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Was nun die Ansicht der einzelnen christlichen Kirchenpars theien über das Abendmahl betrifft, so stimmen zuvörderst und im Allgemeinsten alle mit einer einzigen Ausnahme darin überein, daß sie als einen von Christo eingeseßten Religionsgebrauch es wirklich feiern. Nur allein die Duäker verwerfen in ihrem consequenten Spiritualismus diese äußere Feier. Aber die das Abendmahl wirklich begehenden Christen theilen sich nun wieder, in zwiefacher Beziehung, in materialer und formaler, in zwei Hauptclassen, Formal insofern, als die lutherische Kirche 152), so wie die reformirte 3) und (wiewohl abweichend) die griechische Kirche (f. §. 64.), und die kleineren Secten15) der Einfeßung des HErrn gemäß glauben, daß das Abendmahl nur unter beiderlei Gestalt vollständig und wahrhaft empfangen werde, die rö

152) Vergl. Augsb. Conf. Art. 22. Von beider Gestalt des Sacr.: "Den Laien wird bei uns beide Gestalt des Sacraments gereicht, aus dieser Ursach, daß dies ist ein klarer Befehl und Gebot Christi Matth. 26.: Trinket alle daraus" c.; Apol. C. A. art. 10. de utraque specie coenae Dom.: ,, Non potest dubitari, quin pium sit et consentaneum institutioni Christi et verbis Pauli, uti utraque parte in coena Domini. Chr. enim instituit utramque partem, et instituit non pro parte ecclesiae, sed pro tota ecclesia;“ Schmalk. Urtt, Th. III. Art. 6.,,( Vom Sacr. des Altars halten wir ..) Und daß man nicht soll einerlei Gestalt allein geben.. Denn obs gleich wahr wäre, daß unter einer (Gestalt) so viel sei, als unter beiden, so ist doch die einige Gestalt nicht die ganze Ordnung und Einsegung durch Chr. gestift und befohlen; und sonderlich verdammen und verfluchen wir in Gottes Namen diejenigen, so nicht allein beide Gestalt lassen anstehen, sondern auch gar herrlich daher verbieten, verdammen, lästern als Keßerei und sehen sich damit wider und über Chr. unsern HErrn und Gott;" und Form. Conc. art. 7. p. 602: Reiicimus atque damnamus unanimi consensu .. sacrilegium, quo laicis una tantum pars sacramenti datur; cum nimirum contra expressa verba testamenti Christi calice illis interdicitur, atque ita sanguine Chr. spoliantur."

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153) Vergl. Conf. Helv. II. cap. 21.; Art. Angl. 30.; Conf. Scot. art. 22. (,, Pontificii suffurando a populo poculum illud benedictionis horrendum sacrilegium commiserunt"), u. a. St.

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154) Die Conf. Remonstr. 23, 5. erklärt sich ausdrücklich gegen die Kelchentziehung; die socin. und mennonit. Confessionen enthalten keine solche bestimmte Negative, die indeß durch die socin. und mennonit. Praxis gege= ben wird.

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misch-katholische Kirche dagegen (f. §. 63.) dasselbe für die Laien (so wie für die nicht administrirenden Geistlichen) auf bloß die eine von beiden Gestalten beschränkt, indem sie behauptet, daß Christus in jeder von beiden vollständig vorhanden sei; desgleichen formal, doch nur in untergeordneter Beziehung, auch insofern, als von allen Kirchengemeinschaften nur die griechische Kirche, freilich gegen das apostolische Gebot (1 Cor. 11, 28) der dem Abendmahlsgenusse vorhergehenden Prüfung, auch die Communion der Kinder zulässig findet, als nur sie, die ursprüngliche Begehungsart in der That unschuldig verleugnend, aber freilich nicht gleich unschuldig Unwesentliches verwesentlichend, gesäuerten Brodes beim Abendmahle sich zu bedienen pflegt, u. s. w. Die mate: riale Hauptdifferenz dagegen ganz gemäß der oben S. 371 Anm. 3. bezeichneten allgemein sacramentlichen Divergenz liegt tiefer. Die lutherische Kirche nehmlich (f. §. 60.), so: wie die katholische und die griechische sehen im Abendmahle ein Gnadenmittel, das dem Genießenden wirklich etwas Himmlisches mittheilt, indem Christus in seiner lebendigen leibhaftigen Persönlichkeit als Gottmensch darin gegenwärtig ist, und so den Genießenden, nach deren voller menschlicher Wesenheit, selbst auch dem Leibe zum Segen als Keim der dereinstigen Auferstehung zum Leben, sich mittheilt. Sie glauben mithin an eine reale Ge genwart des Leibes und Blutes Christi im Abendmahle und an einen wahren, leiblichen Genuß desselben unter dem Brode und Weine "55). Die reformirte Kirche (f. §. 61.) dagegen und die kleineren Secten (§. 62.) 156) leugnen als einfache

im

155) Dies wichtige Gemeinsame der eigenthümlichen lutherischen Abendmahlslehre mit der katholischen macht es auch erklärlich, wie erstere, Grunde die ursprüngliche, — vergl. §. 60. S. 433 f. so sehr in legterer hat auf- und untergehen können.

es auch bei allen mittelalterlichen

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für Jahrhunderte doch 156) Wie aber bei allen diesen Secten nach der Reformation, so erscheint die überhaupt nur vom Abendmahle noch etwas wissen wollten (bei einem Berengar, den Petrobrufianern, Henricianern, Wiklefiten 2c., selbst den Waldensern und zum Theil den böhmischen Brüdern) als etwas Charakteristisches, daß sie das Wesentliche der reformirten Abendmahlslehre anticipirend festhielten (zugleich ein Beweis mehr dafür, daß unter allen akatholischen Kirchenpartheien allein die luthes rische Kirche auf, nicht neben, dem ächten uralt katholisch christlichen Stamme neue Zweige, Blüthen und Früchte zu treiben vermocht hat).

theoretische und praktische Consequenz nestorianischer Theorie über die Person Christi, und noch tiefer dann eines eigentlich auch ihr erst zum Grunde liegenden allgemeinen Spiritualismus — die leibhaftige Gegenwart und Mittheilung Christi nach seiner lebendigen Persönlichkeit im Sacrament, glauben bloß an irgend eine geistige Gegenwart Christi bei demselben, und kennen kein wesentlich anderes durch das Sacrament zu empfangendes Heil, als was subjectiver Glaube gewährt. Beide Hauptelassen theilen sich aber je wieder in mehrere Unterabtheilungen, die erste in zwei, weit von einander divergirende, die lettere in mindestens drei, einander nähere. Die Unterabtheilungen der ersteren Classe bilden die lutherische Kirche einerseits, und die katholische und griechische andererseits; die Unterabtheilungen der leßteren Classe die Calvinisch reformirte Kirche einerseits, die Zwinglisch reformirte Kirche, so wie noch mehr im Extrem die Arminianer und vol= lends Socinianer andererseits, und endlich, in einer gewissen, übrigens einheitslosen Mitte zwischen beiden Unterabtheilungen, ja wohl selbst nicht ohne Beziehungen zur ersteren Hauptclasse, die Swedenborgianer, Mennoniten und neu (nicht formal nur, sondern auch real) Unirten. Die lutherische Kirche, im Unterschiede von der katholischen, glaubt einfältig und demüthig nach dem Worte der Schrift an das Daß der leibhaftigen Gegenwart Christi im Abendmahle, wobei sie nur alle gotteslästerlichen und voreiligen Gedanken über das Wie abschneidet, die positive Bestimmung des Wie aber keinesweges dem grübelnden menschlichen Verstande überläßt, sondern sich unter das göttliche Allmachtswort glaubend, ohne zu sehen, beugt 157). Sie glaubt, dem festen Worte der Einsetzung gemäß, ein sacramentliches, von Gottes Allmacht um seiz nes ein für alle Mal wahrhaftig gesprochenen und nun zu seiner Ehre

157) Das ist eben das Eigenthümliche der lutherischen und allein der lutherischen Abendmahlslehre, in ihrem Unterschiede sowohl von der katholischen einer-, als von der reformirten andererseits, daß sie den menschlichen Glauben so lediglich an Gottes allmächtiges Wort bindet, ohne mit der katholischen und reformirten ihn irgendwie an der Krücke des begreifen wollenden Menschenverstandes gehen zu lassen: eine Eigenthümlichkeit, die nun allerdings eine größere Stärke und Tiefe des Glaubens fordert, aber auch allein eben durch die Bindung an das allmächtige Wort ihn allvers mögend macht.

frei zu bekennenden und nach seiner Ordnung segnend (in der Conse cration) zu wiederholenden Verheißungswortes willen bewirktes Vorhandenseyn des Leibes und Blutes Christi in, mit und unter dem zugleich freilich seine eigne Substanz behaltenden Brode und Weine (1 Cor. 10, 16; 11,28) während der sacramentlichen Feier, und zwar so, daß dabei jeder objectiv Theilnehmende des HErrn Leib und Blut, was ja objectiv vorhanden, empfängt, doch nur die subjectiv Gläubigen zum wirklichen subjectiven Segen. Die Katholiken 159) und Griechen dagegen behaupten eine durch den Priester im Augenblick und mittelst der priesterlichen Consecration geschehende Verwandlung des Brodes und Weines in die Substanz des Leibes und Blutes Christi, und dies empfängt, nach dem Sinne der katholischen Kirche, in Gemäßheit ihres tief liegenden theoretischen, wie praktischen Grundirrthums (§. 54. S.372 f.), ein jeder Theilnehmer — wenn er nur nicht willentlich widerstrebt zum Heile, ganz abgesehen vom Glauben, ex opere operato. Außer dieser Lehre von der Transsubstantiation, welcher zufolge die katholische Kirche die consecrirte Hoftie den Gläubigen zur Adoration darbietet und die nicht genossenen als Leib Christi sorgfältig aufbewahrt, aber zugleich in entschie: dener Abhängigkeit von dieser Verwandlungslehre, ist es auch der katholischen und griechischen Kirche eigenthümlich, daß beide, obwohl nur die römisch-katholische diese Ansicht vom Sacrament des Altars zum Mittelpunkte ihres ganzen kirchlichen Lebens macht, das Abendmahl nicht bloß als Sacrament, das von jedem Gläubigen empfangen werden müsse, sondern auch als ein wahres Sühnopfer betrachten. Sie wenden nehmlich den Christus, welcher durch die priesterliche Consecration - nach einer von seinem Verheißungsworte und dem darin angegebenen beschränkteren Zwecke freilich absehenden Vorstellung - ein für alle Mal herbeigeführt und gegeben worden ist, so daß er hinfort in der consecrirten Hostie ist und bleibt, auch weiter nun dazu an, Gott als Opfer dargebracht zu wer den, und glauben demgemäß, in gleichem Widerspruch gegen die Schrift, als Einklang mit katholischer pelagianisirend verdünnender Würdigung Chrifti Werkes, daß der Christus, welcher sich einst blutig am Kreuze für die Menschheit opferte, im Abendmahle in der ceremonienreichen Opferhandlung der Messe — unblutig 158) Vergl. S. 373 Anm. 8.

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durch die Hand des Priesters immerfort geopfert werde zur vollgültigen Sühnung für Lebendige und Todte. All diese römischkatholische übergläubige Zuthat zu der rein biblischen lutherischen Abendmahlslehre hat nun die reformirte Kirche in streng forz mal biblisch reformatorischem Streben natürlich entschieden hinweggeworfen 159), damit zugleich aber auch, in einer Neigung, der sinnlichen und irdisch vernünftigen Wahrnehmung mehr und unbedingter zu glauben, als Gottes Worte, mit dem offenbaren Keime also alles Rationalismus als ungläubigen Abthuns 160), die lutherische reine Wahrheit selbst. Zwar will die Calvinisch reformirte Kirche durch das Abendmahl auch wohl in gewissem Sinne dem Genießenden etwas Himmlisches mitgetheilt werden lassen; zuvörderst aber doch nur dem Gläubigen; der nicht Gläubige - als wäre die Wahrheit der Zusage des HErrn und der Werth seiner Gabe erst von dem Glauben des Menschen abhän gig empfängt im Abendmahle nichts als nur Brod und Wein, beides als todte Zeichen des Leibes und Blutes Christi, das selbst also objectiv doch gar nicht da ist. Sodann ist auch das dem Gläubigen im Sacrament Gegenwärtige und Mitgetheilte nicht etwa der lebendige persönliche Christus, leibhaftig gegenwärtig und mitgetheilt; denn Christus nach seiner Menschheit ist und bleibt im Himmel, und kann sich leibhaftig auf Erden nicht mittheilen; nur geistig gegenwärtig gewissermaßen ist dem Gläubigen Christi im Himmel befindlicher Leib, und nur geistig welcher geistige Genuß eines Leibes dann freilich als ein Unding erscheinen muß,

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159) Verwerfung der Transsubstantiation (Conf. Helv. I. art. 22.; Art. Angl. 28.; Conf. Angl. p. 94; Conf. Scot. art. 21.; Heidelb. Kat. Fr. 78.; Decl. Thor. p. 62), der Hostien - Adoration (Art. Angl. 28.; Conf. Scot. art. 22.; Declar. Thorun. p. 63), des Meßopfers (Conf. Helv. II. c. 21., Art. Angl. 31.; Heidelb. Katech. Fr. 80, woselbst dasselbe als ,,eine Verleugnung des einigen Opfers I. Chr. und eine vermaledeiete Abgötterei“ bezeichnet wird; u. a.) lag so nothwendig schon in den allgemeinsten Grundzügen der reformirten Abendmahlslehre, die ja selbst fast gänzlich aus diesem negativen und antithetischen Interesse sich herausgebildet hat, daß das Gegentheil als völlig undenkbar sich darstellt.

160) So gut die katholische Zuthat als Aberglaube zu bezeichnen ist, auch dies reformirte Abthun als Unglaube.

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