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bindet sich mit ihr zu einer Gesammtwirkung, einem vitium totale, in welchem sich der sündhafte Akt zugleich nach seiner positiven und seiner negativen Seite reflektirt, und welches hinwiederum seinerseits die Ursache neuer Sünden resp. neuer fehlerhafter Akte ist. Der Mangel der Heilig keit bewirkt direkt, indem er, je nachdem er relativ oder absolut ist, zu allen übernatürlichen Akten oder doch zu allen verdienstlichen Akten unfähig macht, daß keine vollkommen guten Handlungen mehr möglich sind, und folglich alle späteren Handlungen, wenn sie auch keine neue Schuld mit sich führen, so doch objektiv mangelhaft und fehlerhaft sind (s. oben B. II. n. 985 ff.); indirekt aber disponirt er auch durch den Mangel der in der heiligmachenden Enade enthaltenen resp. an sie geknüpften Gnadenhülfe zu neuen Sünden gegen das Naturgeset. Die Verminderung der natürlichen Anlage zum Guten disponirt dagegen auch direkt zu neuen Sünden gegen das Naturgesez und macht die unwillkürlichen Regungen zu solchen unvermeidlich.

Offenbar kann die Verbindung und das Verhältniß der beiden Wirkungen nicht bloß, wie oben geschehen, durch das Bild der Beraubung und Verwundung eines Menschen, sondern auch durch das der Tödtung und der Verwesung dargestellt werden. Wie die Beraubung des übernatürlichen Lichtes oder des Kleides der Gnade der Natur eben ihr höheres Lebensprinzip nimmt, so ist auch die Zerrüttung der zurückbleibenden theologiích todten Natur von diesem Gesichtspunkte aus nicht wie die Verwundung eines lebendigen Körpers, sondern wie die Verwesung eines Leichnams zu betrachten. Beide Ausfassungen find theologisch gleichberechtigt und ergänzen sich wechselseitig. Die erstere der Scholail geläufige und in dem Ariom: homo per peccatum spoliatur gratuitis, vulneratur in naturalibus repräsentirte, knüpft an die evangelische Parabel von dem unter die Räuber gefallenen Menschen an, dessen sich der Samaritan erbarmte. Die lettere, formell strengere, ist dem hl. Augustinus geläufig, indem er die natura corrupta so auffaßt, daß aus verselben nur Früchte des Todes hervorgehen können; sie muß und kann jedoch mit der ersteren der Sache nach in Einklang gebracht werden.

V. Verschiedene Gestaltung der effektiven Wirkungen. Je nach verschiedenen Umständen von Seiten der Natur des Subjektes und des Zustandes, in welchem dasselbe sich vor der Sünde befindet, gestaltet sich selbitverständlich die effektive Wirkung der Sünde ebenso verschieden, wie nach der verschiedenen Natur der Sünde selbst. So erscheint die Ausschließung der Gnade in anderer Form bei der Todsünde, die im Gnadenstande, und bei der jenigen, die außer demselben begangen wird; dort zerstört sie die vorhandene Heiligkeit, hier ist sie nur ein neues Hinderniß des Empfanges derselber. Desgleichen ist die Störung der Habilität der Natur zum Guten, reiv. der Empfänglichkeit für die Wirksamkeit der Gnade, eine ganz andere in der Natur der Engel und der der Menschen, und beim Menschen selbst ist sie wiederum ene andere bei der ersten Sünde, welche mit der übernatürlichen Integrität und engels haften Reinheit seiner Natur zusammentraf, und bei den späteren Sünden. Ins besondere hat die bei der Sünde des ersten Menschen stattfindende Aufhebung der Integrität einen eigenthümlichen Doppelcharakter, indem sie einerseits ihrem n halte und ihrer Bedeutung nach in die Kategorie der Verwundung der Natur gehört, andererseits nach der Form und der Weise ihrer Bewirkung, d. b. als Ausschluß eines übernatürlichen Prinzips, in die Kategorie der Spoliation der Natur gehört und auch nur ein Pendant der Aufhebung der Gnade ist. VI. Doppeltes, resp. dreifaches Verhältniß der effektives Wirkungen zur aktuellen Sünde. Die effektiven Wirkungen der Süx

werden, wenigstens in der Regel, von dem Sünder nicht direkt intendirt, und sind daher hinsichtlich der Intention des Handelnden nicht als direkte Wirkungen, sondern als bloße Folgen der Handlung zu betrachten. Da sie überdieß Uebel des Handelnden selbst sind, die gegen seinen Wunsch in verdienter Weise ihn treffen, so sind es zugleich wahre Strafen. Der Verlust der Gnade ist dieß sogar auch in dem engeren Sinne einer von Gott verhängten und vollzogenen Strafe, inwiefern nämlich derselbe durch Zurückziehung der Gnade oder Einstellung des sie verursachenden göttlichen Einflusses zu Stande kommt.

Auf der anderen Seite aber sind die effektiven Wirkungen auch wieder 92 direkte Wirkungen der Sünde, inwiefern sie aus der innern objektiven Natur und Tendenz des sündhaften Aktes hervorgehen, und überdies die spezifische Natur des Aktes in ihnen sich abdrückt. Weil direkt verursacht und darum auch nothwendig in irgendwelcher Weise vorausgesehen, erscheinen daher diese Wirkungen als in der aktuellen Sünde mitgewollt (indirecte voluntariae) und, da sie verhütet werden konnten und sollten, als mitverschuldet (libere et culpabiliter inductae) und folglich als zurechenbare Uebel. Von dieser Seite betrachtet gehören die effektiven Wirkungen der Sünde nicht zur Strafe der Verschuldung, als durch die legtere verdient, sondern vielmehr zur Verschuldung selbst als Inhalt und Gegenstand (materia et objectum) derselben, und mithin als die aus der Verschuldung entspringende Verantwortlichkeit, also auch die Strafwürdigkeit, objektiv mitbegründend; sie werden daher auch in diesem Sinne von den TT. nicht bloß mala poenae, sondern auch mala culpae genannt.

Diesen Charakter haben die fraglichen Uebel um so mehr, weil sie in sich 98 selbst ebenso eine verkehrte und fehlerhafte Beschaffenheit oder ein vitium des Subjektes darstellen, wie der schuldbare Akt eine Verkehrtheit und Fehlerhaftigkeit des Handelns. In Folge dessen verhalten sie sich nämlich als Objekte und Wirkungen eines schuldbaren Aktes zu letterem in ähnlicher Weise, wie ein in sich fehlerhafter und verkehrter actus imperatus in den äußeren Kräften des Menschen zu dem ihn verursachenden inneren Willensakte. Mithin ist auch die freiwillige Verursachung dieser Uebel ebenso förmlich Sünde, wie die eines in sich verbotenen actus imperatus; und der verschuldete Eintritt dieser Uebel (oder die inductio pravitatis indebitae und exclusio rectitudinis debitae) ist als Inhalt und Objekt der Verschuldung ebenso onstitutiver Bestandtheil einer förmlichen Sünde, wie ein verchuldeter actus imperatus. Der Unterschied ist nur der, daß beim actus mperatus die verschuldete Unordnung in einer ordnungswidrigen Bewegung er Seelenkräfte oder der Glieder des Leibes besteht, wodurch die innere Sünde iußerlich und materiell vollendet und ausgeprägt wird, während im inderen Falle die verschuldete Unordnung in der inneren Beschaffenheit er Seele selbst liegt, wodurch die Sünde nach ihrer inneren und for nellen Seite als Abfall von Gott und Hinwendung zur Creatur vollendet ind ausgeprägt wird. Aber offenbar ist gerade in lezterem Falle die Vollenung und Ausprägung der aktuellen Sünde um so stärker, je tiefer und achhaltiger sie ist, weil in ihr nicht bloß eine Unordnung aus dem Subjekt erausgeseßt, sondern eine solche in das Subjekt hineingetragen vird und auch nach dem zeitlichen Verlaufe des Aktes zurückbleibt.

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Nimmt man nun noch hinzu, daß die in Rede stehenden Wirkungen der Sünde zugleich die Ursache weiterer aktueller Unordnungen sind: so läßt sich ihr Verhältniß zur Sünde überhaupt als ein dreifaches bezeichnen, d. h. sie sind unter verschiedener Rücksicht 1) peccatum, 2) poena peccati, 3) causa peccati eine Auffassung, welche namentlich durch die ganze Lehre des hl. Augustinus sich hindurchzieht und den Mittelpunkt seiner Anschauung von der Erbsünde bildet.

95 Aug. erklärt dieselbe namentlich c. Jul. 1. 5. c. 3. n. 8., wo die „caccitas cordis“ die Privation der virtus infusa, die „corruptio carnis“ die Verwundung der Natur vertritt: Sicut caecitas cordis, quam solus removet illuminator Deus, et peccatum est, quo in Deum non creditur, et poena peccati, qua cor superbum digna animadversione punitur, et causa peccati, cum mali aliquid caeci cordis errore committitur: ita concupiscentia carnis, adversus quam bonus concupiscit spiritus, et peccatum est, quia inest illi inobedientia contra dominatum mentis, et poena peccati est, quia reddita est meritis inobedientis, et causa peccati est, defectione consentientis vel contagione nascentis.

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$ 190. Die moralischen Wirkungen der Sünde. Die von Gott aufge legten Strafen, resp. die Pflicht der Straferstehung oder die Strafschult. Literatur: Lomb. 2. d. 36; dazu Bonav. u. Dion. Carthus.; Thom. 1. 2. q. 87; dazu Salm. und Gonet; Suarez de pecc. disp. 7; Tanner de pecc. q. 10.

Moralische Wirkungen eines Aktes sind diejenigen, welche er dadurch hervorbringt, daß er den Willen einer anderen Person zur Anordnung oder Hervorbringung derselben bewegt, wie die guten Werke denjenigen, zu dessen Gunsten sie verrichtet worden, zur Belohnung bewegen.

Im weiteren Sinne gehört dahin bei der Sünde schon der von ihr erregte Haß Gottes gegen den Sünder. Im engeren Sinne aber versteht man darunter die von Gott vermöge seines Hasses gegen den Sünder, insbesondere seines Zornes gegen denselben, durch seine vergeltende Gerechtigkeit verhängten Strafen d. h. die Uebel, welche Gott im Sünder eintreten läßt oder hervorbringt, um die durch die Sünde verlegte Heiligkeit seines Willens und seiner selbst durch Reaktion gegen den Sünder aufrecht zu erhalten oder das seinem Willen und seiner Ehre entgegengestellte Uebel durc ein dem Willen und dem Wohlsein des Sünders widerstrebendes Uebel in ähnlicher Weise zu vergelten, wie er das Gute durch Gutes belohnt. Da durch die Anordnung solcher Uebel dem Sünder die Pflicht, sie zu tragen

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oder dasjenige, was man den reatus poenae oder die Straffchuld im eigentlichen Sinne nennt auferlegt wird, so ist auch diese als eine mora lische Wirkung der Sünde anzusehen. So gefaßt ist aber der reatus poenae offenbar verschieden von der durch den Sünder selbst verursachten Strafs würdigkeit, obgleich man diese ebenfalls zuweilen reatus poenae neпri. Der letztere reatus besteht nämlich formell in der Würdigkeit des görtlichen Hasses und Zornes, welche diesen Haß selbst als Motiv dešselben bestimmt, nicht eine Wirkung desselben ist, wie der erstere. Weil jedoch ebendeßhalb beide Reate im Verhältniß von Grund und Folge stehen, so kann man füglich den letzteren den radikalen reatus poenae Straf würdig keit, die sachlich mit dem reatus culpae zusammenfällt, den ersteren den formalen = Strafverbindlichkeit nennen.

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Strafe im strengen und vollen Sinne, rächende Strafe, oder 98 poena vindicativa ist dasjenige Uebel, welches in der erklärten Weise, von Gott durch seine vergeltende Gerechtigkeit über den seines Hasses und Zornes würdigen Sünder als solchen und gegen dessen Willen verhängt wird. Daneben gibt es aber auch eine Strafe im weiteren Sinne, die poena satisfactoria, genugthuende oder abbüßende Strafe, welche in einem Leiden besteht, das von Gott durch seine exaktive Gerechtigkeit gefordert oder aufgelegt und vom Sünder willig übernommen wird, damit er dadurch seinerseits die Sünde nach Möglichkeit ungeschehen mache und so entweder den Haß und Zorn Gottes besänftige oder auch nach dessen Besänftigung Gott einen Ersatz für den an seiner Ehre erlittenen Schaden biete. Auch dieser Strafe entspricht in ihrer doppelten Form eine Verpflichtung, sie zu erstehen, oder ein reatus poenae, welcher ebenfalls in dem durch den Akt der Sünde geschaffenen reatus culpae wurzelt oder vielmehr ebenso, wie der radikale reatus poenae vindicativae, mit dem reatus culpae sachlich identisch ist. Indeß besteht offenbar zwischen ihm und der eigentlichen Strafwürdigkeit ein formeller Unterschied, und zwar so, daß er deren Vorbedingung bildet, weil die lettere nicht eintreten würde, wenn der Sünder gewillt und im Stande wäre, durch Uebernahme einer entsprechenden poena satisfactoria die gestörte Ordnung selbst wieder herzustellen. Um so mehr besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem formellen reatus poenae vindicativae und dem formellen reatus poenae satisfactoriae; und kann man daher dort, wo mit der Aufhebung der Sünde die Strafe ihren vollen vindikativen Charakter verliert, die zurückbleibende Strafschuld nicht mehr als einen einfachen gleichartigen Rest der früheren betrachten, sondern hat sie vielmehr als eine Umwandlung der früheren anzusehen (S. 1. 2. p. 87. a. 6). Jedenfalls kann man nicht von einem Uebergange des reatus poenae sprechen, wo, wie bei Christus, ein Unschuldiger für einen Schuldigen das debitum satisfaciendi übernimmt.

In noch weiterem Sinne nennt man auch diejenigen Uebel Strafen 99 der Sünde, welche, ursprünglich als vindicativ verordnet, nach der Versöhnung mit Gott nicht einmal mehr in satisfaktorischer Bedeutung von Gott aufgelegt oder belassen werden, und daher der Sünde gegenüber einfach in thatsächlichem Zusammenhang mit ihr stehende, aus Anlaß derselben eingetretene und fortbestehende Folgen sind, wie die in den Getauften fortdauernden Folgen der Erbsünde. Diese Strafen sind keine Mittel der Züchtigung (der Rache oder der Buße), sondern Zuchtmittel, wodurch die darunter Leidenden selbst oder Andere Gelegenheit und Förderung in der Uebung der Tugend finden, namentlich aber auch die Größe des Uebels der Sünde, wodurch dieselben ursprünglich herbeigeführt worden, erkennen und so leichter die Sünde vermeiden sollen, weßhalb sie gemeinhin poenae medicinales, heilende Strafen genannt werden.

Unter Voraussetzung dieser Begriffe sind bezüglich unseres Gegenstandes besonders folgende Säße hervorzuheben.

I. Es ist Glaubenslehre, daß für jede Sünde ohne Ausnahme 100 von Gott eine verhältnißmäßige vindikative Strafe angeordnet ist, und daß man folglich durch jede Sünde einer verhältnißmäßigen Strafe verfällt oder eine Strafschuld infurrirt. Wie demgemäß die Strafe selbst unfehlbar einmal

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eintritt, wenn die Sünde nicht in irgend welcher Weise aufgehoben worden: so dauert auch die Strafschuld unfehlbar wenigstens so lange, als die Sünde selbst fortdauert und nicht aufgehoben worden ist.

II. Subjekt der Strafe. Wie jede Sünde eine eigentliche Strafschult zur Folge hat: so kann auch umgekehrt nur die Sünde und zwar die eigene Sünde eine eigentliche Strafschuld zur Folge haben, oder es muß doch die Strafschuld nach Form und Inhalt in dem Maaße sich modificiren, als die Sünde selbst mehr oder weniger dem betr. Subjekte eigen ist, weil der Grund der Strafe als solcher wesentlich in der Verschuldung der Sünde liegt. Wo daher von Strafen die Rede ist, welche Jemanden wegen einer physisch von einer anderen Person gesezten Sünde aufgelegt worden: ist entweder das Strafübel als vindikativ bloß für den physischen Urheber intendirt, wie wenn die Väter in den Kindern gestraft werden, während es für den persönlich Unschuldigen nur als satisfaktorische Strafe, die Gott auch Einem für den Anderen auflegen kann und naturgemäß den Gliedern derselben Gemeinschaft auflegt, resp. als medizinelle Strafe, welche dem damit Belegten zu seinem eigenen Heile dienen soll, zu gelten hat oder aber es existirt auch zwischen den betreffenden Personen eine gewisse Gemeinschaft der Verschuldung selbst, sei es vermöge der moralischen Repräsentation des Einen durch den Andern, wie bei der Erbsünde, sei es vermöge einer wenigstens tolerirenden Zustimmung zu der Sünde des Anderen oder endlich die Uebertragung der Strafichuld besteht bloß darin, daß Gott wegen der Sünden des Einen die Sünden des Anderen nicht so gelinde straft, wie er dieselben sonst strafen würde. Wa in diesen Fällen für die Reversibilität der Strafe in der Regel eine natürliche oder gesellschaftliche Verbindung der betheiligten Personen in einer Gemem schaft vorausgesetzt wird: so besteht auch die übertragene Strafe in der Regel zunächst in der Beraubung der Güter der Gemeinschaft oder überhaupt solder Güter, die Gott aus anderweitigen Gründen kraft seiner Oberherrlichkeit den Einzelnen vorenthalten und nehmen konnte. Außer der Gemeinschaft der Verschuldung besteht daher die übertragene Strafe vorzugsweise nur in der Be raubung zeitlicher Güter, jedenfalls nicht in der Beraubung der bereits besessener geistigen Güter, noch weniger in der Ausschließung von dem ewigen Heile oder überhaupt in Strafen jenseits des Todes.

Vgl. 1. 2. q. 87. a. 8. und dazu Sylvius: Suarez de pecc. disp. 7.: Alph. Tust in Josue 6 und 7.; in Matth. c. 5. q. 320 sqq.; Bened. Pererius in Gen. 1. 14. disp. 4. III. Inhalt der Strafe. Zu den Strafen der Sünde gehören zunä 1) die aus ihr selbst resultirenden formellen und effektiven Wirkungen, be züglich welcher der Sünder sich nicht bloß den reatus derselben, sondern aut den Inhalt der Strafe selbst zuzieht und bereitet (j. oben § 188 u. 1891. 2) Diesen Strafen zunächst stehen diejenigen, welche in der Vorenthaltung von Gütern bestehen, deren Zutheilung ohne die Sünde dem Subjekte derielben zugedacht war, und deren dasselbe sich durch die Sünde unwürdig matt. indem es sich dadurch den Haß Gottes aufladet und dessen Liebe entzieht. Besonders gehört hierhin die Vorenthaltung derjenigen Güter, welcher die Creatur durch die heiligmachende Gnade würdig wurde, also bei der Todsünde, wodurch die heiligmachende Gnade verloren wird, die gänzliche Vor

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