Die Gränzen zwischen Staat und Kirche und die Garantieen gegen deren Verletzung: historisch-dogmatische Studie : mit Berücksichtigung der deutschen und ausserdeutschen Gesetzgebungen und einem Anhange theils ungedruckter Aktenstücke, Część 1

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Laupp, 1872 - 944

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Strona 318 - Mitwirkung in Gegenständen, welche zwar geistlich sind, aber die Religion nicht wesentlich betreffen und zugleich irgend eine Beziehung auf den Staat und das weltliche Wohl der Einwohner desselben haben, nicht ausschließen lassen, wie wir die Seelsorger, als Volkserzieher in Religion und Sittlichkeit, nicht als bloße Kirchendiener, sondern zugleich als Staatsbeamte betrachten.
Strona 324 - Die geistliche Gewalt darf in ihrem eigentlichen Wirkungskreise nie gehemmt werden, und die weltliche Regierung darf in rein geistliche Gegenstände der Religions-Lehre und des Gewissens sich nicht einmischen, als in soweit das Obersthoheitliche Schutz- und Aufsichts-Recht eintritt, wonach keine Verordnungen und Gesetze der Kirchen-Gewalt ohne vorgängige Einsicht und das Placet des Königs verkündet und vollzogen werden dürfen.
Strona 391 - Landesgesetze sich zu achten, in soweit nicht entweder in Ehesachen die Dogmen der katholischen Kirche entgegenstehen, oder bei der Bestrafung kirchlicher Verbrechen der katholischen Geistlichen oder solcher Vergehungen katholischer Glaubensgenossen, welche mit Kirchenstrafen geahndet werden, die Vorschriften des kanonischen Rechtes zugleich von ihm in Obacht zu nehmen sind.
Strona 382 - Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen , Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Diöcesanen, durch welche dieselben zu etwas verbunden werden sollen, so wie auch besondere Verfügungen von Wichtigkeit, unterliegen der Genehmigung des Staats und können nur mit der ausdrücklichen Bemerkung der Staatsgenehmigung (Placet) kund gemacht oder erlassen werden.
Strona 12 - ... dominetur. There are several other remarkable passages in this tract. Constantius wished to confine the creed to the language of scripture. This was rejected, as infringing on the authority of the bishops, and the forms of Apostolic preaching.
Strona 290 - Obrigkeit überlassen werden. 8 54. Wenn einzelne Mitglieder durch öffentliche Handlungen eine Verachtung des Gottesdienstes und der Religionsgebräuche zu erkennen geben, oder andere in ihrer Andacht stören: so ist die Kirchengesellschaft befugt, dergleichen unwürdigen Mitgliedern, so lange sie sich nicht bessern, den Zutritt in ihre Versammlungen zu versagen.
Strona 376 - ... bei den übrigen Staatsdienern statt, wenn die Entfernung aus der bisherigen Stelle wegen Verbrechen oder gemeiner Vergehen geschehen soll. Es kann aber gegen dieselben wegen Unbrauchbarkeit und DienstVerfehlungen...
Strona 27 - Inquirendum etiam, si ille seculum dimissum habeat, qui cotidie possessiones suas augere, quolibet modo qualibet arte, non cessat, suadendo de coelestis regni beatitudine, comminando de aeterno supplicio inferni et sub nomine Dei aut cuiuslibet sancti...
Strona 38 - I shall give you the whole passage in his own words to a tittle : " Fides catholica " docet omnem virtutem esse bonam, omne vitium " esse malum. Si autem erraret papa, praecipiendo " vitia vel prohibendo virtutes, teneretur ecclesia " credere vitia esse bona et virtutes malas, nisi vellet
Strona 383 - ... welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der einschlägigen Staatsbehörde zur Einsicht vorzulegen, und diese wird die Bekanntmachung nicht hindern , wenn der Inhalt keinen Nachtheil dem Staate bringen würde; d) von allen bischöflichen, unmittelbaren oder mittelbaren...

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