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Nettoetat

Flächeninhalt, Bevölkerungsdichtigkeit, Kreis- und Gemeinde

teilung in Staat und Provinzen

Finanzstatistik

Bruttoetat 1893. 1898. 1903

"

Finanzielles Verhältnis zum Reich 1872-1903

Steigen der gesamten Ausgaben des Preußischen
Staates von 1850-1900 (graphische Dar-
stellung)

130

131

136

139

140

Steigen der gesamten Ausgaben des Deutschen Reiches
von 1875-1900 (graphische Darstellung).

141

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198

Parteiverhältnisse nach Provinzen und Regierungs

bezirken 1903. 1904.

Wahlbezirke mit Bevölkerung, Wahlorten, Ab

geordneten und Minderheitskandidaten nebst
der Zahl der Wahlmännerstimmen
20. November 1903 .

vom

201

Verteilung der am 20. November 1903 abgegebenen
Wahlmännerstimmen auf die Parteien, nach
Provinzen und Regierungsbezirken

Fraktionsliste 1904. .

263

269

Abgeordnetenstatistik 1904

Beruf .
Lebensalter

Mandatsalter

Religionsbekenntnis

Lebensbeschreibungen der Abgeordneten

Präsidenten, Schriftführer, Quästoren, Kommissionsvorsißende,
Abteilungsvorsigende in der vorigen Legislaturperiode

Minister, Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren usw .

Adressen von Ministerien und anderen Behörden

Das Heim des Abgeordnetenhauses

Säle, Zimmer und Bureaus des Hauses

Bildnisse der Abgeordneten

Kalender für 1904 bis 1908

Scite

277

285

286

287

289

375

379

383

385

397

I 1

I 29

Geschäftsordnung

für das

Haus der Abgeordneten")

Inhaltsverzeichnis

1. Zusammentritt des Hauses der Abgeordneten und Prüfung der Wahlen Zusammentritt des Hauses § I

Bildung der Abteilungen § 2

E. auch §§ 30. 31

Prüfung der Wahlen §§ 3-6

Verweigerung der Leistung des Verfassungseides § 6 II

II. Vorsteher und Beamte des Hauses

Wahl der Präsidenten § 7

Wahl der Schriftführer § 8

Dauer der Amtsführung § 9

Konstituierung des Hauses § 10

Der Präsident §§ 11. 12

Die Schriftführer § 13

Die Quästoren § 14

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*) Es wird hier verwiesen auf das besondere Buch: Die Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses, ihre Geschichte und ihre Anwendung. Unter Berücksichtigung der Geschäftsordnung und der Gewohnheiten des Deutschen Reichstages. Mit Tertabdrücken der Geschäftsordnungen des Deutschen Reichstages und des Preußischen Herrenhauses. Von A. Plate. Berlin 1903.

IV. Behandlung der Interpellationen und der Übersichten der von der Regierung gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Hauses

Interpellationen §§ 33. 34

Anträge auf Herbeirufung der Minister § 34 II

Übersicht der Entschließungen der Staatsregierung § 35

V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsihungen

a) Tagesordnung

Festsehung der Tagesordnung § 36 I

Rang der Uranträge und Petitionen (Schwerinstag) § 36 II. III

b) Die Sizungen des Hauses

Ausschluß der Öffentlichkeit der Sizungen § 37

Eröffnung, Schließung und Anberaumung der Sizungen § 38

c) Sigungsprotokolle §§ 39-42

d) Redeordnung

Wortmeldung. Abtretung des Vorsizes § 43

Zulassung der Regierungsvertreter zum Wort §§ 44. 49 I. II
Geschäftsordnungsbemerkungen

Persönliche Bemerkungen

845

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Play des Redners

Berlesung von Reden j

§ 46

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Wiedereröffnung der Besprechung nach der Rede eines Regierungsvertreters § 49 I. II

Begründungs- und Schlußwort § 49 III. IV

e) Abänderungsvorschläge und Anträge auf Tagesordnung

Abänderungsanträge und Anträge auf motivierte Tagesordnung §§ 50.
52 II. III

Wiederholte Abstimmung über handschriftliche Anträge § 51
Anträge auf Tagesordnung § 52

f) Schluß und Vertagung der Debatte

Schluß der Besprechung § 53 I. § 54

Anderweite Abstimmung bei Beschlußunfähigkeit § 53 II
Vertagung § 54

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Ordnungsruf §§ 48. 64

Aussehung oder Aufhebung der Sizung § 65

Handhabung der Polizei im Sizungsgebäude § 66

Entfernung einzelner Personen von der Tribüne § 67
Räumung der Tribünen § 68

VII. Urlaub, Ausscheiden und Neuwahl der Mitglieder

Urlaubsgesuche § 69

Ausscheiden und Neuwahl § 70

VIII. Adressen und Deputationen

Adressen § 71

Deputationen § 72

IX. Allgemeine Bestimmungen

Verkehr mit der Staatsregierung und dem Herrenhause § 73
Diskontinuität der Seffionen § 74

$ 1

$ 2

$ 3

$ 4

§ 5

I. Zusammentritt des Hauses der Abgeordneten und Prüfung der Wahlen

Zusammentritt des Hauses

I Beim Eintritte einer neuen Legislaturperiode tritt nach Eröffnung der beiden Häuser des Landtages (Artikel 76 der Verfassungsurkunde) das Haus der Abgeordneten unter dem Vorsiz seines ältesten Mitgliedes zusammen. Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen werden.

II Für jede fernere Session derselben Legislaturperiode sehen die Präsidenten der vorangegangenen Session ihre Funktionen bis zur vollendeten Wahl des Präsidenten fort (§ 7).

III Der Vorsigende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Konstituierung des Vorstandes (§ 8), vier Mitglieder zu Schriftführern.

Bildung der Abteilungen

I Das Haus wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, durch das Los in sieben Abteilungen möglichst gleicher Mitgliederzahl geteilt.

II Jede Abteilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsizenden und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide.

III Die Abteilungen bestehen fort, bis das Haus auf einen durch 50 Unterschriften unterstüßten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Dieselben sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig (§ 31).

Prüfung der Wahlen

Behufs Prüfung der Wahlen wird jeder Abteilung eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Los zugeteilt.

Wahlanfechtungen und von seiten eines Mitgliedes des Hauses erhobene Einsprachen, welche später als vierzehn Tage nach Eröffnung des Hauses und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, später als vierzehn Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben unberücksichtigt. I Von der Abteilung sind die Wahlverhandlungen, wenn

1) eine rechtzeitig (§ 4) erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vorliegt, oder

2) die Majorität der Abteilung sich nicht für die Gültigkeit der Wahl erklärt, oder

3) zehn anwesende Mitglieder der Abteilung einen aus dem Inhalte der Wahlverhandlungen abgeleiteten, speziell zu bezeichnenden Zweifel gegen die Gültigkeit der Wahl erheben,

an eine besondere Wahlprüfungskommission abzugeben.

II Diese Kommission wird in jeder Session für die Dauer derselben gewählt.

III Für die Kommission sind die §§ 26. 28 und 30 bis 32 der Geschäftsordnung maßgebend.

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