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prüfen1, sondern nur dies, ob die zu Grunde liegende Ansicht von der Glaubensregel sich halten lasse. Ich glaube das nicht. Zahn beruft sich für seine Deutung darauf, dass der Gegner jener Monarchianer auch ihnen den Vorwurf eines mapayapáttalv mache, und dies mit Bezug darauf, dass sie in ihren Schriftexemplaren Änderungen sich erlaubt hätten (V, 28, 15—18). Aber es scheint mir nicht zutreffend, dass παραχαράττειν diesen speziellen Sinn haben müsse oder überhaupt habe. Das Wort heisst bekanntlich falschmünzern, falsch prägen (zapaxtrp). Das oberste Bestreben aber bei diesem Geschäfte ist es, die falsche Münze der echten ähnlich zu machen. Ohne diesen Nebensinn ist mapayapάttet auch in weitester Bedeutung nicht zu denken. Dabei ist aber eine äusserliche Änderung gar nicht notwendig. Denn wenn nach Socr. hist. eccl. I, 23 Eustathius von Antiochien den Eusebius bezichtigt ὡς τὴν ἐν Νικαίᾳ πίστιν παραxapáτtovτa, so heisst das nach dem Zusammenhange nicht, dass er aus der nicänischen Bekenntnisformel etwas gestrichen oder ihr etwas hinzugefügt habe, sondern dass er eine Lehre vortrage, die zur nicänischen sich verhalte wie eine falsche Münze zur echten. 2 Ganz dasselbe besagt Irenäus mit seinem ῥᾳδιουργεῖν τὰ λόγια κυρίου, welches Verbum auch in dem kleinem Labyrinthe völlig synonym mit лapayaрáτtev gebraucht wird (vgl. 1. c. n. 13 mit 19). Irenäus deutet aber jenen Vorwurf gegen die Gnostiker nicht dahin, dass sie die Schriften verfälscht und interpoliert hätten, sondern dass sie ,,das gut Gesagte übel auslegten" (I praef. 1).

Genau so aber hat jener Anonymus bei Eusebius V, 28, 13 das ῥᾳδιουργεῖν gebraucht: γραφὰς θείας ῥερᾳδιουργήκασιν οὐ τί αἱ θεῖαι λέγουσι γραφαὶ ζητοῦντες, sondern sie mit willkürlicher Exegese vergewaltigend. Also auch hier handelt es sich nur um verkehrte Auslegung. Erst nach längerer Ausführung hierüber erwähnt er, dass sie auch Hand anlegten an die Schrift. Aber nicht bloss zu diesem, sondern auch zu jener, äusserlich mass volleren, Methode, einen trügerischen Einklang mit der Schrift herzustellen, steht die einfache

1) Harnack hat es, und wie uns scheint, überzeugend bestritten, Ztschr. f. Theol. u. Kirche IV, S. 130 ff. Besonders wird man auch zu bedenken haben, dass nach Tertullian u. a. dem Symbole der ,,Befehl" des Herrn zu Grunde lag, in dem zuerst der ,,Vater" genannt ist.

2) Vgl. zum Sinne das Urteil des Epiphan. über die apostolische Didascalia, haer. 70, 10: πᾶσα γὰρ ἐν αὐτῇ κανονική τάξις ἐμφέρεται καὶ οὐδὲν παρακεχαραγμένον τῆς πίστεως οὐδὲ τῆς ὁμολογίας κτλ.

Verwerfung der Schriften durch andre Monarchianer im Gegensatz (n. 19). Mithin geht der Vorwurf des rapayapáttεiv auf beides, und auf die Emendationen nur insofern, als jene Häretiker dadurch für ihre Lehre eine scheinbare Schriftgemässheit gewinnen und so die Schrift missbrauchen. Dagegen wäre das blosse Emendieren ohne diesen dogmatischen Zweck noch kein παραχαράττειν. Somit folgt aus dieser Stelle nicht, dass der Vorwurf, den die Monarchianer gegen die römische Kirche unter Zephyrin erhoben, von da an sei die Wahrheit verfälscht worden (28, 3), dies bedeute, ,,dass von da an eine Änderung des in bestimmter Formel ausgeprägten kirchlichen Bekenntnisses stattgefunden habe" (Zahn S. 30), nämlich, dass man da im ersten Artikel ein Wort gestrichen und ein anderes eingeschoben habe. 1 Man möchte doch auch fragen, ob von der einen Seite dies Unterfangen, von der andern Seite der dagegen erhobene Vorwurf sich genügend erklären lasse. Dort fragen wir: was war denn Unrechtes an dem Eva des ersten Artikels? Oder wollte man gar den Monotheismus preisgeben? Und hier fragen wir: was hätten Monarchianer gegen ein raτépa im ersten Artikel einwenden können? Sollten sie wirklich den θεὸς παντοκράτωρ nicht auch für den „Vater" gehalten haben? Sie müssten ja dann auch Jesu Christo das Prädikat des Sohnes aberkannt haben. Vor allem aber rückt wieder durch die Identifizierung von Glaubensregel und Taufbekenntnis die Thatsache völlig in den Hintergrund, dass es doch auch eine heilige Schrift von mindestens gleicher Autorität, als sie das Taufbekenntnis hatte, für beide Teile gab. Was half dann den Orthodoxen die Streichung des eva im Taufsymbol, wenn sie nicht auch Gal. 3, 20 ὁ δὲ θεὸς εἶς ἔστιν oder 1. Cor. 8, 6 ἡμῖν εἷς Deos ó natip und 1. Tim. 2, 5 eis yàp Deós u. a. aus ihren Bibeln streichen konnten? Hätten sie nicht durch jene ganz nutzlose Korrektur an dem geheiligten Bekenntnisse ihre Stellung sich nur erschwert und den Vorwurf des krassen Polytheismus geradezu herausgefordert?

Überdies aber haben die Orthodoxen jener Zeit den in Rede stehenden Vorwurf ihrer Gegner auch nicht so verstanden, wie Zahn. Denn der Anonymus versucht nicht nachzuweisen, dass auch vor Victor das Taufbekenntnis kein Eva, wohl aber ein natépa enthalten

1) Vgl. auch den viel weiteren Sinn des παραχαράττειν τὴν ἀλήθειαν bei Irenäus III, 3, 4 p. 14. Eus. hist. eccl. V, 20, 1.

habe, sondern vielmehr, dass auch schon in Schriften jener früheren Zeit θεολογεῖται ὁ Χριστός, so dass also dies nicht, wie die Monarchianer behaupteten, eine Neuerung, sondern von jeher kirchliches xŕípuɣua sei; von einer festen Formel keine Spur. Vielmehr ist der Vorwurf der Monarchianer nur das Echo des gegnerischen; beide machen einander den Vorwurf der Neuerung. Der Dogmenhistoriker wird untersuchen, ob dies, bezw. von welcher Seite dieser Vorwurf gerechtfertigt sei, aber er wird sich dabei auf die Taufbekenntnisse der Parteien nicht zu beschränken, vielleicht gar nicht einzulassen haben.

Zur Bestätigung darf noch einmal auf den von Tertullian bekämpften Hermogenes verwiesen werden. Auch von ihm behauptet Tertullian, dass er in der regula veritatis nicht bestanden, dass er ein adulter praedicationis geworden sei (adv. Hermog. 1). Dass aber dieser, wenn er eine Schöpfung aus der Materie lehrte, nicht den Symbolwortlaut änderte oder zu ändern brauchte, ist schon an sich einleuchtend. Es wird aber noch insofern bestätigt, als Tertullian ihm seine Orthodoxie in der Christologie bescheinigt (1. c.), Hippolyt aber auch noch anführt, dass auch dem Hermogenes Gott tá návτa κτίσας war. Überdies giebt letzterer seine Lehre in einer Form wieder, die so deutlich an das gemeinübliche Symbol erinnert, dass damit offenbar die Zustimmung des Hermogenes zu diesem ausgedrückt sein soll.1 Endlich aber erinnern wir daran, dass Irenäus es als eine Verfälschung der Glaubensregel bezeichnete, wenn man die Apostelgeschichte nicht für kanonisch halte (S. 106 f.).

Der Vorwurf also, jemand verletze die Glaubensregel, heisst nicht zunächst oder nur, er ändere den Wortlaut des Symbols, sondern er besagt, dass jemand dem kirchlichen „Bekenntnis", der von jeher ergangenen Predigt in der Kirche, und sofern diese der Lehre und den Schriften der Propheten und Apostel entspricht und in ihnen vor allem enthalten ist, eben diesen widerspreche. Freilich

1) Ref. VIII, 17 τὸν δὲ Χριστὸν υἱὸν εἶναι ὁμολογεῖ τοῦ τὰ πάντα κτίσαντος θεοῦ (vgl. vorher, dass Gott πάντα πεποιηκέναι, darin ist das παντοκράτωρ mitenthalten), καὶ αὐτὸν ἐκ παρθένου γεγεννῆσθαι καὶ πνεύματος συνομολογεί (beachte das σύν), ἣν μετὰ τὸ πάθος πεφηνέναι τοῖς μαθηταῖς καὶ ἀνερχόμενον εἰς τοὺς οὐρανοὺς – πρὸς τὸν πατέρα πεπορεῦσθαι (vgl. Joh. 14, 12 u. δ.). Je deutlicher wir beobachten konnten, wie wenig Hippolyt selbst an den Wortlaut seiner Symbolformel sich streng anschloss, um so beachtenswerter ist die hier vorliegende Übereinstimmung mit dem gemeinen Taufbekenntnis.

kann dies in mannigfacher Weise geschehen, z. B. dadurch, dass einer Teile der kirchlichen Schrift verwirft und etwa andre Schriften dagegen als Autoritäten einführt (mehr formal), oder dass er jenen mittelst verkehrter Auslegung sachlich widerspricht und anders lehrt (material); ferner allerdings auch durch gewaltthätige Textänderungen an biblischen Büchern1; dagegen ist es erst einer sehr späten Zeit vorbehalten geblieben, in einer blossen Veränderung des Symbolwortlautes eine Verletzung der Glaubensregel zu sehen. Noch Cyrill von Alexandrien hat sich nicht daran gestossen, dass sein Gegner Nestorius als nicänisches Symbol regelmässig nicht N, sondern die mannigfach abweichende Formel C anführte 2; und als Eutyches versuchte, Leos Bekenntnis in seinem Lehrbriefe ad Flavian. zu verdächtigen, weil er im ersten und zweiten Artikel das unum, welches N biete, nicht habe, verteidigt ihn Vigilius von Thapsus mit der trefflichen Bemerkung: nec praeiudicantur verba, ubi sensus incolumis permanet quis enim nesciat, unum esse deum patrem et unum Jesum Christum filium eius (contr. Eutych. IV, 1).

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Anhang: Grundsätze, nach welchen aus den Relationen der Glaubensregel das Taufbekenntnis eines Autors zu ermitteln ist.

Bisher haben die Versuche, aus diesen Quellen genaue Schlüsse auf Symbolformeln zu ziehen, unter dem Vorurteil einer gewissen Willkür gestanden. Gewinnt unser Ergebnis über den Begriff der Glaubensregel Anerkennung, so wird man auch jene Quellen

1) Vgl. jene Bemerkung des Dionysius von Korinth (Eus. hist. eccl. IV, 23, 12): οὐ θαυμαστὸν ἄρα, εἰ καὶ τῶν κυριακῶν ῥᾳδιουργῆσαί τινες ἐπιβέ Bhqvtal Tрaçõy. Die vorausgehenden Worte deuten dies dahin, dass man etliches herausgenommen, anderes hinzugefügt habe. Wahrscheinlich geht das auf Marcioniten, die Dionysius bekämpft hat.

2) Vgl. meinen Marcus Eremita S. 165 ff. S. 166 Anm. 2. Cyrill behandelt die Sache so, als ob Nestorius N bekenne, verlangt aber eben deshalb ein weiteres von ihm, als das blosse Bekenntnis zu N, denn er lege es nicht richtig, sondern verkehrt aus; ep. 17 (P. G. 77, 108 C).

methodisch ausbeuten können. Und zwar ergeben sich folgende Leitsätze:

1. Ist bei einem Schriftsteller selbst oder für die Kirche, der er angehört, das Vorhandensein eines Taufbekenntnisses bezeugt, so ist von vornherein anzunehmen, dass etwaige Formulierungen des normativen Glaubens bei ihm an das Bekenntnis sich anlehnen, und dies um so gewisser, je mehr diese Formulierungen den uns bekannten Typus des Taufbekenntnisses an sich tragen (vgl. Tertullian, Origenes).

2. Da nun aber, wo und wann immer uns das Taufbekenntnis in der alten Kirche begegnet, es stets als eine gemeinkirchliche Grösse angesehen oder sein Vorhandensein in der gesamten Christenheit ausdrücklich bezeugt wird, so darf im letztgenannten Falle auch dann ein Rückschluss auf das Taufbekenntnis gezogen werden, wenn ein Schriftsteller das Vorhandensein eines Taufbekenntnisses nicht ausdrücklich erwähnt, solange keine Argumente gegen das Vorhandensein eines solchen in seiner Gemeinde oder Provinz beigebracht werden können (z. B. Irenäus, Hermogenes).

3. Nach der Analogie aller uns bekannten Symbole ist stets anzunehmen, dass die uns geläufige dreigliedrige Form und dementsprechende Anordnung das allgemeine Schema sei, solange nicht Gründe dagegen sprechen, bezw. solange die von der Symbolformel abweichende Gruppierung ihres Inhalts sich aus jener erklären und ableiten lässt (gilt z. B. für Irenäus und demgemäss auch für Alexander von Alexandria).

4. An den Stellen, wo die jeweilig gegebene Glaubensformulierung auf gegnerische bezw. häretische Ansichten Bezug nimmt, ist von vornherein eine Verschärfung, Erweiterung oder sonstige Umbildung der Formel anzunehmen (antihäretischer Charakter der regula vgl. Tertullian).

5. Sind in eine Glaubensformel Schriftzitate verwoben oder doch Schriftaussagen gelegentlich eingefügt, die in andern Formulierungen bei demselben Schriftsteller fehlen oder keinen formelhaften Charakter tragen, so sind sie in der Regel nicht zum Bestande der Formel zu rechnen (vgl. Irenäus, Tertullian, Origenes).

6. Da, wo Schriftaussagen die Stelle von bekannten Symbolgliedern vertreten, sind nicht jene, sondern die entsprechenden altbezeugten Formeln als der zu Grunde liegenden Bekenntnisformel angehörig zu betrachten. Dies gilt z. B. für Fälle, wo der erste

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