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GESETZE FÜR DIE

WELCHE IN DEM HOCHFÜRSTLICHEN GROSSEN WAYSENHAUSE ZU BRAUNSCHWEIG ERZOGEN WERDEN.

1

Ein jeder schüler des Hochfürstl. Grossen Waysenhauses soll sich eines stillen, ehrbaren und christlichen wandels befleissigen, sich der allgegenwart Gottes beständig erinnern und sich vor allen dem sorgfältig hüten, wodurch seine mitschüler und andere geärgert werden könnten.

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Dem öffentlichen gottesdienst sowol als den täglichen betstunden soll sich niemand, ohne vorher von seinen vorgesetzten dazu erlaubniß erhalten zu haben, entziehen, sich dabey ruhig und stille verhalten, auch die dabey nöthigen bücher mitbringen.

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Wer zum heil. abendmahle gehen will, soll solches wenigstens 8 tage vorher dem informator, an den er gewiesen ist, melden.

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Leichtfertige und wider christliche zucht laufende bücher 20 werden bey keinem geduldet, sondern ernstlich verboten.

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Die einem jeden angewiesene lectiones soll niemand, ohne vorher von dem informator, an den er gewiesen ist, schriftliche erlaubniß erhalten und sich durch vorzeigung derselben bey dem, 25 der ihn unterrichtet, legitimiret zu haben, versäumen.

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Von dem ordentlichen tische, bey dem unter aufsicht eines oder mehrerer informatoren gespeiset wird, soll niemand ohne erhebliche ursache, und ohne erlaubniß dazu erhalten zu haben, 30 wegbleiben, sich auch dazu zu der fest gesetzten zeit ordentlich und ohne verzug einfinden.

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Der bescheidenheit und höflichkeit gegen jedermann soll sich ein jeder befleißigen und diese insonderheit gegen die, unter 35 denen er wohnet und mit denen er in verbindung sitzet, beweisen.

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Denen informatoren insgesamt soll ein jeder gehorsam seyn und sie als seine eltern lieben und ehren.

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Mit seinen mitschülern soll ein jeder friedlich leben und 5 weder zu zänkereyen und streitigkeiten gelegenheit geben noch sich auch in dieselben einlassen.

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Alle zusammenkünfte zum schmausen und das tobackrauchen bleiben im Waysenhause auf beständig verbothen.

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Wein, branntewein und anderes starkes getränke ohne vorwissen seines informatoris holen zu lassen ist keinem schüler erlaubet.

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Alles werfen mit steinen und andern dingen auf dem waysenhofe ist verbothen.

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Das springen, lauffen und stossen auf den treppen ist gleichfalls untersagt.

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Auf dem hofe zu spatzieren ist zwar in den freystunden einem jedem schüler erlaubet, von dem hofe aber zu gehen oder vor demselben auf der gasse oder unter den thorwegen zu stehen, verbothen.

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So bald es dunkel wird, müssen die schüler auf ihren eigenen stuben seyn und sich ohne vorwissen ihres informatoris weder auf einer andern stube noch auch auf dem hofe, in den classen oder sonst irgend wo finden lassen.

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Nach eigenem gefallen und allein auszugehen ist keinem erlaubt. Wenn aber ein schüler ausgehen will, so muß er die erlaubniß dazu bey dem informatore, an den er er gewiesen ist, auch wol bey dem directore suchen, welche ihm auch, wenn er 35 gegründete ursachen hat und man wegen des orts, wohin er gehen will, sicher ist, nicht wird versaget werden.

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So wol das leihen als das verleihen ohne vorwissen der vorgesetzten ist verbothen.

18

Ein jeder soll seine bücher, leinengeräthe, kleider und andere sachen genau aufzeichnen, auch so oft dieselben eine vermehrung erhalten, es seinem vorgesetzten anzeigen, damit derselbe es auch in sein verzeichniß eintragen und die revision darnach vornehmen könne.

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Ohne verwilligung der vorgesetzten soll kein schüler das geringste von seinen sachen verkaufen, vertauschen, verschenken oder sonst veräusern.

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Für seine stube und die nach dem inventario darauf angeschafte sachen soll ein jeder gebührend sorge tragen und dahin sehen, daß alles in gutem stande erhalten und so wieder ausgeliefert werde. Wer aber muthwilliger weise oder durch nachläßigkeit etwas verdirbet, muß den verursachten schaden ersetzen.

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Zu der vestgesetzten zeit muß ein jeder aufstehen und zu bette gehen.

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Mit feuer und licht muß ein jeder aufs behutsamste umgehen.

23

Besondere freyheiten werden niemanden verstattet, sondern ein jeder schüler muß sich der ordnung dieser anstalten unterwerfen, und daß er dies thun wolle, bey seiner aufnahme zusagen.

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Entwurf einer Ordnung

für die grossen Schulen der Stadt Braunschweig.

1755.

PUNCTATION

BEHUEF EINER BESZERN EINRICHTUNG DER GROSZEN
INSONDERHEIT DER LATEINISCHEN SCHULEN
IN BRAUNSHWEIG UND DER DEMNÄCHST
FÜR DIESELBEN ABZUFASZENDEN SCHULORDNUNG. 5

Erster abschnitt.

VON DEN AUFSEHERN DIESER SCHULEN.

Cap. I.

Von den oberaufsehern dieser schulen.

1

Die oberaufsicht hat das scholarchat oder der senatus scholasticus.

2

Das scholarchat oder der senatus scholasticus bestehet beständig aus 5 gliedern, dem directore und 4 beysitzern.

3

Der director ist nach der ehemaligen braunschweigischen schulordnung der jedesmalige braunschweigische superintendens, und nimmt er, sobald er als superintendens eingeführt ist, krafft seines amtes ohne fernere anweisung von dieser stelle besitz.

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Die assessores bestehen aus zwey geistlichen und zwey weltlichen gliedern, die des schulwesens kundig sind und die wichtigkeit deßelben gebührend zu hertzen nehmen. Die beiden weltlichen glieder werden aus dem braunschweigischen magistrate 23 und die beyden geistlichen aus dem braunschweigischen stadtministerio genommen. Jene werden nach geschehener wahl am

plissimi senatus zum schulsenat subdelegiret, diese aber nach Serenissimi gnädigster bestimmung dazu gezogen.

5

Das scholarchat oder der senatus scholasticus hat die auf5 sicht über die beyden gymnasia, über die in dem Waysenhause einzurichtende trivialschule und der damit verbundenen realschule, über die schreibschulen und über alle deutschen schulen.

6

Das scholarchat oder der senatus scholasticus hat nur die 10 custodia legis et ordinis. Er soll nur über die publicirte schulordnung halten, und wenn die von ihm an die nachgesezten erlaßene verordnungen den gehörigen effect nicht haben, desfalls mit dem geistlichen gerichte und magistrate communiciren, damit beyde collegia durch ihre auctoritaet den effect verschaffen können.

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Das scholarchat oder der senatus scholasticus komt in den ersten jahren, bis daß alles in ordnung gebracht ist, wöchentlich einmal und zwar des montags nachmittages in einem der bestimmten räumlichen zimmer des fürstlichen gymnasii zusammen, 20 hernach aber an dem ersten montage eines jeden monats, und daferne einer von diesen montagen ein festtag wäre, des nächstfolgenden montages. Kein membrum ist befugt von diesen zusammenkünften ohne noth zurücke zu bleiben. Wenn es der sachen nothdurft erfordert, ist es dem directori unbenommen 25 eine außerordentliche zusammenkunfft ansagen zu lassen.

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Das scholarchat oder der senatus scholasticus höret bey seinen zusammenkünften die relationes von den mitgliedern und die sonst eingelaufen an, fordert die contravenienten vor und gibt 30 denselben die nöthigen und gehörigen weisungen, stellet die tentamina praesentandorum an, nimmt rechnungen ab und besorget überhaupt, daß die publicirte schulordnung in gang gebracht und im gange erhalten werde.

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Die sachen, die vorkommen, werden durch die mehrheit der stimmen entschieden. Der director hat ein votum deliberativum und decisivum.

Anm. Bey den zusammenkünften hat ein jedes glied den rang, der ihm sonst zukommt.

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