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lich als verbindliches Symbol gebilligt. Bald aber entstanden darüber in den schweizerischen Kirchen mannichfache Unruhen und Streitigkeiten, die durch das Mißvergnügen auswärtiger reformir: ten Mächte an der Formel, vorzüglich.... in unionistischem In

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teresse Churbrandenburgs, noch mehr genährt wurden, in deren Folge in den ersten Decennien des 18. Jahrh. ( vorzugsweise schnell in Genf, langsam in Bern) der Consensus nach und nach, besonders seit 1722, sein symbolisches Ansehen wieder verlor.

Vergl. über die Form. Cons. (I. Iac. Hottinger) Succincta ac genuina formulae consensus helv. historia, in der Biblioth. Brem. VII. p. 669 sqq. (besonders abgedruckt Zürich 1723) u. Cph. Mtth. Pfaff Schediasma de form. consens. helv. Tubing. 1723. 4., wo auch die Formel selbst abgedruckt ist ").

Anmerkung. Die in der réformirten Schweiz gebrauchten Katechismen auf welche auch Calvins Geist wenigstens Einfluß geäußert hat, sind:

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a. Det Catechismus ecclesiae Genevensis von Calvin selbst, ursprünglich französisch 1541, dann lateinisch 1545. Er enthält 4 Hauptstücke (vom Glauben, Geseß Gottes, Gebet und Sacramenten), nach (55) Sonntagen abgetheilt, und wurde auch und vorzüglich in Frankreich angenommen 116).

b. Der Catechismus Tigurinus, zusammengeseht aus den Ka= techismen des Leo Judå "7) und Heinr. Bullinger (1559), und 1609 in feïne jezige Form gebracht. Er besteht aus 4 Theilen, in 110 Fragen und ebenfalls nach Sonntagen (48).

115) Sie ist außerdem öfter, auch als Beigabe zur zweiten helvet. Confession, edirt worden.

116) Deutsch ist er erschienen Heidelb. 1563. 8.; lat. steht er auch in Calv. Tractat, theol.

117) Leo Judä hatte auf Veranlassung Zürchischer Synoden 1534 einen größeren und 1541 einen kleineren Katechismus herausgegeben, welcher lehtere bis 1609 kirchliches Lehrbuch in Zürich war. Ersterer, ausgezeichnet durch ein starkes Hervortreten der nackten Zwinglischen Abendmahlslehre (die Sacramente überhaupt heißen darin „Pflichtzeichen“), ist neu edirt worden von I. C. Grob. Winterth. 1836. 12.

Von dogmatischen Schriften reformirter schweizerischer Theologen (und der reformirten Kirche überhaupt) hat keine ein nur irgend gleiches Ansehen erlangt mit Calvins Institutio christianae religionis, zuerst 1535, am vollendetsten aber erst 1559 (in Calv. Opp. T. IX.). §. 22.

Calvinisch influirte Bekenntnißschriften der reformirten außerschweizerische.

Kirche,

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Die unter Calvins Einflusse entstandenen außerschweizerischen Bekenntnisse der reformirten Kirche sind theils solche, welche nur in einzelnen reformirten Landeskirchen gelten, theils solche, die eine allgemeinere Gültigkeit erlangt haben.

1. Zu den letteren gehören:

a. Der Heidelberger Katechismus, Catechismus Palatinus. Er hat den doppelten Charakter eines christlichen Lehrbuchs und einer Bekenntnißschrift, und ist neben der zweiten helvetischen Confession das allgemeinste Symbol der reformirten Kirche und überhaupt das bei anderen Confessionen geachtetste. Schon in der Mitte des 16. Jahrhunderts unter den Churfürsten Friedrich II. dem Weisen (1544-1556) und Otto Heinrich dem Großmüthigen (1556–1559) hatte sich die Pfalz zur lutherischen Kirche bekannt. Churf. Friedrich III. aber, seit 1559, führte seit 1560 in Lehre und Cultus ganz die schweizerische Reform im Lande ein, und ungeachtet der Umkehr seines Nachfol= gers Ludwig's VI, 1576, - des Zeitgenossen und Beförde= rers der Concordienformel -, zur lutherischen Kirche, nach deren Grundsäßen er dann auch das Kirchenwesen von neuem ordnete, wurde doch durch die gewaltsamsten Maaßregeln seines Nachfolgers (des Administrators Joh. Casimir) die reformirte Kirche im Lande glänzend wieder aufgebauet, und blieb, durch fortgeseßte Gewalt= that gehalten, auch in der Folge daselbst die herrschende. Um nun im Sinne der reformirten Kirche der Kirche der Pfalz eine bestimmte Organisation zu geben, hatte schon Friedrich III. den beiden Heidelberger Theologen Zach. Ursinus (aus Breslau, einem Schüler Melanchthons, gest. 1583) und Casp. Dlevianus (gest. 1587) den Auftrag ertheilt, einen neuen Katechismus zu verfaffen. Beide, vornehmlich aber Ursinus, hatten Antheil an den Materialien des Buchs, und Ursinus besorgte auch die

Redaction. Der mit vieler Lehrweisheit, Wärme und Geschicklichkeit abgefaßte Katechismus enthält beim Abendmahle die Calvinische, ja zum Theil selbst Zwinglische Lehre in den entschiedensten Ausdrücken, spricht aber das Calvinische Prädestinationsdogma nicht deutlich aus und die reformirte Lehre von der Person Christi versteckt. Er wurde 1562 den Superintendenten und Predigern zur Annahme vorgelegt 118), und sodann 1563 im Namen des Churfürsten herausgegeben "19), und ohne weiteren Widerspruch in den Kirchen und Schulen des Landes eingeführt, später auch von der Dordrechter Synode bestätigt 120). Er besteht aus den drei Hauptstücken vom Elend der Menschen, von der Erlösung, und von der Dank: barkeit für dieselbe, und überhaupt aus 129 Fragen121), auf 52 Sonntage vertheilt. Er war ursprünglich deutsch geschrieben, wurde aber sogleich (so daß er noch 1563 auch lateinisch erschien) von Josua Lagus und Lamb. Ludolph Pithopöus ins Lateinische, später auch in viele andere Sprachen, selbst ins Spanische (1628) 122), ins Griechische und ins Hebräische, überseßt. Weil über die Fragen des Katechismus im Nachmittagsgottesdienste gepredigt werden sollte, so erschien auch eine Menge von Erläu terungsschriften über ihn.

122

Vergl. J. Eph. Köcher Katechet. Historie der ref. Kirche. Jen.
H. Sim. van Alpen Geschichte u. Literat.

1756. 8.

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des Heidelb. Kat. Frkf. a. M. 1810. 8. Augusti Einleit. in die beiden Hauptkatechismen (s. oben S. 83).

118) Die die Annahme verweigerten, wurden 1564, nach dem Maulbronnischen Religionsgespräche, fortgeschickt.

119) Christlicher Underricht, wie der in Kirchen und Schulen der churf. Pfalz getrieben wirdt. Heidelb. 1563. 8. (Seitdem ist der Katech. deutsch sehr oft wieder aufgelegt worden; in neuerer Zeit z. B. Halle 1788, Sulzbach 1826, Neuwied 1832.)

120) Sess. 148: Declaratum fuit consentientibus omnium tam exterorum quam belgic, theologorum suffragiis, doctrinam in catechesi Palat. comprehensam verbo Dei in omnibus esse consentientem, neque ea quidquam contineri, quod ut minus eidem consentaneum mutari aut corrigi debere videretur“ cet.

121) Die 80. aber (von dem Unterschiede des Abendmahls und der päpstischen Messe) wurde aus Menschengefälligkeit in mancher Ausgabe weggelassen..

122) S. Delrichs Nachr. v. e. selt. Ausg. des Heidelb. Kat. Berl. 1793, 8.

b. Die Beschlüsse der Dordrechter Synode. Die Synode, besucht auch von ausländischen (zum Theil sehr gemäßigten) reformirten Theologen aus fast allen Ländern 123), aber bei entschiedenem Uebergewicht strenger holländischer Calvinisten 124) ward vom 13. November 1618 bis zum 9. Mai 1619 zum Gericht über die Remonstranten 125) gehalten, und stellte in ihren 154 Sessionen 93 Canones auf, welche die 5 ursprünglichen Artikel der Arminianer bestritten, und das Wesentliche der Calvinischen Prädestinationslehre 126) in seiner Strenge als orthodoxen Glau ben entwickelten. Die reformirte Kirche in den Niederlanden, in Frankreich, der Pfalz, dem größten Theile der Schweiz, und die Puritaner in Großbritannien erkannten die Beschlüsse als gültig an; die englisch bischöfliche Kirche aber sagte sich factisch von ihnen los, ja verwarf sie selbst ausdrücklich 127), und andere reformirte Kirchen, wie unter den deutschen die brandenburgische, hessische and vorzüglich entschieden die bremische, billigten sie wenigstens nicht.

Die Beschlüffe find lateinisch gedruckt erschienen in Acta synodi nationalis in nomine I. Chr. auctoritate ordinum general. foederati Belgii provinciarum Dordrechti habitae. Dordr. 1620; Lugd. Bat. 1620. fol.; am vollständigsten Hanov. 1620. 4., u. §.

123) Alle auswärtige reformirte Kirchen, mit Ausnahme der Anhals tischen, deren Geistliche man für arminianisch gesinnt hielt, waren zur Synode eingeladen worden, und 28 ausländische reformirte Theologen (aus England, Schottland, der Pfalz, Hessen, der Schweiz, Nassau, Ostfriesland und Bremen) fanden sich auch ein. (Brandenburgische mochten aus Abneigung gegen die Calvinische Prädestinationslehre nicht kommen, französische durften vor ihrem Könige nicht.)

124) Holländer waren 61 zugegen, 5 Professoren, 36 Prediger, 20 Gemeinälteste.

125) 13 abgeordnete remonstrantische Geistliche, Episcopius an der Spite, waren erschienen.

126) Doch, bei der Gegenwart einer bedeutenden Anzahl von Infralapsariern, ohne deutliches Aussprechen der Lehre der Supralapsarier.

127) In einem königlichen Befehle von 1620, der die Predigt der Prädestinationslehre verbot.

2. Von den nachcalvinischen außerschweizerischen Bekenntnissen der reformirten Kirche, die nur je in einer einzelnen Landeskirche gelten, haben nach der Zeitfolge des Hervortretens folgende 228) größere oder geringere Bedeutung 129):

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a. Die Confessio Hungarica oder Czengerina, für die Reformirten in Ungarn, in 11 Artikeln. Sie wurde von einer Synode der ungarischen Reformirten schon 1557 oder 1558 ent: worfen, und trägt, in der Lehre vom Abendmahle entschieden Calvinisch, einen heftig polemischen Charakter. Die erste gedruckte Ausgabe erschien erst zu Debrezin 1570 130).

b. Die Confessio Gallicana (Confession des églises réformées de France). Unter den harten, blutigen Verfolgun= gen zur Zeit König Heinrich's II., des Sohnes Franz des I., hatten die Reformirten in Frankreich sich behauptet; ja sie wage ten es sogar, im Todesjahre jenes Königs, 1559, zu Paris eine Synode zu halten (von dem Pariser reformirten Prediger Antoine de Chantieu auftragsweise zusammenberufen). Hier seßten sie ein Glaubensbekenntniß auf, eben die Confessio Gallicana, durchaus Calvinistischen Inhalts TM31), um es dem nunmehrigen Könige Franz II. zu übergeben (1560). Dieselbe Confession ward 1561 (durch Theodor Beza) nochmals dem König Carl IX. überreicht, seitdem öfter gedruckt 132), und 1571 auf einer Synode zu Rochelle bestätigt und unterschrieben. Auch die französischen (wallonischen) Gemeinden in den Niederlanden erkennen dies Symbol an.

128) Zu denselben kann in gewisser Beziehung auch die veränderte Augsburgische Confession gezählt werden als für die deutsche refor mirte Kirche (f. oben §. 13, 1.). Auch die Confessio Tetrapolitana (§. 20, 1.) würde hieher gehören, wäre sie nicht antecalvinianisch.

129) Die größte b, d und besonders e, die geringste a und f. 130) Sie findet sich im Corp. et Syntagma I, 148 sqq. 131) So sehr, daß man selbst an Calvin als Verfasser denken könnte (vergl. Anm. 132).

132) Sie findet sich französisch in Theod. Beza Histoire ecclés. des églises réform. au royaume de France T. II. p. 173 sqq.; in la= teinischer Uebersehung (von 1566) in (Ioh. Serrani) Commentarr, de statu rel. et reip. in regno Galliae (1571) T. I. p. 73 sqq., auch im Corp. et Synt. 1. p. 77 sqq. Eine Urschrift des franz. Textes liegt in dem Stadtarchiv zu Genf.

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