| Ludwig Karl Aegidi - 1871 - Liczba stron: 866
...Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen...sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. § 12. Aus Artikel 34 wird das Wort: Lübeck gestrichen. § 13. Artikel 35 erhält folgende Fassung:... | |
| Ludwig Karl Aegidi - 1871 - Liczba stron: 866
...Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen...sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. § 12. Aus Artikel 34 wird das Wort: Lübeck gestrichen. § 13. Artikel 35 erhält folgende Fassung:... | |
| 1871 - Liczba stron: 862
...Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung uicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen...sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. § 12. Aus Artikel 34 wird das Woit: Lübeck gestrichen. § 13. Artikel 35 erhält folgende Fassung:... | |
| 1871 - Liczba stron: 592
...welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, weiden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die...sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. Z 12. Aus Alt. 34 «iid das Woit „Lübeck" gestlichen. § 13. Alt. 35 eihält folgende Fassung: Der... | |
| A. Froelich - 1872 - Liczba stron: 356
...erforderlich. Bei der Beschlußfafsung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfafsung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden...gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegen» heit gemeinschaftlich ist. (Art. 28.) Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des... | |
| Joseph von Held - 1872 - Liczba stron: 324
...Präsidialstimme den Ausschlag. Bei der Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. Art. 8. Der Bundesrath bildet... | |
| Georg Friedrich Martens - 1873 - Liczba stron: 702
...Beschlussfassunz ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. Staaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich...Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Inslructionen nicht gebunden. Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages... | |
| Max von Seydel - 1873 - Liczba stron: 318
...Präsidialstimme den Ausschlag. Bei der Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. I. Der erste Absatz dieses... | |
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