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beanspruchen und auszuüben hat (a. 28, 2 ff.), die potestas gladii muß unverworren bleiben mit der potestas ecclesiastica, welche nur die potestas clavium in sich faßt oder das mandatum dei praedicandi evangelii, remittendi et retinendi peccata et administrandi sacramenta (a. 28, 2-5. 10 f.). Daher kann das Evangelium mit den staatlichen und sozialen Ordnungen nicht in Conflikt kommen, es bestätigt dieselben vielmehr (p. 215, 56 f.).

7. Hiedurch werden wir zur evangelischen Sakramentslehre hinübergeleitet. Dieselbe wird a. 9-13 behandelt. Von der Taufe wird gelehrt, daß sie zum Heil notwendig sei und daß durch sie offeratur gratia dei; daß auch die Kinder, die zu taufen sind, recipiantur in gratiam dei (a. 9). Vergeben, nicht ausgetilgt wird die Sünde (p. 83, 36). Vom Abendmal heißt es: quod corpus et sanguis Christi vere adsint et distribuantur in coena domini (a. 10), vere et substantialiter sei Leib und Blut gegenwärtig, et loquimur de praesentia vivi Christi (p. 164, 57) 1). Melanchthon wollte in den Worten der C. A. Luthers Lehre wiedergeben (C. R. II, 142). Die Confutatoren faßten den 10. Art. im Sinn der Transsubstantiation auf (Ficker p. 40)), und Mel. hat ihnen so wenig widersprochen, daß er sogar in der Apol. ein Citat mit in carnem mutari anzufüren nicht unterläßt (p. 164, 55)"). Die absolutio privata wird anerkannt, aber nicht in dem Sinn von omnium delictorum enumeratio (a. 11 dazu a. 25). Die Buße steht jedem offen, der sich von seinen Sünden bekehrt, die Kirche muß ihm die Absolution gewären. Die Buße besteht aus zwei Teilen: altera est contritio seu terrores inconcussi conscientiae agnito peccato, altera est fides quae concipitur ex

1) Diese Wendung richt et sich gegen den Verdacht der Confutatoren daß im Sinn Luthers im Brot solum corpus sine concomitantia animae et sanguinis gegenwärtig sei, also: corpus mortuum Christi exhibere, Ficker p. 41 2) So auch später kathol. Schriftsteller, s. z. B. Heppe, Gesch. d. Prot. IV, 371 f. Diese Deutung ist auch dem deutschen Text gegenüber nicht unmöglich: dass .. Leib und Blut . . . unter der Gestalt des Brots und Weins gegenwärtig sei, sofern ja die species des Brotes trotz der Transsubstantiation erhalten bleibt.

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3) Genau genommen fürt Mel. den Vulgarius (Theophylact) nur zum Beweise dessen an, daß auch die Griechen die Gegenwart des Leibes Christi lehren; er bekennt sich damit keineswegs zu ihrem mutari, hat diesen Terminus also nicht „nachgebracht“ (gegen Loofs DG. 399). Aber eine fatale Diplomatie wird man in der Wal des Citates nicht verkennen dürfen. Zur ganzen Frage s. Calinich, Ztschr. f. wiss. Theol. 1873, 541 ff.

evangelio seu absolutione

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Deinde sequi debent bona opera quae sunt fructus poenitentiae (a. 12). Diese zwei oder auch drei (p. 171, 28 vgl. oben S. 224 A. 3) Stücke machen also die evangelische Buße aus. Hier wird also wieder deutlich, wie das gesamte evangelische Verständnis des Heils das Gegenbild und den Ersatz des Bußsakramentes darstellt, denn diese Gedanken fassen nur zusammen, was wir über Glaube, Rechtfertigung und Werke bereits gehört haben. Genauer noch zeigt sich das in den Ausfürungen der Apol. Gesetz und Evangelium sind der Inhalt der Schrift (p. 175, 53). Das Gesetz, aber ebenso das Evangelium (nach Luc. 24, 47) übt zunächst sein Strafamt an dem Menschen und erzeugt die Contrition. Dirimus contritionem \ esse veros terrores conscientiae, quae deum sentit irasci peccato et dolet se peccasse. Et haec contritio ita fit, quando verbo dei arguuntur peccata, quia haer est summa praedicationis evangelii arguere peccata et offerre remissionem peccatorum et iustitiam propter Christum ... et ut renati benefaciamus (p. 171, 29) 1). Indem aber mit der Gesetzespredigt zugleich die des Evangeliums ergeht, folgt auf die Reue die fides specialis: harc fides ita sequitur terrores, ut vincat eos et reddat pacatam conscientiam. Huic fidei tribuimus, quod iustificet et regeneret, dum ex terroribus liberat et pacem, gaudium et novam vitam in corde parit (p. 177, 60). Das Evangelium oder die Absolution macht daher, wie die besseren Scholastiker auch erkannt haben (oben S. 120), das eigentliche Wesen des Bußsakramentes aus (p. 173, 41). Die evangelische Verkündigung ist also die wirkliche Schlüsselgewalt (a. 25, 3 f.).

Indem a. 13 auf Taufe, Abendmal und Buße eine Bemerkung de usu sacramentorum folgen läßt, wird klar, daß die C. A. drei Sakramente annimmt, vgl. Apol. p. 202, 4). Der allgemeine Begriff vom Sakrament ist nun folgender. Die Sakramente sind nicht nur ein Bekenntniszeichen (gegen Zwingli), sed magis ut sint signa et testimonia voluntatis dei erga nos ad excitandam et confirmandam fidem in his qui utuntur (a. 13, 1). Die Sakramente sind von Gott eingesetzte Riten", die mit dem Worte (der Einsetzung) zugleich das Herz bewegen, indem sie durch das Auge, dieses durch das Or eindringt. Quare idem est utriusque effectus (p. 202, 5). Indem nun Gott an diese Riten bestimmte Verheißungen geknüpft hat, ist der

1) Die Frage, wann die Contrition aus Liebe. wann aus Furcht hervorgehe, wird dabei als müssige scholastische Disputation abgewiesen p. 171, 29. 2) Zwei Sakramente zälen aber die Schmalk. Art. p. 485, 1.

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Glaube die Voraussetzung für ihren rechten Empfang (a. 13, 2. p. 204, 19 ff.). Das ist also der evangelische Sakramentsbegriff. Die Sakramente sind Zeichen, durch deren Vollzug Gott das, was die Einsetzungsworte verheißen, gibt. Wie ihr wesentlicher Erfolg die Stärkung des Glaubens ist, so ist der Glaube auch die Voraussetzung für ihren segensreichen Empfang. Die Apol. verwirft die scholastische Lehre von der Gnadenwirkung ex opere operato (p. 204, 18) 1). In glücklicher Weise ist die religiöse Art der sakr. Handlungen hier gewart.

8. Die übrigbleibenden Art. bes. die gegen die vorhandenen Misbräuche sind im Obigen, sofern sie für die DG. von Belang sind, bereits herangezogen. Hier seien nur erwänt die Art. über die Heiligen, die nicht neben Christus als Mittler gestellt oder angerufen werden dürfen (a. 21, über Maria s. p. 227), über den Ehestand der Priester (a. 23), dessen Verweigerung gegen das Naturrecht verstößt (p. 236 f.), über die Messe (a. 24), die Beichte (a. 25), den Unterschied der Speisen (a. 26), Klostergelübde (a. 27), bischöfliche Gewalt (a. 28), sowie über die Wiederkunft Christi (a. 17). Zurückblickend können wir sagen, daß die C. A. die Grundzüge von Luthers Anschauung hell, knapp und maßvoll zusammengefaßt hat.

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§ 75. Die älteren reformirten Bekenntnisse.

Niemeyer, Collectio confessionum in ecclesiis reformatis publicatarum, 1840. Thomasius-Seeberg II, 417 ff. K. Müller, Symbolik 398 ff.

1. Die hier in Frage kommenden Urkunden (Tetrapolitana 1530. Basileensis prior 1534. Helvetica prior 1536) bewegen sich nur im Allgemeinen in Zwinglischen Gedanken. Man merkt aber schon die irenischen Tendenzen Butzers (s. unten).

2. Vor Allem ist hervorzuheben, daß auch diese Bekenntnisse dem Gedanken der Rechtfertigung allein aus dem Glauben klaren Ausdruck verleihen. Es ist das höchste und fürnehmste Hauptstück..., dass wir allein durch die einige Barmherzigkeit Gottes und durch Christi Verdienst behalten und selig werden... Solche hohe und grosse Gutthaten göttlicher Gnade und die wahre Heiligmachung des Geistes Gottes emphahen wir nicht aus unseren Verdiensten und Kräften, sondern

1) Dagegen sind die bezüglichen Worte der C. A. a. 13, 3 nicht ursprünglich, da die Confutatoren (Ficker S. 48) ihrer nicht erwänen.

Rechtfertigung, Kirche, Sakramente.

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durch den Glauben, der eine lautere Gabe und Geschenk Gottes ist (Helv. 12. Tetr. 3. Bas. 83) 1). Ebenso wird die alleinige Autorität der h. Schrift festgestellt; nur was in ihr steht oder daraus folgt, soll gepredigt werden (Tetr. 1. Helv. 1).

Durch das reformatorische Prinzip ist die Verdienstlichkeit der Werke und die Rechtfertigung durch sie ausgeschlossen (Bas. 83). Aber wie der Glaube einerseits das receptive Organ ist alle Gnaden Gottes in sich aufzunehmen, so ist er andererseits auch das Prinzip eines neuen sittlichen Lebens. Derselbige Glaub ist ein gewisser, fester, ja ungezweifelter Grund und Begreifung aller Dinge, die man von Gott verhofft, welcher aus ihm die Liebe und demnach alle Tugenden wachsen macht... Dieser Glaube, der sich nicht auf sein Werk, wiewohl er unzählbare gute Werke wirkt, sondern auf die Barmherzigkeit Gottes tröstet, ist der rechte, wahre Dienst, mit dem man Gott gefällt (Helv. 13).

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Zu deutlichem Ausdruck gelangt auch das geistliche Wesen der Kirche (Helv. 14. Bas. 81. Tetr. 15). In der Sakramentslehre herrscht im Allgemeinen Übereinstimmung mit Zwingli. Die Sakramente dienen einerseits zur Bezeugung des Glaubens und brüderlicher Liebe" (Bas. 81), aber sie sind doch nach der Helv. nicht nur symbola, sondern signis simul et rebus constant. So ist das Zeichen in der Taufe das Wasser, die Sache regeneratio et adoptio; im Abendmal sind Brot und Wein das Zeichen, die Sache communicatio corporis domini parta salus et peccatorum remissio. Das heißt aber, daß jenen äußeren Symbolen ein innerer Empfang mit dem Herzen zur Seite geht (21. 16). Die Hauptaufmerksamkeit wird natürlich dem Abendmal zugewandt. Christus ist die Speise der gläubigen Seelen, durch den Glauben werden unsere Seelen mit seinem Fleisch und Blut getränkt (Bas. 81 f.); oder: Christus hinterließ den Jüngern seinen Leib zur Speise der Seele (Tetr. 18). Die Differenz zu Luther bleibt dabei deutlich, mag sie noch so sehr zurückgeschoben sein. Eine carnalis praesentia wird ausdrücklich in Abrede gestellt, das Abendmal bringt die Erinnerung an den Gekreuzigten und erquickt uns dadurch innerlich (Helv. 23). Gewiß konnte Zwingli diesen Gedanken Punkt für Punkt zustimmen, aber andererseits ist doch hier wie überhaupt eine gewisse Abklärung der Zwinglischen Gedanken

1) Diese Zalen beziehen sich auf die Artikel, außer bei der Basil., wo sie auf die Seitenzalen bei Niemeyer hinweisen.

in den Bekenntnissen zu erkennen. Es soll die geistliche Wirkung so viel als möglich verbunden werden mit dem leiblichen Empfang des Sakramentes 1).

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Zweiter Abschnitt.

Der Ausbau und (vorläufige) Abschluss des
protestantischen Lehrbegriffes.

Erstes Kapitel.

Die lutherische Lehre bis zur Konkordienformel.

Die Theologie Melanchthons und ihre Bedeutung für die
Dogmengeschichte.

Schmidt, Ph. Mel., 1860. Hartfelder, Mel. als Präceptor Germ. (= Mon. paed. VII), 1889. Herrlinger, Die Theol. Mel., 1870. Tröltsch. Vernunft und Offenb. bei J. Gerh. u. Mel., 1890. Ritschl, Die Entstehg. d. luth. Kirche, Ztschr. f. KG. I, 51 ff. II, 366 ff. Loofs, DG.3 408 ff. Seeberg, Mel. Stellg. in d. Gesch. d. Dogmas, Neue kirchl. Ztschr. 1897, 126 ff. 3⁄4). Haußleiter. Aus d. Schule Mel. (Greifswalder Festschr.). 1897. Sell, Mel. u. die deutsche Ref. bis 1531 (Schriften des Vereins für Ref.gesch. 56) ete. Dilthey im Archiv f. Gesch. d. Philos. VI, 226 ff. 347 ff.

1. Wir haben in der ersten Periode der protestantischen DG. die Entstehung des lutherischen und reformirten Lehrbegriffes kennen. gelernt. Es handelte sich vor Allem darum, die religiösen Gedanken Luthers in ihrer Eigenart und Kraft, sowie nach ihrem Ursprung zu verstehen. Dazu kam Zwingli. Die zweite Periode schildert den Ausbau und den vorläufigen 3) Abschluß der protestantischen Dogmen

1) Diese Abschwächung Zwinglischer Gedanken zeigt sich auch in der Erbsündenlehre, Bas. 80. Helv. 8; auch die Prädestinationsidee fehlt, aber die eigentümliche Trennung des göttlichen Wirkens von den irdischen Mitteln bleibt doch auch hier die Voraussetzung der Gnadenmittellehre.

2) Ein Teil dieses Aufsatzes ist weiter unten reproducirt.

3) Was das Wort „,vorläufig" zum Ausdruck bringt, ist für die geschichtliche Betrachtung nur selbstverständlich, denn wir können natürlich nicht voraussagen, welchen kirchlichen Umbildungen, Ergänzungen und Abstrichen die protestantische Lehre in der Zukunft unterliegen wird. Aber dies Wort

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