Handbuch für das Preussische AbgeordnetenhausMoeser, 1904 - 432 |
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Strona 28
... Gesetz vom 24. Dezember 1866 ( Geseysamml . S. 876 ) Einführung der Verfassung durch dasselbe Gesez vom 1. Oktober 1867 an , f ) das Herzogtum Lauenburg durch das Gesetz vom 23. Juni 1876 ( Geseysamml . S. 169 ) Einführung der ...
... Gesetz vom 24. Dezember 1866 ( Geseysamml . S. 876 ) Einführung der Verfassung durch dasselbe Gesez vom 1. Oktober 1867 an , f ) das Herzogtum Lauenburg durch das Gesetz vom 23. Juni 1876 ( Geseysamml . S. 169 ) Einführung der ...
Strona 29
... Gesetz vom 10. Juni 1854 , betr . die Deklaration der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 , in bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Deutschen Reichs- fürsten und Grafen ( Geseysamml . S. 363 ) . Die Bestimmungen der ...
... Gesetz vom 10. Juni 1854 , betr . die Deklaration der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 , in bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Deutschen Reichs- fürsten und Grafen ( Geseysamml . S. 363 ) . Die Bestimmungen der ...
Strona 36
... Gesetz ein anderes verordnet . * ) * ) Über die Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses zur Er- örterung von Fragen der Ernennung und der Entlassung von Staats- beamten , sowie der Bestätigung von Selbstverwaltungsbeamten siehe Plate ...
... Gesetz ein anderes verordnet . * ) * ) Über die Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses zur Er- örterung von Fragen der Ernennung und der Entlassung von Staats- beamten , sowie der Bestätigung von Selbstverwaltungsbeamten siehe Plate ...
Strona 38
... Gesetz vom 30. Mai 1855 ( Gesetsamml . S. 316 ) bestimmt in § 1 : Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus , die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt . " Beide Kammern zusammen werden seit 1856 in der Ver- kündigungsformel ...
... Gesetz vom 30. Mai 1855 ( Gesetsamml . S. 316 ) bestimmt in § 1 : Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus , die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt . " Beide Kammern zusammen werden seit 1856 in der Ver- kündigungsformel ...
Strona 43
... Gesetz vom 30. April 1851 ( Gesetsamml . S. 213 ) 2 Abgeordnete , b ) für die 1866 neuerworbenen Landesteile ( Hannover , Hessen , Nassau , Frankfurt , Holstein , Schleswig , Teile von Bayern und dem Großherzogtum Hessen ) durch das ...
... Gesetz vom 30. April 1851 ( Gesetsamml . S. 213 ) 2 Abgeordnete , b ) für die 1866 neuerworbenen Landesteile ( Hannover , Hessen , Nassau , Frankfurt , Holstein , Schleswig , Teile von Bayern und dem Großherzogtum Hessen ) durch das ...
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Kluczowe wyrazy i wyra¿enia
Abgeordnetenh Abstimmung Abteilung Amtsrichter Amtsvorsteher Antrag April Berlin Besizer Bestimmungen Bezeichnung sind Landkr bezirk Stimmen Bonn Breslau Bund der Landwirte Bundesrates Cöln Danzig Deutschen dieſer Direktor Dr jur Dr phil engeren Wahl evang Febr Feldzug Frakt Freikonservativ Freisinnige Vereinigung Freisinnige Volkspartei Frhr Gemeinde Geschäftsordnung Gesez Graf Gutsbesizer Gymn Hannover haupt Hauses iſt Jahre jezt Juni Kammer kath Koblenz Kommiſſion König Königsberg Konservativ Kreis Kreisdeputierter Land Landrat Landwirt Landwirtschaft Legislaturperiode Legislaturperiode Gewählte Abgeordnete Leipzig Marienwerder März Mitgl Mitglieder muß nachstehend Nationalliberal Nationalliberale Partei Oberleutnant öffentlichen Oppeln Posen Präsident Preußen Preußischen Prov.-Landt Provinz Recht Referendar Regierung Reglements Reichst Reichstages Rittergutsbesizer Rittmeister Schuß ſeit ſind sowie Staats Stadtkr Stadtverordneter stellung Gegenkandidaten Name stellung Name Stimmen Steuern Studierte Univers unseres Urwahlbezirk Urwähler uſw Vereins Verfaſſung Vergl Volkes Volksschule Vorſizender Wahl zur 20 Wahlbez Wahlmänner Wahlort Wahlreglement Wahlvorsteher Zahl der Abgeordneten zahl Partei zahl Zersplittert Stimmen Zentrum
Popularne fragmenty
Strona 30 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Strona 57 - Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur...
Strona 76 - Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Strona 190 - Hand in Hand mit dieser Monopolisierung der Produktionsmittel geht die Verdrängung der zersplitterten Kleinbetriebe durch kolossale Großbetriebe, geht die Entwicklung des Werkzeugs zur Maschine, geht ein riesenhaftes Wachstum der Produktivität der menschlichen Arbeit. Aber alle Vorteile dieser Umwandlung werden von den Kapitalisten und Großgrundbesitzern monopolisiert. Für das Proletariat und die versinkenden Mittelschichten — Kleinbürger, Bauern — bedeutet sie wachsende Zunahme der Unsicherheit...
Strona 67 - Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main...
Strona 73 - Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Strona 190 - Die ökonomische Entwicklung der bürgerlichen Gesellschaft führt mit Naturnotwendigkeit zum Untergang des Kleinbetriebes, dessen Grundlage das Privateigentum des Arbeiters an seinen Produktionsmitteln bildet. Sie trennt den Arbeiter von seinen Produktionsmitteln und verwandelt ihn in einen besitzlosen Proletarier, indes die Produktionsmittel das Monopol einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Kapitalisten und Großgrundbesitzern werden.
Strona 83 - Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Strona 76 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Strona 31 - Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.