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Ablauf der Bußfrist zur communio orationis, aber auch zur plena communio zuzulassen (Theod. Poen. I, 12, 4, viele Belege bei Morin. IX, 16). Ja selbst sofort nach der Confessio und der Auferlegung der Bußwerke kann dieselbe gewärt werden (s. Morin. IX, 17, 7 f.). Dabei wird aber die Erfüllung der Bußleistungen vorausgesetzt, denn der Sünder ist durch das Bekenntnis noch nicht geheilt (de f. et v. poen. 18, 34). Die Motive für dieses Verfaren ergaben sich aus den praktischen Bedürfnissen (die desperatio soll vermieden, der Betr. nicht der Kirche entfremdet werden etc.), zudem wurde dasselbe bei der Zunahme der sofortigen Ablösung der Strafwerke durch Geld (s. unten) eigentlich selbstverständlich. Wer nun so Schmerz über die Sünde empfindet und dieselbe dem Priester beichtet, der hat das peccatum mortale in ein veniale umgewandelt (v. et f. poen. 10, 25), er ist damit der Höllenstrafen ledig; wenn er nun aber die fructus poenitentiae in Bußwerken nicht zeigt, so verfällt er dem ignis purgatorius (ib. 18, 34). — b) Der Sünder wendet sich an den Priester und dieser erforscht genau seine Sünde, diktirt die Sünleistungen und wünscht ihm die Vergebung. Der Sünder bekennt seine Sünde und bittet um die intercessio des Priesters sowie der Maria und der Heiligen (Alcuin de psalm. usu p. 2, 9. Reg. I, 304 p. 147. Halitgar b. Morin. App. p. 6 b. Corrector Burchardi 182 p. 666; Beichtanweisg. Othmars b. Wasserschl. S. 437) 1). Der Priester betet zu Gott (placatus esse digneris), und spricht die Absolution aus: deus omnipotens sit adiutor et protector tuus et praestet indulgentiam de peccatis tuis praeteritis, praesentibus et futuris (Reg. I, 304 p. 148. Corr. Burch. 182 p. 667, Weiteres bei Morin. VIII, 8, 1 f.; c. . 10 f.). Die Absolution trägt stets diesen deprecatorischen Charakter. Dem liegt einerseits der traditionelle Gedanke zugrunde, daß nur Gott selbst die Sünde vergibt (Augustin serm. 99, 9, 9), andererseits entsprach grade diese optative Form vorzüglich der Situation, indem doch erst die Bußwerke die purgatio peccatorum bewirken (z. B. Regin. I, 304 fin.). – c) Endlich müssen die Redemptionen der Bußwerke besprochen werden. Die Bußwerke sind besonders folgende: Fasten (Wasser und Brot am Montag, Mittwoch, Freitag), Verzicht auf leinene Kleider, barfuß gehen, peregrinatio, Eintritt ins Kloster, Geißelungen (aufge

1) Spätere Theorien banen sich an in dem Satz: credendum est. quod omnes eleemosynae totius ecclesiae et orationes et opera iustitiae et misericordiae succurrant. . . ad conversionem. Ideoque nemo digne poenitere potest quem non sustineat unitas ecclesiae (de f. v. et f. poen. 12, 27; 11, 26).

Absolution, Bußwerke u. Redemptionen derselben.

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Am schlimmsten daß man einen 8 p. 230. Cummean. Die bequemste Re

bracht durch Dominicus Loricatus, Petrus Damiani, s. Morin. VII, 13 ff.). Sehr früh schon ist es üblich geworden die Vertauschung der aufgetragenen Bußwerke mit anderen guten Werken zu gestatten. Diese Ersatzwerke bestanden gewönlich in Gebeten und Almosen, dazu noch Geißelung. Wallfarten, das palmatas agere etc. Das im germanischen Recht gegebene Compositionssystem ließ diese Redemtionen bald zur festen Ordnung werden. Man hatte Tarife, welche die Umrechnung augaben. Besonders wertvoll war, daß sich nach dieser Methode die Bußzeit verkürzen ließ. Also etwa für einen Tag fasten: fünfzig Psalmen singen, oder aber einem Armen 3 oder 1 Denar geben; für ein Jar fasten: 22 Solidi Almosen etc. (Correct. Burch. 187 ff. p. 671 ff. Poen. Merseburg. 41. Canones Hibern. S. 139 f. Beda Pön. 10 p. 229 f. Egbert Pön. 15 f. p. 246). war es, daß auch die Möglichkeit anerkannt wird, iustus mietet, der diese Werke ableistet (Beda 10, Pön. p. 463 vgl. überhaupt Morin. X, 16 ff.). demption war aber die durch Geld, welche im germanischen Recht (Wergeld s. Schröder, Lehrb. d. deutschen Rechtsgesch. 1889, S. 75 ff. 330 ff. 707) ihr Vorbild hat 1). Feste Taxen wurden aufgestellt, deren Erlegung vom Bußwerk befreit. Z. B.: Si quis ieiunare non potest et psalmos nescit, pro die det denarium unum, et si non habet pretium, de cibo quantum sumit tantum porrigat. Pro uno anno in pane et aqua det solidos XXVI (Poen. Merseburg. 42 vgl. 148. Columba 25. Vinn. 35. Poen. Vindob. 43. Correct. Burch. 2 ff. 50. 190. 195. 198). Die Synode von Tribur (895) hat zum ersten Mal auch für öffentliche Buße die Geldredemption anerkannt (s. Hefele IV, 558). Eine Erweiterung erhielt diese Praxis durch die Kreuzzüge. Der Zug zur Befreiung des heil. Grabes wird als das Bußwerk angesehen (iter illud pro omni poenitentia reputetur, Synode zu Clermont 1095, s. Hefele V, 222). Aber nicht nur denen, die selbst auszogen, wurde ihre Tat als Bußwerk angerechnet, sondern auch solchen, welche die Ausrüstung eines Kreuzfarers bestritten). Indem

1) Andererseits war von den Almosen nur ein Schritt zur Geldredemption.

2) Merkwürdig ist die Notiz eines Zeitgenossen, des Leo Cassinensis in seiner Chronik (IV, 11), welche die Entstehung des 1. Kreuzzuges geradezu auf poenitentes zurückfürt, welche dem Waffentragen nicht entsagen wollten s. Morinus X, 19, 7).

nun jetzt großen Mengen sofort nach der Beichte die Absolution zugesprochen wurde, wurde dieses Verfaren überhaupt zur herrschenden Praxis (s. Morin. X, 20. 22). Wurde es aber Regel, daß die Sündenvergebung an der Reue und dem Bekenntnis haftete, so erhoben sich neue Probleme, die zu einer Fortbildung der Lehre Anlaß gaben. Es galt bes. das Recht der Bußwerke trotz der vorangehenden Sündenvergebung zu erweisen, und wieder das Recht der Kirche diese Bußwerke mit Geld etc. zu vertauschen, sowie die Notwendigkeit vor dem Priester und nicht nur vor Gott zu beichten, klar zu stellen. Diese Probleme haben die Scholastik beschäftigt (s. unten).

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4. Die besten und die schlimmsten Züge in dem Christentum des früheren MA. kommen in der Geschichte des Bußinstitutes zum Ausdruck, sowol das lebhafte Sündenbewußtsein (vgl. Hauck II, 700 f. III, 289), welches das ganze Christenleben zu einer andauernden Trauer macht (v. et f. poen. 12, 28) 1), das Vertrauen auf den lebendigen Gott, der allein helfen kann), als die ganze Veräußerlichung der Religion durch das opus operatum. Im Verhältnis zu der altkirchl. Bußpraxis liegen hier wichtige Weiterbildungen vor. Sie bestehen bes. in folgenden Punkten: a) der Verdrängung der öffentlichen Buße durch die private, b) der Erweiterung und Vertiefung des Gebietes der Buẞzucht, c) der consequenten Ausgestaltung der Beziehung des Menschen zu Gott als eines Rechtsverhältnisses, d) der Einfürung der Redemptionen. Aber grade hier ist die Consequenz der Theorie gebrochen worden, indem e) man die Reconciliation des Sünders allmählich immer mehr nur von dem Bußschmerz und dem Bekenntnis abhängig machte. Dadurch ist f) eine Umbildung des Bußbegriffes eingetreten, man lernte die Sündenvergebung an die bußfertige Gesinnung und das Bekenntnis zu knüpfen, die Satisfaktionswerke aber mit dem Fegfeuer in Beziehung zu setzen. Aber erst nachdem dies geschehen, konnte g) die Buße ein Sakrament im strengen Sinn

1) Diese Stimmung ist nicht selten, vgl. schon früher den Satz des Eligius v. Noyon: omnis vita christiani semper in poenitentia et compunctione debet consistere (bei Hauck I, 289 Anm. 1).

2) Gegenüber dem unevangel. Verständnis der Buße darf vielleicht auf die Betonung der fiducia in der Bußpraxis aufmerksam gemacht werden, z. B. Otmar v. St. Gallen bei Wasserschl. S. 437: surge cum fiducia et vera credulitate vgl. de v. et f. poen. 5, 15; 7, 18. Die Reue wird auf eine göttliche inspiratio zurückgefürt (ib. 17, 33 vgl. Otmar a. a. O. S. 437).

§ 44. Kirche und Welt in der scholast. Periode.

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werden, denn erst jetzt teilt eine einmalige Gottestat eine Gabe mit, wärend bisher die Buße nur in einer Reihe menschlicher Handlungen bestand. Das ist die Geschichte des Bußinstitutes von ca. 700 bis ca. 1100. Die DG. muß dieselbe eingehend darstellen, da ihre Kenntnis für das Verständnis der reformatorischen Dogmen unerläßlich ist. Wie die Bußredemptionen einmal den Anlaß zu einer gewissen Evangelisirung des Bußbegriffes gegeben haben, so wird sich 400 Jare später eine Evangelisirung der Kirche ihnen gegenüber entzünden.

Zweiter Abschnitt.

Die Dogmengeschichte im Zeitalter der Scholastik.
Erstes Kapitel.

Die Grundlegung der hierarchischen und religiösen Ideale
sowie der scholastischen Theologie.

§ 44. Die Kirche und die Welt.

1. Die kirchengeschichtliche Bewegung vom Ende des 10. bis zum Ende des 13. Jarhunderts hat ihren Ausgang an den reformatorischen Ideen, als deren Mittelpunkt Cluny bezeichnet wird, und die allmählich die Kirche sich unterworfen haben. Es war eine ethische Reformation, die man anstrebte. Der Verweltlichung der Klöster, der Rohheit und Sittenlosigkeit des Klerus, der Anarchie in dem sozialen Leben bes. durch den Raubadel, sollte gesteuert werden. Es war ein wirklich reformatorischer Gedanke: die Welt soll kirchlich werden und die Kirche soll von der Welt frei werden. Aber dies wie jenes wird im Sinn und mit den Mitteln der katholischen Frömmigkeit betrieben. Mancherlei Mittel kamen zu dem Zweck in Anwendung: Wiederbelebung der mystischen Religiosität, Verschärfung der klösterlichen Disciplin, der Priestercölibat, die Bekämpfung der Simonie resp. der Investitur durch Weltliche, die vollständige Selbständigkeit des Kirchengutes. Diese Bewegung hat sich aber bald verbunden. mit der Tendenz auf Realisirung der pseudoisidorischen Ideale (S. 27), Seeberg, Dogmengeschichte II.

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die man jetzt nur zu Gunsten der Papstgewalt auslegte. Die mystische Frömmigkeit des alten Mönchtums, Pseudoisidor und das Kirchengut waren die treibenden Motive dieser Reformation. Sie hat die Kirche wirklich reformirt, freilich in der Richtung jener Motive. Sie hat daher auch das religiöse Leben gefördert, einerseits indem Heiligenund Reliquienverehrung, Wundersucht, Aberglaube, Askese, Wallfarten etc. einen neuen Aufschwung erhielten, andererseits aber auch durch eine Vertiefung des religiösen Sinnes. - Vgl. Sackur, Die Cluniacenser in ihrer kirchl. u. allgemeingesch. Wirksamkeit, 2 Bde. 1892 4. Hauck, KG. Deutschl. III, 445 ff. 459 ff.

2. Die Reformbewegung hat aber auch dem Papsttum die Wege zur Realisirung der pseudoisidorischen Gedanken eröffnet und geebnet. Man kann diesen Zusammenhang besonders an der Schrift des Card. Humbert, Libri tres adv. Simoniacos (Migne 143) studiren: Unabhängigkeit der Kirche, ihrer Beamten und des Kirchengutes von der weltlichen Macht (III, 3. 5. 10), daher gegen die weltliche Investitur, welche Simonie ist (III, 6. 11 f.), Leugnung der Wirksamkeit der von Simonisten gespendeten Sakramente, denn Simonie ist Häresie, sie kann daher nur Verderben bringen (II, 20 ff. 26 ff. 34), Aufruf zum Widerstand gegen die weltliche Macht (III, 16) 1). Gregors VII Lebenswerk hat der Erstrebung dieser Ideale gedient. Seine Gedanken sind der klassische Ausdruck der Ansprüche des mittelalterl. Papsttums. In den 27 Sätzen des ihm beigelegten Dictatus kommen dieselben präcise zum Ausdruck (vgl. bes. ep. ad Herimannum, Registrum VIII, 21; Jaffé Monum. Gregoriana, Migne 148, auch bei Mirbt, Quellen zur Gesch. des Papsttums 1895, S. 47-64): Die römische Kirche hat nie geirrt und wird nie irren. Katholisch ist nur, wer mit ihr übereinstimmt. Demgemäß ist nur der römische Bischof universalis, er hat Gewalt über alle Bischöfe, die er entsetzen und versetzen kann, seine Legaten gehen allen Bischöfen vor. Die Bischöfe sind nur seine Stellvertreter (registr. I, 12. 60. IV, 11), ihm auch durch Soldaten beizustehen ist ihre Pflicht (reg. VI, 17a. ep. collectae 13 fin.). Illi soli licet pro temporis

1) Von Interesse ist es, das Nebeneinander zweier Vorstellungen über das Verhältnis von Staat und Kirche zu beobachten. Einerseits: quod sicut saecularia negotia, sic et laici ecclesiastica praesumere prohibentur (III, 9 in.) andererseits: sicut praeeminet anima et praecipit corpori, sic sacerdotalis dignitas regali ut puta coelestis terrestri... Regum est ecclesiasticos sequi (III, 21). Das ist augustinisch, aber auch Gregor VII. stand noch so.

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