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SERENISSIMI GNÄDIGSTE DECLARATION

DEN DEM COLLEGIO CAROLINO IN BRAUNSCHWEIG VERLIEHENEN BURGFRIEDEN BETREFFEND.

1745.

Von Gottes gnaden wir, Carl, herzog zu Braunschweig und Lüneburg 2c. für uns, unsere erben und nachfolgere an der landes-regierung, urkunden und fügen hiemit zu wissen, daß wir zu möglichster erhalt- und beforderung des ruhestandes in dem 10 von uns aus landesväterlicher sorgfalt für das allgemeine beste in unserer stadt Braunschweig gestifteten Collegio Carolino und zu abkehrung alles dessen, was dem zuwider darin entstehen oder vorgenommen werden mögte, gnädigst resolviret haben, besagtes Collegium gleich andern privilegiirten örtern des fürstl. haus15 und burg-friedens geniessen zu lassen.

Wir declariren, setzen und ordnen also mittelst dieses offenen patents, daß gedachtes Collegium Carolinum samt allen gegenwärtig dazu gezogenen oder künftig dazu zu ziehenden häusern und gebäuden von nun an für einen von uns mit dem haus- und 20 burg-frieden specialiter privilegiirten ort geachtet werden, mithin niemanden, er sey weß standes er wolle, fremd oder einheimisch, gestattet seyn solle einige vergewaltigung noch sonst etwas, das dem haus- und burgfrieden entgegen steht, es mag namen haben wie es immer wolle, darinn vor- noch daran theil zu nehmen. Es 25 soll daher ein jedweder, der sich gelüsten lassen würde im Carolino jemanden zu drohen, zu schelten, zu schlagen oder gar tödtliche waffen zur hand zu nehmen und zu gebrauchen, die zimmer, das carcer oder andere behältnisse mit gewalt zu öffnen, die mauren und verwahrungen des Collegii zu übersteigen, unzucht zu begehen, 30 den befehlen der von uns verordneten curatorum oder anderer befehlshaber sich zu widersetzen, oder daß solches von anderen geschehe zu veranlassen und rotten zu machen, oder sonst ichtwas gegen die hiebevorigen, von unseren gottseligen vorfahren an der landes-regierung des haus- und burg-friedens halber erlassene 35 verordnungen vorzunehmen: derselbe soll als ein störer der gemeinen ruhe und als ein frevelhafter übertreter dieses unsers und nurgedachter landes-gesetze geachtet, mithin nach inhalt derselben den umständen nach an ehre, gut, leib und leben bestrafet werden.

Schulordnungen der Stadt Braunschweig

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Wir gebieten demnach unseren curatoribus, auch übrigen aufsehern des Carolini hiemit gnädigst und ernstlichst, auf solches alles ein wachsames auge zu haben und über die aufrechthaltung des haus- und burg-friedens auf das genaueste und strengste zu halten. Die alumnos desselben aber ermahnen wir samt und s sonders landesväterlich, des vorberürten keines sich zu schulden kommen, vielmehr, wie wir hoffen, durch befolgung der ihnen besonders gegebenen gesetze in schuldigem gehorsam, ruhigem, fried-, sitt- und tugendsamem, auch wohlanständigem betragen sich jederzeit erfinden zu lassen; wogegen sie, bevorab diejenigen, 10 die sich dessen vor anderen befleißigen, unserer beständigen fürsorge, huld und gnade gewiß versichert seyn können.

Und wie wir unser collegium curatorum hiemit zugleich autorisiren, über alle in dem Carolino etwa vorkommende gebrechen und delicta die erste cognition zu nehmen und so dann, 15 der ihnen ertheilten instruction gemäß, wegen übergabe und auslieferung der delinquenten an die criminal-gerichte das weitere zu verfügen: also ist ferner unser gnädigster, auch ernstlichster wille und befehl, daß kein inquisitions- noch ander civil- und militargericht oder befehlshaber in unserer stadt Braunschweig sich 20 anmassen solle, in dem mehrbesagten Collegio Carolino delinquenten oder andere verdächtige leute, am wenigsten aber jemanden, der zum Carolino gehöret, durch ihre gerichts-bedienten oder die miliz aufsuchen, noch sonst etwas, wodurch die demselben beygelegte freiheit und jurisdiction violiret werden kan, unternehmen zu 25 lassen, sondern es sollen dieselben gehalten seyn die curatores bey vorkommenden fällen jedesmal gebührend zu requiriren, mithin mehrbesagtes Collegium Carolinum des demselben verliehenen privilegii dergestalt geruhiglich geniessen zu lassen und dasselbe darinn auf keine weise beeinträchtigen.

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Jedoch bleibet hievon ausbeschieden, daß, wenn periculum in mora und die sache von grosser wichtigkeit, ingleichen wenn delinquenten und arrestaten der wache oder gerichts-bedienten, welche sie führen oder verfolgen, entwischen und in das Carolinum sich begeben, insonderheit wenn diejenigen, welche wider unsern so befehl des gassen bettelns sich unterfangen, in dem Carolino ihre zuflucht suchen würden, so dann solche von der wache oder gerichts-bedienten daselbst festgehalten und weiter geführet werden mögen.

Zu urkund dessen und damit dieser unserer gnädigsten verordnung von männiglich gehorsamst nachgelebet werde, haben wir solche drucken zu lassen gnädigst befohlen, dieselbe eigenhändig unterschrieben und unser fürstliches insiegel darunter drucken lassen. 5 Gegeben Salzthalen, den 10. Julii 1745.

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Von Gottes gnaden Carl, herzog zu Braunschweig und 15 Lüneburg 2c. Wir finden zu erhaltung guter ordnung in dem Collegio Carolino unter andern nöthig zu verhüten, daß die in solchem studirende junge leute schulden machen. Es werden demnach alle obrigkeiten in unserer stadt Braunschweig durch diese unsere offene verordnung gnädigst und ernstlichst befehliget, 20 in einer jeden gerichtsbarkeit kund zu machen und strenge darüber zu halten, daß niemand der dortigen einwohner einem der alumnorum des besagten Collegii Carolini ohne erlaubniß und schriftlichen schein der ihnen zugeordneten hofmeistere geld leihe oder waaren creditire noch pfänder von denenselben annehme, 25 oder zu gewärtigen habe, daß er nicht nur seiner foderung verlustig erkläret werden und die pfänder unentgeltlich heraus geben, sondern über das mit einer den umständen nach zu bestimmenden geldstrafe beleget werden solle. Urkundlich unserer eigenhändigen unterschrift und unsers beygedruckten fürstlichen insiegels. 30 Gegeben Salzthalen, den 10. Julii 1745.

Carl,

H. v. Br. u. L. (L. S.)

A. A. v. Cramm.

E

ANWEISUNG AN DIE CURATORES DES CAROLINI
DIE BESONDEREN FÄHIGKEITEN EINES ODER DES
ANDERN STUDIOSI BETREFFEND.

1745.

Carl, herzog 2c. Wir haben euch annoch eine verrichtung, welche wir vor eine derer vornehmsten bei dem Carolino ansehen, in gnaden eröfnen wollen, daß ihr nemlich, so viel es eure geschäffte leiden, selbst beobachten, auch durch die professores und hofmeister beobachten laßen möget, ob und was vor junge leute 10 sich unter denen Carolinern finden, die eine besondere fähigkeit in einem und andern stück besizen, und gehet unsere gnädigste willens meinung dahin, daß ihr davon alle halbe jahr nachricht gebet. Salzthalum, den 19. Julii 1745. Carl, H. z. B. u. L.

15

F

DAS GEBET FÜRS CAROLINUM.

1745.

Walte auch, allmächtiger, gütiger Gott und Vater, mit grossen gnaden über dieses unser Collegium, über dessen grossen 20 stifter, über die aufseher, lehrer, hofmeister und sämtliche einwohner desselben. Erhalte, beschütze und bewahre unsern gnädigsten Herzog, unsern theuren pfleger und versorger, und setze dieselben nebst dero hochfürstl. familie und allen hohen angehörigen zum segen immer und ewiglich. Sey dero schild und 25 sehr grosser lohn für die unzähligen milden wohlthaten, welche dieselben zu einer glücklichen erziehung an uns wenden wollen.

Erfülle die aufseher unseres Collegii mit weisheit und verstand, die lehrer mit erkenntniß, treue und redlichkeit, unsere vorgesetzte mit klugheit, eifer, geduld und eintracht, damit sie 30 insgesamt zur erreichung des endzwecks dieser heilsamen anstalten das ihrige nach vermögen beytragen, auf die ausbreitung deiner ehre und deines reichs sehen und die wahre wohlfarth,

zeitliche und ewige glückseligkeit der allhier studirenden zu befördern sich angelegen seyn lassen. Vergilt ihnen die mühsame sorgfalt und mannigfaltige arbeit, so sie zu unserm besten übernehmen, nach dem reichthume deiner gnade in zeit und ewigkeit.

Uns alle aber, die wir in diesem Collegio studiren und uns aufhalten, regiere mit deinem heiligen und guten geiste, damit wir allezeit in deiner furcht wandeln, unsern obern und vorgesetzten mit kindlichem und dir wohlgefälligem gehorsam uns unterwerfen, ihre bemühung, unterweisung und lehre mit dank10 barem gemüthe erkennen und annehmen, in allerley wissenschaften und guten künsten zunehmen und in der tugend und gottseligkeit mehr und mehr wachsen mögen. Nim auch in deine göttliche fürsorge alle diejenigen, welche uns an diesem orte dienen und zu unserm wohl auf mancherley weise behülflich 15 seyn. Gedenke endlich dieser ganzen stadt, in welcher uns von deiner väterlichen hand so viel gutes wiederfähret, im besten und thue wohl allen ihren einwohnern, um Jesu Christi, deines lieben sohnes und unseres heilands willen. Amen.

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G

VORLESUNGEN UND ÜBUNGEN IN DEM COLLEGIO
CAROLINO.

Michaelis 1745 bis Ostern 1746.

Da es nunmehro unter göttlicher beyhülfe durch die fortdauernde höchste fürsorge unsers gnädigsten Herzogs mit dem 25 von Ihro Durchlauchten hier in Braunschweig neuerrichteten Collegio Carolino so weit gekommen ist, daß den 5. Julii des itztlaufenden jahres wirklich der anfang mit einigen lectionen hat gemacht werden und also die eröffnung dieses Collegii geschehen können: so hat man nicht länger anstand nehmen wollen die 30 erwartung des publici zu befriedigen und den in der vorläufigen nachricht versprochenen ersten lectionscatalogum heraus zu geben.

Wie überhaupt der durchlauchtigste stifter dieses Collegii nach dero unabläßigem eifer für die aufnahme nützlicher wissenschaften und für das wahre beste dero lande und unterthanen 35 es an nichts ermangeln lassen, dero gute und preiswürdige ab

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