Die Landrechtsglosse Des Sachsenspiegels, Nach Der Amsterdamer Handschrift: Einleitung und Glossenprolog. Erster teil

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Hölder-Pilcher-Tempsky A.-G., 1925 - 58
 

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Popularne fragmenty

Strona 9 - Schwertern' (Homeyer, Prolog S. 17) den Ausschlag gegeben hat. * So und nicht De Geer (Amira, Grundriß des germanischen Rechts. 3. Aufl. Strassburg 1913. S. 63, 32 N. l und Brunner, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte. 6. Aufl. München und Leipzig 1913. S. 115, richtig S. 49) ist zu schreiben, wenn man die maßgebende authentische Schreibung befolgt, die in unzweideutiger Weise hinten auf dem Umschlag der Sachsenspiegel-Ausgabe festgelegt ist. Auch die Abhandlung über die Lex Frisionum in...
Strona 20 - X, 238. 1907) erhobenen versteckten Tadel, es sei ,zu loben', daß Jecht in seiner als Festschrift der Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften erschienenen Arbeit über ,die in Görlitz vorhandenen Handschriften des Sachsenspiegels und verwandter Rechtsquellen...
Strona 28 - Schwabenspiegel über die .Legitimatio per subsequens matrimonium' exzerpiert und als das deutfche keyferrecht neben den lateynifchen leges zitiert. Es ist eine durchaus unbegründete Behauptung Rockingers (Sitzungsberichte CXVIII, Abh. 10 S. 48, 65), daß ,in der Glosse des Sachsenspiegels unter der Bezeichnung des Kaiserrechtes gewöhnlich das Landrecht des Schwabenspiegels zu verstehen
Strona 14 - N. 13 am E. und besonders S. 226 f.; Siegel, Handschlag und Eid. (Sitzungsberichte CXXX, Abh. 6.) Wien 1894. S. 82,. 83; Erich Molitor, Der Stand der Ministerialen. (Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte. Heft 112.) Breslau 1912. S. 191 (nach der zweiten Loßischen Ausgabe) und den Augsburger Primärdruck betreffend Siegel, Die deutschen Rechtsbücher und die Kaiser Karls-Sage. (Sitzungsberichte CXL, Abh. 9.) Wien 1899. S. 11 (Gl.
Strona 3 - L. Günther : Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und Philosophie des Strafrechts.
Strona 16 - I, 366) übersehene Berichtigung, daß die auf eine falsche Variantenangabe Homeyers gegründete Annahme der Zeitgrenze 1410 als Terminus ad quem für die Abfassung der Stendaler Glosse hinfällig geworden ist. Mit Sicherheit anzunehmen ist die Endgrenze 1434. da die älteste datierte Handschrift der Bocksdorfschen , Additionen' vom Jahre 1434 bereits ein Exzerpt aus der Stendaler Glosse aufweist.
Strona 20 - Petrinus' zur Aushilfe gebraucht, ihre Fehler zu verbessern, ihre Lücken zu ergänzen. Der hervorragende Wert der Amsterdamer Handschrift zeigt sich am schlagendsten darin, daß sie in vielen Fällen gegenüber der Korruptel aller Übrigen Texte allein die echte Lesart uns erhalten hat.
Strona 33 - Reclitsbüchern konform zu machen' (Homeyer, Sachsenspiegel II. l, 77), erscheint seit dem Bekanntwerden der niedersächsischen Hallenser Handschrift von 1478 l Homeyer Nr. .402 m) nicht mehr wahrscheinlich. Vielmehr wird angenommen werden müssen, daß der Augsburger Druck in Text und Glosse des Lehnrechts einer verloren gegangenen niedersächsischen Handschrift folgt. Von der Hallenser erweist er sich als unabhängig. 185 N' bezeichnet die niederländische.
Strona 42 - Die von Lamech eingeführte Vielweiberei (1. Mose 4, 19), in dem Mosaischen Gesetz als erlaubt vorausgesetzt (5. Mose 21, 15), gilt dem Glossenprolog als schimpflicher Ehebruch. c Nimrod, nach der Mosaischen Urkunde Gründer des Reiches Babylon (1. Mose 10, 10), in der späteren jüdischen Tradition identisch mit dem Erbauer des babylonischen Turmes und als solcher , Empörer
Strona 10 - Missverständnissen und Fehlern die mangelnde Beachtung der Glosse bei den Herausgebern und Bearbeitern des Berliner Stadtbuchs und Schöffenrechts geführt...

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