Handbuch für das Preussische AbgeordnetenhausMoeser, 1904 - 432 |
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Strona 55
... Kaiser , König von Preußen usw verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs , nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages , was folgt : § 1. An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den ...
... Kaiser , König von Preußen usw verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs , nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages , was folgt : § 1. An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den ...
Strona 62
... Kaiser ernannt ; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrate gewählt . Die Zusammensehung dieser Aus- schüsse ist für jede Session des Bundesrates resp . mit jedem Jahre zu erneuern , wobei die ausscheidenden ...
... Kaiser ernannt ; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrate gewählt . Die Zusammensehung dieser Aus- schüsse ist für jede Session des Bundesrates resp . mit jedem Jahre zu erneuern , wobei die ausscheidenden ...
Strona 63
... Kaiser liegt es ob , den Mitgliedern des Bundesrates den üblichen diplomatischen Schuß zu gewähren . IV . Präsidium Art . 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu , welcher den Namen Deutscher Kaiser führt . Der Kaiser ...
... Kaiser liegt es ob , den Mitgliedern des Bundesrates den üblichen diplomatischen Schuß zu gewähren . IV . Präsidium Art . 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu , welcher den Namen Deutscher Kaiser führt . Der Kaiser ...
Strona 64
... Kaiser steht die Ausfertigung und Ver- kündigung der Reichsgeseße und die Überwachung der Aus- führung derselben zu . Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ...
... Kaiser steht die Ausfertigung und Ver- kündigung der Reichsgeseße und die Überwachung der Aus- führung derselben zu . Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ...
Strona 67
... Kaiser überwacht die Einhaltung des gefeßlichen Ver- fahrens durch Reichsbeamte , welche er den Zoll- oder Steuer- ämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten , nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Zoll- und ...
... Kaiser überwacht die Einhaltung des gefeßlichen Ver- fahrens durch Reichsbeamte , welche er den Zoll- oder Steuer- ämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten , nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Zoll- und ...
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Abgeordnetenh Abstimmung Abteilung Amtsrichter Amtsvorsteher Antrag April Berlin Besizer Bestimmungen Bezeichnung sind Landkr bezirk Stimmen Bonn Breslau Bund der Landwirte Bundesrates Cöln Danzig Deutschen dieſer Direktor Dr jur Dr phil engeren Wahl evang Febr Feldzug Frakt Freikonservativ Freisinnige Vereinigung Freisinnige Volkspartei Frhr Gemeinde Geschäftsordnung Gesez Graf Gutsbesizer Gymn Hannover haupt Hauses iſt Jahre jezt Juni Kammer kath Koblenz Kommiſſion König Königsberg Konservativ Kreis Kreisdeputierter Land Landrat Landwirt Landwirtschaft Legislaturperiode Legislaturperiode Gewählte Abgeordnete Leipzig Marienwerder März Mitgl Mitglieder muß nachstehend Nationalliberal Nationalliberale Partei Oberleutnant öffentlichen Oppeln Posen Präsident Preußen Preußischen Prov.-Landt Provinz Recht Referendar Regierung Reglements Reichst Reichstages Rittergutsbesizer Rittmeister Schuß ſeit ſind sowie Staats Stadtkr Stadtverordneter stellung Gegenkandidaten Name stellung Name Stimmen Steuern Studierte Univers unseres Urwahlbezirk Urwähler uſw Vereins Verfaſſung Vergl Volkes Volksschule Vorſizender Wahl zur 20 Wahlbez Wahlmänner Wahlort Wahlreglement Wahlvorsteher Zahl der Abgeordneten zahl Partei zahl Zersplittert Stimmen Zentrum
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Strona 30 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Strona 57 - Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur...
Strona 76 - Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Strona 190 - Hand in Hand mit dieser Monopolisierung der Produktionsmittel geht die Verdrängung der zersplitterten Kleinbetriebe durch kolossale Großbetriebe, geht die Entwicklung des Werkzeugs zur Maschine, geht ein riesenhaftes Wachstum der Produktivität der menschlichen Arbeit. Aber alle Vorteile dieser Umwandlung werden von den Kapitalisten und Großgrundbesitzern monopolisiert. Für das Proletariat und die versinkenden Mittelschichten — Kleinbürger, Bauern — bedeutet sie wachsende Zunahme der Unsicherheit...
Strona 67 - Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main...
Strona 73 - Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Strona 190 - Die ökonomische Entwicklung der bürgerlichen Gesellschaft führt mit Naturnotwendigkeit zum Untergang des Kleinbetriebes, dessen Grundlage das Privateigentum des Arbeiters an seinen Produktionsmitteln bildet. Sie trennt den Arbeiter von seinen Produktionsmitteln und verwandelt ihn in einen besitzlosen Proletarier, indes die Produktionsmittel das Monopol einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Kapitalisten und Großgrundbesitzern werden.
Strona 83 - Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Strona 76 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Strona 31 - Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.