Allgemeine Weltgeschichte, Tom 9,Część 9

Przednia okładka
Weidmann, 1805
 

Kluczowe wyrazy i wyrażenia

Popularne fragmenty

Strona 180 - Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen...
Strona 425 - Bischöfe sind befugt, sich selbst in die eigene Ausübung der von Gott ihnen verliehenen Gewalt, besonders, da keine dahin abzweckende Vorstellungen bei dem päpstlichen Stuhle bis nun gewirket haben, unter dem höchsten Schütze Sr.
Strona 153 - Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteien und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles dessen, was in besagter Stadt, und derselben Markung selbst begriffen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer...
Strona 175 - Leesum, den bisherigen Gränzen, und einer von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle, bis an das linke Ufer der Weser gehenden Linie liegt ; nebst allen vom...
Strona 182 - Alle sowohl auf dem rechten als linken Ufer erhobenen Rheinzölle sollen aufgehoben seyn, ohne unter irgend einer Benennung wieder hergestellt werden zu können; jedoch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren (droits...
Strona 154 - Werden undKappenberg; und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem...
Strona 190 - Dienste behält, so wie der Kreisdiener, da, wo mit den Kreisen eine Veränderung vorgehen sollte, wird diesen allen der unabgekürzte, lebenslängliche...
Strona 192 - ... Diener eines einzelnen Amtes, und dergleichen mehr, denjenigen neuen Herren allein zur Last, die solche erhalten, sonderlich kann die Erhaltung des...
Strona 166 - Pöklingen , die Herrschaften Scharfeneck , Cugnon und andere : die zwei Mainzer Dörfer Würth und Trennfurt ; die Würzburgischen Aemter Rothenfels und Homburg, die Abteien Brombach , Neustadt und Holzkirchen ; die Würzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immerwährende Rente von 12000 Gulden auf den §. 39.
Strona 159 - Rothweil, Giengen., Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn ; alles unter der Bedingung . folgende immerwährende Renten zu entrichten, nämlich : Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Antheil am Bopparder Zoll : 600 Gulden, halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst. — Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine Grafschaft Niedersalm 12000 Gulden.

Informacje bibliograficzne