Archiv für katholisches Kirchenrecht, Tom 7

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Verlag Kirchheim., 1862
 

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Kluczowe wyrazy i wyrażenia

Popularne fragmenty

Strona 6 - Si quis dixerit, matrimonium non esse vere et proprie unum ex septem legis evangelicae sacramentis a Christo Domino institutum, sed ab hominibus in ecclesia inventum, neque gratiam conferre: anathema sit....
Strona 475 - Den vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte gewähren die drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse. Andere christliche und nicht christliche Glaubens-Genossen können zur Theilnahme an den bürgerlichen Rechten nur in dem Verhältnisse zugelassen werden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden.
Strona 226 - Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteien und Klöster, sowie die der Disposition der Landesherren überlassenen , gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten'), Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über, sofern . . . nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind.
Strona 46 - VIII. seligen Andenkens herausgegeben worden ist, einem der Provinzial-Bischöfe oder einem in Würde stehenden Geistlichen der betreffenden Diöcese übertragen werden; wenn der Papst aus diesem vorgelegten Informativ-Processe ersieht, dass der gewählte diejenigen Eigenschaften besitze, welche...
Strona 375 - Un homme qui, pour la meilleure partie de luimême, est soumis à une autorité étrangère, et qui dans le pays qu'il habite ne peut avoir de famille, n'est, pour ainsi dire, retenu au sol que par un seul lien solide, la propriété foncière. Tranchez ce lien, il n'appartient plus en particulier à aucun lieu. Dans celui où le hasard l'a fait naître, il vit en étranger au milieu d'une société civile dont presque aucun des intérêts ne peuvent le toucher directement.
Strona 137 - Früchte getragen. Die veränderte Stellung der Kirchen fordert die Neugestaltung der Behörde, welcher die Leitung des Unterrichts anvertraut ist. Sie werden dieselbe gerne mit den nöthigen Mitteln ausstatten, sowie auch den Verwendungen zustimmen, welche für die würdige Pflege von Kunst und Wissenschaft und für eine den Geist und Körper kräftigende Erziehung beabsichtigt sind...
Strona 131 - Das örtliche, das ist, das für einen einzelnen Pfarrbezirk bestimmte Vermögen wird unter dem Vorsitz des geistlichen Vorstandes durch die Stiftungskommission verwaltet." || „Die Mitglieder der Stiftungskommission werden von den Katholiken der Pfarrei unter Leitung des geistlichen Vorstandes auf einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt.
Strona 109 - Quod si rapta a raptore separata, et in loco tuto et libero constituta, ilium in virum habere consenserit, eam raptor in uxorem habeat, et nihilominus raptor ipse, ac omnes illi consilium, auxilium, et favorem praebentes, sint ipso jure excommunicati, ac perpetuo infames, omniumque dignitatum incapaces; et, si clerici fuerint, de proprio gradu decidant.
Strona 321 - Die Leitung der innern Angelegenheiten der katholischen Kirche steht dem Landes-Bischoffe nebst dem Domkapitel zu. Derselbe wird in dieser Hinsicht mit dem Kapitel alle diejenigen Rechte ausüben, welche nach den Grundsätzen des katholischen Kirchenrechts mit jener Würde wesentlich verbunden sind.
Strona 48 - Nebst den vorgeschriebenen kanonischen Eigenschaften ist erforderlich , dass derselbe entweder die Seelsorge , ein akademisches Lehramt oder sonst eine öffentliche Stelle mit Verdienst und Auszeichnung verwaltet habe, so wie auch der inländischen Staats- und Kirchenverfassung, der Gesetze und Einrichtungen kundig sei.

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