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Zweigniederlassungen in Strassburg, München und St. Louis, Mo.

Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen wird vorbehalten.

Buchdruckerei der Herder'schen Verlagshandlung in Freiburg.

Vorrede.

Die vorliegende Arbeit will die Theorieen und Berichte über das jus primae noctis (in der heute allgemein bekannten Bedeutung dieses Ausdrucks) so getreu darstellen, dass sich der Leser über jede einzelne Frage und über das Gesammtergebniss der Beweise ein eigenes Urtheil bilden kann. Bei Aufsuchung der Quellen erhoben sich manche Schwierigkeiten, weil in vielen modernen Schriften für die aufgestellten Behauptungen entweder gar keine, oder nur ungenaue oder unrichtige Citate angegeben sind, und weil die Quellenwerke sich zerstreut an verschiedenen Orten befinden, auch zu ihrem Verständniss eine Kenntniss zahlreicher Sprachen und Mundarten erfordern. Doch liessen sich diese Hindernisse dadurch überwinden, dass Fachgelehrte des Inund Auslandes auf besondere Anfragen bereitwilligst die nöthige Auskunft ertheilten. In wie hohem Grade dadurch die Untersuchung gefördert wurde, erhellt beispielsweise aus den Kapiteln über Palästina, Babylon, Indien, Arabien und Spanien; dort und an andern Stellen sind die speziellen Mittheilungen von Fachgelehrten, soweit es der Raum gestattete, wörtlich mitgetheilt. Daneben verdanke ich mehreren Gelehrten mannigfache Fingerzeige, die zur Entdeckung und zum Verständniss der Quellen führten. Allen diesen Herren, durch deren gütige Mitwirkung die Durchführung der Arbeit erleichtert wurde, erlaube ich mir hiermit den wärmsten

Dank auszudrücken. Besonders habe ich dem Herrn Archivdirector Dr. H. Pfannenschmid zu Colmar zu danken, dass derselbe mich nicht nur seit Beginn der Untersuchung zur Ausdauer ermuntert und mit dem reichen Schatz seiner gelehrten Kenntnisse zu manchen Hauptquellen hingeleitet, sondern auch bei der gesammten Correctur unterstützt hat.

Es wird leicht sein, der vorliegenden Arbeit erhebliche Mängel vorzuwerfen. Zunächst wird die Schreibart Manchem als trocken und schwerfällig erscheinen; doch erklärt sich dies dadurch, dass ich, um die Erkenntniss der Wahrheit zu fördern, unter Vermeidung polemischer Erörterungen, jede Behauptung moderner Schriftsteller einer ernsten und nüchternen Prüfung unterziehen zu müssen glaubte. Ferner wird der Leser vielleicht bei Durchsicht des Buchs den Eindruck gewinnen, dass für einige Fragen (z. B. über Heirathsabgaben) ein übermässig reichliches Material zusammengetragen sei; doch lässt sich hierauf erwiedern, dass mancher Gesichtspunkt, der dem Einen als minder wichtig erscheint, von Andern für den Schwerpunkt der ganzen Untersuchung gehalten wird, und dass ein Uebermass urkundlicher Nachweisungen unschädlich ist, da der Leser die Ausführungen, die ihm entbehrlich erscheinen, überschlagen kann. Endlich liegt in der Natur der Sache Grund zur Besorgniss, dass mir einige Quellen der Geschichte und Sage verborgen geblieben sein mögen. Allein auf Grund von etwa sechshundert Druckwerken mit nahezu fünfhundert Urkunden, und auf Grund der Belehrungen von dreissig bis vierzig Fachgelehrten, glaubte ich die Arbeit, wie sie vorliegt, schon jetzt veröffentlichen zu dürfen; denn die Fülle des benutzten Materials schien eine ausreichende Gewähr dafür zu bieten, dass eine weitere Forschung schwerlich zur Erschütterung des Schlussergebnisses, sondern nur zur Berichtigung von Einzelheiten führen würde. Gleichwohl ist die möglichste Aufklärung nach allen Richtungen wünschenswerth; daher werde ich

mit gebührendem Dank jede Mittheilung entgegennehmen, die dazu dienen kann, Irrthümer zu berichtigen und über die angeregten Fragen mehr Licht zu verbreiten.

An alle diejenigen Gelehrten der Gegenwart, deren Lehren oder Meinungen bezüglich des jus primae noctis hier bekämpft sind, ergeht die dringende Bitte um strenge Prüfung der beiderseitigen Ansichten, unter Berücksichtigung der in diesem Buch mitgetheilten Quellen, soweit dieselben ihnen bisher unbekannt waren. Diese Bitte richtet sich namentlich an folgende Herren, und zwar in Deutschland an Professor Dr. Adolf Bastian zu Berlin, Dr. Jacob Buchmann zu Breslau, Professor Dr. Christian Adolph Helfferich zu Schaffhausen in Württemberg, Dr. Henne-Am Rhyn zu Gohlis bei Leipzig, Landesrabbiner Dr. L. Herzfeld zu Braunschweig, Dr. Georg Friedrich Kolb zu München, Dr. Albert Hermann Post zu Bremen, Dr. Wilhelm Schäffner zu Frankfurt a. M. und Professor Dr. Karl Weinhold zu Breslau; in Oesterreich an Dr. Adolph Jellinek und M. Kulischer, Beide zu Wien; in Belgien an Professor Dr. Franz Laurent zu Gent und Dr. Felix Liebrecht zu Lüttich; in England an Dr. James Stephen (Professor of English Law at King's College); in Frankreich an M. Joseph Eugène Bonnemère zu Paris, M. Jules Delpit (Membre de l'Académie de Bordeaux) zu Bordeaux, Dr. M. A. L. F. Giraud-Teulon (Membre de l'Académie de médecine) zu Paris, M. Léon de Labessade zu Paris, M. Édouard René Lefebvre Laboulaye (Sénateur et Membre de l'Institut) zu Paris, M. G. Bascle de Lagrèze (Conseiller à la Cour d'appel de Pau), M. G. J. B. E. W. Legouvé (Membre de l'Institut) zu Paris, M. Jules Pinard (Professeur d'histoire au lycée Condorcet) zu Paris und M. Victor Vallein (Rédacteur en chef de l'Indépendant du département de la Charente Inférieure) zu Saintes; in Spanien an D. Amalio Marichalar Marqués de Montesa und D. Cayetano Manrique zu Madrid; in Italien an Professor Dr. Angelo de Gubernatis zu

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