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erkannt werden solle. In dieser Hinsicht bietet ebenfalls Firmilian die bestimmte Nachricht dar, daß eine Synode zu Ikonium die Laufe derjenigen verworfen habe, welche, wenn sie auch die neuen Propheten annehmen, doch über den Vater und den Sohn rechtgläubig denken '). Da diese Synode schon lange vor dem Briefe Firmilians (iampridem, cap. 7) gehalten war, so kann diese Katastrophe des Montanismus in Kleinasien sich etwa nach dem ersten Viertel des dritten Jahrhunderts ereignet haben.

Der Montanismus hat keine Abweichung vom kirchlichen Dogma begangen, sondern richtet sich auf die Herstellung des Lebens, der Sitte und der Disciplin. Aber jener Richtung liegt eine ganz bestimmte Ansicht von dem Verhältniß des sittlichen Lebens zur Kirche oder von der Bedingung der Heiligkeit der Kirche zu Grunde. Durch den Grundsaß, daß die Heiligkeit der Kirche in der geseßlichen Strenge und in der sittlichen Ladellosigkeit aller ihrer Mitglieder wurzele, wurde die Kirche zu der entgegengesetzten Anschauung gedrängt, daß die Heiligkeit der Kirche von dem Besiße der specifischen Heiligungsmittel, der Sakramente abhängig sei. Und wie jene sektirerische Tendenz sich auf die Aristokratie der ekstatischen Propheten stüßte, so wurde die Kirche durch die in der montanistischen Kriss eingetretene Zerrüttung der Gemeinden, und durch die Erweiterung der fas kramentalen Verrichtungen bewogen, die Aristokratie ihrer Amtsträger, des Klerus, noch höher zu erheben. Die Feststellung des besondern gottesdienstlichen Charakters des Klerus erfolgt erst in der Gegenwirkung gegen den Montanismus.

1) L. c. cap. 19: Quoniam quidam de eorum baptismo dubitabant, qui etsi novos prophetas recipiunt, eosdem tamen patrem et filium nosse nobiscum videntur, plurimi simul convenientes in Iconio diligentissime tractavimus et confirmavimus, repudiandum esse omne omnino baptisma, quod sit extra ecclesiam constitutum. Die von Baluzius vorgezogene Lesart: qui etsi non ut nos prophetas recipiunt, ist nicht zu billigen. Sie würde auf Markioniten hinweisen; allein es ist unmöglich, daß diesen Rechtgläubigkeit in der Lehre vom Vater und vom Sohne zugestanden würde.

Dritter Abschnitt.

Die Verfassung nach dem Montanismus.

Die Beschränkung des Priestertitels auf die Mitglieder des Klerus ist uns als der Punkt bemerklich geworden, an welchen sich die katholische Behauptung eines besondern gottesdienst, lichen Charakters der Amtspersonen knüpft, welche in der Zeit vor Tertullian noch fehlt, und auch mit dem Gebrauche jenes Namens durch Tertullian noch nicht verknüpft ist (f. o. S. 398). Umgekehrt hat der falsche Ignatius den Gedanken einer specifischen Stellvertretung Gottes durch den Bischof vollzogen, aber ohne den Priesternamen auf denselben zu übertragen, und ohne jenen gesteigerten Inhalt des Episkopates im Einzelnen darzulegen (f. o. . 457. 460). Der Kampf der Kirche mit dem MontaE. nismus hat nun freilich den Erfolg gehabt, daß der durch Pseudoignatius erhobene Anspruch in einer bestimmten Beziehung für die Bischöfe verwirklicht wurde, nämlich in der Behauptung der sogenannten Schlüsselgewalt an der Stelle Gottes. Es kommt nun aber darauf an, das Verhältniß dieses bischöflichen Attributs sowohl zu dem Priesternamen, als auch zu den Rechten der Gemeinde näher zu beobachten.

I. Cyprian von Karthago.

Der berühmte Bischof in der Mitte des dritten Jahrhunderts gilt mit Recht als ein Hauptvertreter sowohl des Episkopates als der kirchlichen Verfassungsentwickelung überhaupt. Indessen darf seine Bedeutung auch nicht überschäßt, und etwa

thümlichkeiten des montanistischen Grundsaßes anschaulich machen, und danach entscheiden können, wie sich der Montanismus zur katholischen Sitte verhält, und ob der Anspruch auf Neuheit ihm in diesem Punkte bestätigt werden kann.

Im Verhältniß zu der Sitte der zweiten Buße in der katholischen Kirche ist die Leugnung derselben durch den Montanismus jedenfalls etwas Neues. Allein der Gegensatz kann nicht so total gewesen sein, als es nach der oben (S. 371) angeführten Stelle aus der Schrift de poenitentia scheint. Denn Tertullian erwähnt in montanistischen Schriften ausdrücklich, daß Todtschlag und Abfall zum Gößendienst auch bei seinen Gegnern überhaupt keine Vergebung fånde, daß also auch sie die zweite Buße für diese Sünden nicht anerkannten 1). Hiemit stimmt die Stelle de poenitentia 7 insofern überein, als auch in ihr nicht angedeutet ist, daß der Mord in der Gemeinde Vergebung finde. Die Abweichung findet also nur in Hinsicht des Abfalls vom Christenthume statt; und wir müssen annehmen, daß sich in diesem Punkte keine feste Observanz gebildet haben wird, ehe der Montanismus auftrat. Dagegen wird die von Tertullían de poenitentia erwähnte Zulassung der Fleischessünden zur Buße durch den Hirten des Hermas beståtigt. Um diese handelt es sich nun gerade zwischen Tertullian, dem Montanisten, und dem römischen Bischof. Die Neuerung ist aber nicht nur auf der Seite Jenes, sondern sie wird offenbar von Beiden begangen. Von der Observanz, daß die Fleischessünden zur zweiten Buße zuzulassen sind, weicht der Montanist ab, indem er jede Buße leugnet; von ihr weicht aber auch der römische Bischof ab, indem er die Buße für jene Vergehen ohne Einschränkung auf ein einziges Mal gestattet. Tertullian sucht zwar einen Vortheil gegen den römischen Bischof zu gewinnen, indem er gegen denselben

1) De pud. 12. Neque idololatriae neque sanguini pax ab ecclesiis redditur. Cf. cap. 5. 22. De monog. 15: Qui exprobrant nobis duritiam, vel haeresin in hac causa, si in tantum fovent carnis infirmitatem, ut in nubendo frequenter sustinendam putent, cur illam in alia causa neque sustinent, neque fovent, cum tormentis expugnata est in negationem? Sed illam quidem a communicatione depellunt, quia non sustinuit in finem, hanc vero suscipiunt, quasi et haec sustinuerit in finem.

an die ursprüngliche christliche Zucht appellirt, aber der Umweg, den er macht, beweist deutlich genug, wie wenig er sich im Einklang mit der Observanz weiß ').

Die zweite Differenz betraf die Frage, wer als Inhaber der Schlüsselgewalt anzusehen sei. Der römische Bischof, indem er jene Sünden zu vergeben versprach, that dies offenbar in Hinsicht auf seine Stellung als Nachfolger der Apostel. Diesem Anspruch seßte Tertullian folgende Theorie entgegen 2). Es ist zwischen der Lehrbefugniß und der persönlichen Machtvollkommenheit der Apostel zu unterscheiden. Das Recht, Sünden zu vergeben, gehört zu ihrer Machtvollkommenheit, ebenso wie ihre Wunderkraft. In der Handhabung dieser unmittelbar göttlichen Vorrechte sind sie Nachfolger der Propheten. Diese Merkmale der persönlichen Machsvollkommenheit, Prophetie, Wunderkraft

1) De pud. 1: Moechis et fornicatoribus veniam pollicentur, adversus principalem christiani nominis disciplinam, quam ipsum quoque seculum usque adeo testatur, ut si quando eam in feminis nostris inquinamentis potius carnis, quam tormentis punire contendat, id volens eripere, quod vitae anteponunt.

2) De pud. 21: Excerno inter doctrinam apostolorum et potestatem. Itaque, si et ipsos beatos apostolos tale aliquid indulsisse constaret, cuius venia a deo non ab homine, competeret non ex disciplina (= doctrina), sed ex potestate fecisse. Nam et mortuos suscitaverunt, quod deus solus, et debiles redintegraverunt, quod nemo nisi Christus, imo et plagas inflixerunt, quod noluit Christus. Sic et prophetae caedem et cum ea moechiam poenitentibus ignoverant, quia et severitatis documenta fecerunt. Exhibe igitur et nunc mihi, apostolice, prophetica exempla et agnoscam divinitatem, et vindica tibi delictorum eiusmodi remittendorum potestatem. Quodsi disciplinae solius officia sortitus es, nec imperio praesidere, sed ministerio, quis aut quantus es indulgere? qui neque prophetam nec apostolum exhibens, cares ea virtute, cuius est indulgere. Sed habet, inquis, potestatem ecclesia delicta donandi? Hoc ego magis et agnosco et dispono, qui ipsum paracletum in prophetis novis habeo dicentem: Potest ecclesia donare delictum, sed non faciam, ne et alia delinquant. Ergo spiritus veritatis potest quidem indulgere fornicatoribus veniam, sed cum plurium malo non vult. De tua nunc sententia quaero, unde hoc ius ecclesiae usurpes, si quia dixerit Petro: Super hanc petram aedificabo ecclesiam meam, tibi dedi claves regni coelestis, idcirco praesumis et ad te derivasse solvendi et alligandi potestatem? qualis es evertens atque commutans manifestam domini intentionem, personaliter hoc Petro conferentem? Secundum Petri personam spiritalibus potestas ista conveniet aut apostolo aut prophetae. Nam et ecclesia proprie et principaliter ipse est spiritus. Et ideo ecclesia quidem delicta donabit, sed ecclesia spiritus per spiritalem hominem, non ecclesia numerus episcoporum. Domini enim, non famuli est ius et arbitrium, dei ipsius, non sacerdotis.

Schlüsselgewalt, legitimiren sich gegenseitig. Da nun der Bischof, auf welchen die Lehrbefugniß der Apostel übergegangen ist, weder Proben von Prophetie, noch von Wunderkraft ablegt, so kann er auch nicht Juhaber der Schlüsselgewalt sein. Wenn die Kirche die Schlüsselgewalt führt, so find deren Tråger nicht die Bischöfe, sondern die Nachfolger der Apostel in der persönlichen Machtvollkommenheit, die neuen Propheten. Diese nun, welche das Recht haben, zu binden und zu lösen, halten es für angemessen, die Todsünden nicht zu lösen, wie das von Tertullian angeführte Drakel des Paraklet beweist:,,Es kann die Kirche Uebertretung vergeben; aber ich werde es nicht thun, damit sie nicht auch Anderes begehen." Indem also der Episkopat und die Prophetie, das kirchliche Amt und die ausgezeichnete persön liche Begabung sich gegenseitig die Schlüffelgewalt streitig machten, so fragt sich, wessen Anspruch das Recht des Herkommens für sich hatte. Diese Frage läßt sich bestimmt dahin entscheiden, daß weder der Episkopat noch der Montanismus die Tradition für sich haben; vielmehr sind die Ansprüche Beider Neuerungen. Wenn ursprünglich sowohl die Erkommunikation als auch die Wiederaufnahme der Gefallenen in die Kirche von dem Beschlusse der ganzen Gemeinde, und die Vollziehung des leztern Aktes von der Fürbitte derselben abhing, und die Gemeindebeamten sowohl in der Fällung der Ausschließungssentenz, als in dem feierlichen Aussprechen der Fürbitte nebst Handauflegung nur als Repräsentanten der Gemeinde zu handeln hatten (s. v. S. 373 ff.), so liegt in dem Anspruch einzelner Personen, seien es Bischöfe oder Propheten, an jene Funktion, eine klare Abweichung von der althergebrachten und gut bezeugten kirchlichen Sitte. Die Schlüsselgewalt lag auch nicht schon in der kirchlichen Stellung der Bischöfe als Nachfolger der Apostel, wie dieselbe seit der Mitte des zweiten Jahrhunderts sich festgestellt hatte, und namentlich durch Irenaus und Tertullian bezeugt ist. Aus dem Begriff der Nachfolge der Apostel folgte nach diesen Zeugen nur die Lehrauktorität der Bischöfe, aber nichts weiter. Indem nun Tertullian in der Anerkennung dieser Würde des Episkopates vor und nach seinem Uebergange zum Montanismus

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