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bei Gieseler 1. c. p. 220 mit der Bemerkung, dafs der Brief auch bei Mansi 1. c. Tom. XIX. p. 768 zu finden ist.

Labbeus und Harduin überschreiben den Brief: Berengarii ad Lanfrancum epistola, cujus mentio in Romano concilio. Labbeus beweiset die Behauptung, dass dieser Brief auf dem Concile zu Rom 1050 vorgelesen worden sei, durch eine hinzugefügte Note G. C(ossartii). Ihm stimmen die übrigen Herausgeber 1), auch Oudin 2) und die Verfasser der Histoire literaire 3) bei. Mabillon 4) widerspricht mit einem Grunde, an welchem Lessing 5) eine Fackel anzündet, um den Character des heiligen Lanfrane würdig zu beleuchten. Bulaeus 6) setzt den Brief ins Jahr 1047, Labbeus und Harduin ins Jahr 1050, Lessing und Stäudlin 7) ins Jahr 1049.

Der im Briefe erwähnte Ingelrannus Carnotensis war schon ungefähr ums Jahr 1038 oder wenigstens vor dem Jahre 1048 Domherr zu Chartres 8). Im Jahre 1060 war er cancellarius des Bischofs zu Chartres) und bekleidete daneben zwischen den Jahren 1067 und 1076 die Würde eines Dechanten an der Domkirche daselbst 10). Er lebte als Dechant noch 108411).

Epistola Berengarii ad Ascelinum, geschrieben zu Ende des
Jahres 1050, gedruckt

bei Dacherius p. 24 in den notae et observationes, welche vor Lanfranci opera stehen, mitgetheilt ex antiquis membranis abbatiae Casalis - Benedicti congregationis S. Mauri.

1) auch Bulaeus 1. c. p. 418.

3) Histoire literaire Tom. VIII. p. 219.

2) Oudin 1. c. p. 627.

4) in d'Achery acta Sanctorum 1. c. praefatio p. 12, und in seinen Annales Tom. IV. p. 511.

5) Lessing 1. c. p. 73-80 u. 92.
6) Bulaeus 1. c. p. 410.

7) Stäudlin 1. c. p. 27.

8) cfr. die Urkunde bei Sammarthan 1. c. Tom. VIII. Instrumenta p. 298 und 299. No. XIV. und bei Guérard 1. c. p. 124.

9) cfr. die Urkunde in Mabillons annales Tom. IV. Appendix p. 751. No. LXXX.

10) cfr. die Urkunde bei Sammarthan 1. c. Tom. VIII. Instrumenta p.303 u. 304. No. XX u. XXI.

11) cfr. die Urkunde bei Sammarthan 1. c. Tom. VIII. Instrumenta P. 304. No. XXIII.

Aus Dacherius ist der Brief entlehnt:

bei Bulaeus 1. c. p. 429 und 430,

bei Labbeus 1. c. Tom. IX. p. 1056 und 1057,

bei Harduin 1. c. p. 1019 und 1020,

bei Mansi 1. c. Tom. XIX. p. 7751).

Kurze Auszüge aus dem Briefe ertheilt Neander in der allgemeinen Geschichte 1. c. p. 492 und 493.

Gabriel Cossartius 2) behauptet, dafs vorliegender Brief nach dem Concile zu Vercelli geschrieben sei, welches, wie er beweiset 3), nicht 1053, sondern am 1. September 1050 gehalten ist. Er stützt jene Behauptung auf die Antwort Ascelins, welche, wie sich aus derselben ergiebt, kurze Zeit nach dem Concile zu Vercelli erfolgte. Cossartius behauptet ferner, dass der Brief vor dem Concile zu Paris geschrieben sei, welches nach seiner Ansicht 4) am 16. October 1050 gehalten wurde. Er versteht nämlich unter der bevorstehenden Verhandlung mit den Bischöfen, welche im Briefe Berengars zweimal erwähnt wird, das Concil zu Paris. In dem schon gehaltenen Colloquium endlich, dessen der Brief gedenkt, erkennt Cossartius 5) die Disputation zu Briône. Nach seiner Ansicht folgen also die Begebenheiten des Jahres 1050 in dieser Reihenfolge: die Disputation zu Briône, das Concil zu Vercelli, der Brief Berengars an Ascelin, die Antwort des letzteren, das Concil zu Paris. Seiner Auffassung stimmen ganz bei: Mabillon 6), die Verfasser der Histoire literaire") und Bouquet 8). Vorsichtiger ist Oudin. Er giebt zwar zu, dass der Brief zwischen den Concilien zu Vercelli und Paris geschrieben sei 9), wagt aber nicht zu bestimmen, welches Colloquium im Briefe gemeint sei. Stäudlin 10) und Neander 11) erklären sich auch nicht über dasselbe und lassen es sogar ungewifs, welche Synode Berengar mit jener Verhandlung oder mit jener Versammlung der Bischöfe, zu welcher er reisete, hat bezeichnen wol

1) wie Gieseler 1. c. p. 223 bemerkt.

2) bei Labbeus 1. c. Tom. IX. p. 1057 und bei Harduin l. c. p. 1020.

3) bei Labbeus 1. c. Tom. IX. p. 1056 und bei Harduin l. c. p. 1017 u. 1018. 4) bei Labbeus 1. c. Tom. IX. p. 1059 u. 1060 und bei Harduin 1. c. p. 1021 1023.

5) bei Labbeus 1. c. Tom. IX. p. 1057 und bei Harduin l. c. p. 1020.

6) in d'Achery Acta Sanctorum 1. c. praefatio p. 13 u. 14 und in seinen Annales Tom. IV. p. 513.

7) Histoire literaire Tom. VII. p. 555, Tom. VIII. p. 205 u. 220.

8) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 528.

9) Oudin 1. c. p. 628.

10) Stäudlin l. c. p. 42 u. 43.

11) Neanders Berengarius p. 5.

len. Später hat Neander 1) jene Versammlung der Bischöfe für das Concil zu Paris erklärt. Gfrörer 2) will nicht entscheiden, ob hier das Concil zu Vercelli oder zu Paris zu verstehen sei. Bulaeus endlich stellt eine Behauptung auf, welche gar keine weitere Berücksichtigung verdient. Er setzt nämlich den Brief Berengars ins Jahr 1060 nach dem zu Rom 1059 gehaltenen Concile.

Die Behauptungen des Cossartius stützen sich auf den Bericht des Abts Durand von Troarn. Nach ihm soll Berengar eine Reise zum Abte Ansfried von Preaux unternommen haben, zum Herzoge Wilhelm von der Normandie weiter gereiset sein und auf Veranlassung des letzteren eine Disputation zu Briône mit den Geistlichen der Normandie bestanden haben, in welcher er zu Zugeständnissen gezwungen wurde. Von Briône reisete Berengar, wie Durand berichtet, nach Chartres, nahm die Disputation, welche die dortigen Geistlichen ihm anboten, nicht an und entschuldigte sich bald darauf bei ihnen deshalb in einem Briefe mit der Betheuerung, dafs er die Absicht gehabt habe, (nicht ihnen, sondern) dem Concile zu Vercelli, welches, wie auch Cossartius zugiebt 3), zur Zeit, als er bei ihnen durchreisete, bevorstand, über seine Lehre Rechenschaft zu geben. Als nun, fährt Durand fort, die Lehre Berengars immer mehr um sich griff, berief der König gegen ihn die Synode zu Paris 4).

Im Briefe an Ascelin sagt Berengar, dafs er, auf der Durchreise begriffen, mit ihm und Anderen einem Colloquium beigewohnet, in demselben aber seinen Gegnern keine Zugeständnisse gemacht habe. Seine Reise nach Briône, oder vielmehr seinen Aufenthalt daselbst, welchem ein bestimmter Zweck, nämlich eben jene Disputation oder wenigstens die Gewinnung des Herzogs für seine Lehre, zum Grunde lag, wird man doch wohl nicht blofs eine Durchreise durch Briône nennen dürfen und ebensowenig die verschiedenen An gaben Durands und Berengars hinsichtlich der gemachten oder nicht gemachten Zugeständnisse auf andere Weise neben einander bestehen lassen können, als dafs man einräumt unter jenem Colloquium darf nicht die Disputation zu Briône verstanden werden.

:

Berengar spricht im Briefe zweimal von einer bevorstehenden Verhandlung mit den Bischöfen, zu denen er reisete, und drückt sich

1) Neanders allgemeine Geschichte l. c. p. 492.

2) Gfrörer 1. c. p. 547.

3) bei Labbeus 1. c. Tom. IX. p. 1060 und Harduin 1. c. p. 1023.

4) cfr. Durands Werk Pars nona im Appendix zu den opera Lanfranci bei Dacherius 1. c. p. 106 u. 107.

darüber so aus, dafs dieselbe als bevorstehend zur Zeit seines Colloquium mit Ascelin gedacht werden mufs. Dafs dieselbe aber zur Zeit, als er vorliegenden Brief schrieb, noch bevorstand, sagt er nicht. In letzterem Sinne aber fafst Cossartius den Brief auf. Dafs es zu jener Verhandlung nicht gekommen sei, deutet Berengar selbst an, indem er schreibt: was ich mir vorgenommen hatte, mit den Bischöfen zu verhandeln, möchte ich nun wenigstens mit euch verhandeln. Als er den Brief schrieb, war also der Tag, an welchem er mit den Bischöfen hätte zusammen kommen sollen, schon verflossen. Das Concil zu Paris aber stand noch bevor, wie Cossartius sagt. Letzteres kann also nicht unter jener Verhandlung mit den Bischöfen gemeint sein.

In dem vorliegenden Briefe ist also weder von der Disputation zu Briône noch von dem Concile zu Paris die Rede und von den Behauptungen des Cossartius nur diejenige begründet, dafs der Brief kurze Zeit nach dem Concile zu Vercelli (oder vielleicht grade zur Zeit, als dasselbe gehalten wurde) geschrieben ist. Ohnehin wird es sich in den Bemerkungen zu dem erwähnten Werke Durands ergeben, dafs die Disputation zu Briône nicht vor, sondern nach dem Concile zu Vercelli gehalten ist und dafs sie und die Synode zu Paris ins Jahr 1051 fallen.

Weil Berengar im vorliegenden Briefe unter dem Colloquium nicht die Disputation zu Briône verstehen konnte, so wird er mit demselben die kurze Unterredung bezeichnen wollen, welche er mit den Geistlichen zu Chartres hielt, als er 1050 durch diese Stadt reisete. Durand berichtet, dafs Berengar diesen Geistlichen, als sie die Streitfrage anregten, nichts geantwortet habe; und fast eben dasselbe behauptet auch Berengar im vorliegenden Briefe. Er sagt, dafs er dem Ascelin und dessen Genossen damals fast nichts entgegengesetzt, sondern geschwiegen habe.

Wäre das Concil zu Paris selbst im Jahre 1050 gehalten, so kann dasselbe, wie oben gezeigt ist, doch im vorliegenden Briefe nicht gemeint sein. Von einer Reise Berengars zu einer Unterredung mit den Bischöfen, vor welchen er sich rechtfertigen sollte, giebt seine Geschichte im Jahre 1050 keine andere Nachricht, als diejenige, welche seine Reise nach Vercelli betrifft. Er selbst1) erklärt, dafs der Hauptzweck seiner damaligen Reise gewesen sei, sich dem Concile zu Vercelli zu stellen. Nur dieses kann unter jener beabsichtigten Verhandlung mit den Bischöfen gemeint sein, wie

1) bei Neanders Berengarius p. 41 u. 42.

schon Gieseler bemerkt hat 1). Es stand bevor, als Berengar durch Chartres reisete, und wurde gehalten vielleicht eben zur Zeit, als er den Brief schrieb. Die Abfassung desselben fällt also in die Zeit, während welcher Berengar von dem Könige Heinrich I. von Frankreich gefangen gehalten wurde 2). Selbst Aeufserungen im vorliegenden Briefe, wie: si mihi id liberum vis divina fecisset, quod quia non fit sed diu non possum quam si mihi fiat copia tecum agere opportunitatem a Domino colloquendi tibi expectans zeichnen einen seiner Freiheit beraubten Mann.

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Neander 3) ist folgender Ansicht: Berengar besuchte seine Freunde in der Normandie, als er nach dem Concile reisete, welches zu Paris gehalten werden sollte, und suchte den Streitigkeiten über seine Lehre (in welche ihn jene hineinziehen wollten) auszuweichen, indem er einer öffentlichen Rechtfertigung auf dem Concile zu Paris entgegensah. Neander bezieht darauf eine Stelle im vorliegenden Briefe, den er deshalb in die Zeit nach dem Concile zu Paris setzt, und urtheilt so: Da Berengar nach dem Concile zu Vercelli, nach seiner Befreiung (cfr. Epistola Berengarii ad Richardum) grade auf eine solche Untersuchung über seine Lehre antrug, so pafst es am besten, die Worte im vorliegenden Briefe (Per vos igitur transiens apostolicam scripturam) auf ein erst in dieser Zeit zu haltendes Concil zu beziehen. Auch würde er, wenn er von dem Concile zu Vercelli hier gesprochen hätte, mit den Bischöfen zugleich den Pabst erwähnt haben, und der Umweg durch die Normandie pafst doch wenigstens besser für eine Reise von Angers oder Tours nach Paris, als für eine Reise von dort nach Italien. Dagegen ist hervorzuheben: 1) Es ist kein Grund vorhanden, anzunehmen, dafs Berengar eine Reise nach Paris, um sich dem dortigen Concile zu stellen, unternommen habe, noch dass, falls wirklich auf seinen Antrag eine Untersuchung auf dem Concile zu Paris über seine Lehre eingeleitet werden sollte, grade das Concil, von welchem er im vorliegenden Briefe spricht, auf seinen Antrag sich mit einer solchen Untersuchung hätte beschäftigen wollen. 2) Weiter unten im Briefe No. III. erwähnt der Bischof Eusebius von Angers nur der Bischöfe, obwohl er von einem Concile spricht, bei welchem der Pabst selbst den Vorsitz führte. 3) Den Umweg durch die Normandie machte Berengar allerdings auf seiner Reise nach Paris, als er nämlich beabsichtigte, über Paris nach Italien zu rei

1) Gieseler 1. c. p. 223.

2) cfr. Neanders Berengarius 1. c. p. 42 u. 47.

3) Neander in der allgemeinen Geschichte 1. c. p. 492.

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