verfällt dem Anathem (can. 1). Durch diese Darbringung wird Gott versönt und schenkt Gnade und die Gabe der Buße und vergibt peccata etiam ingentia 2). Dies Opfer kommt auch Verstorbenen zu gute. Seine Wirkung begreift sich daraus, daß es inhaltlich mit dem Kreuzesopfer identisch ist, sola offerendi ratione diversa (c. 2). Die ganze römische Meßpraxis wird sodann dogmatisirt: die Messen in honorem et memoriam sanctorum und die missae privatae (c. 3. 6), die Vermengung des Weines mit Wasser (c. 7), der Meßkanon (c. 4), die Ceremonien und Gewänder, der Wechsel von submissa et elatiore voce (c. 5). Die Abweichungen von diesen Punkten werden mit dem Anathem belegt (can. 5-9). Hiemit war wieder ein Stück mittelalterl. Vulgärchristentums mit all seinen Unklarheiten und Inconsequenzen geborgen. Das Werk Christi war in die Hand der Kirche d. h. ihrer Priester gegeben"); das entspricht ja der Tendenz der ganzen Sakramentslehre des MA.

1) Begrifflich bleibt hier alles im Dunkeln: das Meßopfer soll ein bloßes Abbild, eine Darstellung des Kreuzesopfers sein, aber es soll doch das Priestertum Christi in der Welt forterhalten und das Kreuzopfer einfach wiederholen. Man begreift, daß dies in den Debatten zu schaffen machte: ist das Abendmal schon das erste Abendmal Christi Opfer, wozu dann das Kreuzopfer (z. B. Acta II, 78 b. 82 b. 81 a. 83. Döllinger, Berichte u. Tagebücher II, 81)?

2) Auch hier ist das Dekret widerspruchsvoll. Nach dieser Stelle (c. 2) tilgt es als Christi Opfer alle auch Todsünden, aber c. 1 heißt es: atque illius virtus in remissionem eorum, quae a nobis quotidie committuntur peccatorum applicaretur. Man begreift von dieser Schwierigkeit her die S. 188 A. 1 erwänte Theorie vgl. S. 324.

3) Man beachte noch die rohe Vorstellung von der Wirkung des Opfers, die durch das Meßopfer aufrecht erhalten wird (s. schon Gregor oben S. 11). E

Meßopfer. Contrition u. Attrition.

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11. Eingehend legt sess. 14 die Lehre vom Bußsakrament dar. Das Bußsakrament hat Christus eingesetzt (Joh. 20, 22 f.) zur Vergebung der Sünden für die, welche die Taufgnade verloren haben (c. 1. 2). Sein Wesen besteht in der priesterlichen Absolution (vgl. oben S. 118. 122 A.), es umfaßt contritio, confessio und satisfactio, es bewirkt Versönung mit Gott, der bisweilen bei frommen Leuten Frieden des Gewissens und der Trost des heil. Geistes folgen 1) (c. 3). Die Ansicht, als wenn die Buße aus den terrores conscientiae und dem Glauben bestehe, wird verdammt (ib.). Das Dekret handelt nun von der Contrition (c. 4). Sie befaßt in sich den Schmerz um die begangene Sünde samt dem Vorsatz nicht mehr zu sündigen. Sie verbindet sich zum rechten Empfang des Sakramentes cum fiducia divinae misericordiae et voto praestandi reliqua. Auch dann wenn die Contrition, weil mit der Liebe verbunden, vollkommen ist, bewirkt sie nicht an sich die Versönung, sondern vermöge des mit ihr verbundenen sacramenti rotum 2). Die contritio imperfecta, quae attritio dicitur, macht den Menschen nicht nur nicht zu einem Heuchler, sondern ist eine Gabe des h. Geistes, mit deren Hilfe der Sünder viam sibi ad iustitiam pirat. Sie vermag freilich per se den Sünder nicht zur Rechtfertigung zu füren, aber sie disponirt" ihn auf das Sakrament. Das ist an sich nur die vulgäre mittelalterl. Lehre. Nun wird aber weiter betont, daß keine Gnadenmitteilung absque bono motu suscipientium erfolge, und daß die Niniviten von dieser Reue der utiliter concussi fortschritten zur plena terroribus poenitentia. Es scheint also wieder die contritio notwendig zu sein, aber, genauer be

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lonte sich übrigens einmal den geschichtlichen Wechselwirkungen nachzugehen, die zwischen der Meßopfertheorie und der Satisfaktionslehre bestanden haben, das kirchliche Opfer ist nicht selten der Doppelgänger des Opfers Christi gewesen.

1) Die lehrreichen Worte lauten: reconciliatio cum deo, quam interdum in viris piis et cum devotione hoc sacramentum percipientibus conscientiae pax ac serenitas cum vehementi spiritus consolatione consequi solet. An sich genügt das opus operatum und sein „objektiver" Erfolg, der Frieden der Buße ist etwas Accessorisches, was bisweilen bei Frommen" eintritt! Hier hat Luther eingesetzt, jenes „Objektive" genügte nicht, es war ein Weg zu suchen, auf dem das interdum zur Regel wurde. Der 5. Canon quittirt über diesen Versuch, indem er die Anschauung, daß der Mensch blos durch die Erwägung seiner Sünden zum Heuchler werde, verdammt.

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2) Diese Forderung räumt an sich eine Schwierigkeit des mittelalterl. Systems fort, aber sie ist im Zusammenhang nicht fester begründet als der Gedanke des Thomas oben S. 119.

Seeberg, Dogmengeschichte II.

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trachtet, begründet auch diese Erwägung keinen wirklichen Fortschritt über die vulgäre Anschauung des späteren MA., da auch diese die Verwandlung der Attrition in Contrition erforderte, freilich durch den Eintritt des Sakramentes (s. oben S. 120. 159) 1).

Auf die Contrition folgt die Beichte, und zwar sollen dem Priester alle Todsünden, deren man sich erinnert, und zwar nicht nur in genere, sondern in specie, unter Anfürung der für die Beurteilung der Sünde wichtigen Umstände gebeichtet werden. Nur so kann nämlich der Priester das rechte Urteil fällen und die geeignete Strafe finden (c. 5). Der Priester hat nicht blos das ministerium ... declarandi remissa esse peccata: sed ad instar actus iudicialis, quo ab ipso -velut a iudice sententia pronunciatur (c. 6). Besonders schwere Sünden bleiben dem Urteil der höheren Autoritäten (Bischöfe, Papst) „reservirt" (c. 7). Die satisfaktorischen Werke sollen erstens in pädagogischer Weise die Sünder von künftigen Sünden abhalten : quasi freno quodam coercent hae satisfactoriae poenae cautioresque et vigilantiores in futurum poenitentes efficiunt; sie machen den Sünder zweitens Christo änlich: dum satisfaciendo patimur pro peccatis. Damit ist auch drittens ihr sünender satisfaktorischer Charakter bestimmt, wobei aber betont wird, daß nur aus Christi Satisfaktion omnis nostra sufficientia est. Die Satisfaktion untersteht also diesem Zweck: non sit tantum ad novac vitae custodiam et infirmitatis medicamentum, sed etiam ad praeteritorum peccatorum vindictam et castigationem (c. 8). Schließlich aber wird daran erinnert, daß nicht nur diese vom Priester auferlegte Strafe, sondern auch das geduldige Ertragen der von Gott verhängten zeitlichen Züchtigungen satisfaktorische Bedeutung hat (c. 9). Aber über das Verhältnis dieser Strafen zu jenen hier hat die spätere Kritik oft eingesetzt, s. oben S. 195 wird nichts gesagt.

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Die Canones verdammen die protestantische Lehre etwa,

1) Aber klar ist die Sache nicht. Der ursprüngliche Entwurf des Dekretes sagte von der Attrition: verum etiam sufficere ad sacramenti huius constitutionem (Acta I. 584a). Diese Worte sind freilich später gestrichen, aber die übrigen Bemerkungen über die Attrition sind stehen geblieben, s. noch Pallavicini X, 12, 25. 26. Aber Döllinger-Reusch, Moralstreitigkeiten I. 72 gehen doch zu weit mit ihrem Bemühen, das Trid. von dem Attritionismus zu reinigen. Auch hier ist wol nicht one Absicht die Deutlichkeit vermieden. Die Constitution Pius VI. Auctorem fidei“ (1794) bezeichnet auch den timor gehennae als donum supernaturale und als modus a deo inspiratus praeparans ad amorem iustitiae (Denzinger, Enchirid. n. 1388).

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